RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0125089 Entscheidungsdatum12.05.2020 GeschäftszahlBsw47114/99; Bsw29537/95 (Bsw35453/97); Bsw62332/00; Bsw27853/09; Bsw24630/10; Bsw4605/05; Bsw47143/06; Bsw37138/14; Bsw62357/14; Bsw35252/08; Bsw30491/17 (Bsw31083/17); Bsw43514/15; Bsw4755/16; Bsw2309/10 NormMRK Art8 IV1 RechtssatzDie Phrase in Übereinstimmung mit dem Gesetz bezieht sich nicht nur auf die Befolgung innerstaatlichen Rechts, sondern auch auf dessen „Qualität" selbst insb., was seine Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatlichkeitsprinzip anlangt. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2002-10-22 Bsw 47114/99 Bemerkung: Taylor-Sabori gegen das Vereinigte Königreich (T1); Veröff: NL 2002,221 TE AUSL EGMR 2002-11-28 Bsw 29537/95 Veröff: NL 2002,268 TE AUSL EGMR 2006-06-06 Bsw 62332/00 Vgl; Veröff: NL 2006,129 TE AUSL EGMR 2013-11-26 Bsw 27853/09 Veröff: NL 2013,429 TE AUSL EGMR 2014-01-14 Bsw 24630/10 Vgl auch; Veröff: NL 2014,17 TE AUSL EGMR 2014-06-24 Bsw 4605/05 Auch; Veröff: NL 2014,216 TE AUSL EGMR 2015-12-04 Bsw 47143/06 Auch; Beisatz: In Fällen, in denen vor dem EGMR eine Gesetzgebung angefochten wird, die geheime Überwachung gestattet, impliziert die „Qualität des Rechts“, dass das nationale Recht nicht nur zugänglich und in seiner Anwendung vorhersehbar sein muss, sondern es muss auch gewährleisten, dass geheime Überwachungsmaßnahmen nur angewendet werden, wenn sie „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ sind, insbesondere durch angemessene und wirksame Sicherungen und Garantien gegen Missbrauch. (Roman Zakharov gg. Russland [GK]) (T2) Veröff: NL 2015,509 TE AUSL EGMR 2016-01-12 Bsw 37138/14 Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: NL 2016,45 TE AUSL EGMR 2018-04-24 Bsw 62357/14 Auch; Beis wie T2; Veröff: NL 2018,237 TE AUSL EGMR 2018-06-19 Bsw 35252/08 Auch; Beis wie T2; Veröff: NL 2018,248 TE AUSL EGMR 2018-09-20 Bsw 30491/17 Beisatz: Die Rechtsvorschrift muss daher angemessen zugänglich und vorhersehbar sein, das heißt, insofern hinreichend präzise formuliert, als dem Einzelnen damit ermöglicht wird – gegebenenfalls mit entsprechender Beratung –, sein Verhalten danach auszurichten. Um dieser Voraussetzung gerecht zu werden, muss die innerstaatliche Rechtsordnung den Einzelnen angemessen vor willkürlichen Eingriffen schützen und den Ermessensspielraum der zuständigen Behörden und die Art und Weise, wie dieser ausgeübt werden darf, klar abgrenzen. (Solska und Rybicka gg Polen) (T3); Veröff: NL 2018,442 TE AUSL 2019-01-24 Bsw 43514/15 Beisatz wie T3 TE AUSL 2019-02-28 Bsw 4755/16 Beisatz wie T3 Beisatz: Um angemessenen Schutz vor einem willkürlichen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens zu bieten, muss das innerstaatliche Gesetz die behördlichen Befugnisse ausreichend beschränken. Ob dies der Fall ist, muss anhand der folgenden Faktoren beurteilt werden: dem geografischen und zeitlichen Umfang der Befugnisse; dem den Behörden bei der Entscheidung über die Ausübung der Befugnisse eingeräumten Ermessen; etwaigen Verminderungen des durch die Ausübung der Befugnisse verursachten Eingriffs; der Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Ausübung der Befugnisse; und einer etwaigen Aufsicht über den Gebrauch der Befugnisse. (Beghal gg das Vereinigte Königreich) (T4) TE AUSL 2020-05-12 Bsw 2309/10 vgl; Beisatz: Aufgrund der besonderen Merkmale geheimer Überwachung kann eine Person sogar unter bestimmten Umständen wegen des bloßen Bestehens eines Gesetzes behaupten, Opfer zu sein. Wenn ein nationales System hingegen effektive Rechtsbehelfe gegen ein derartige Überwachungsmaßnahmen regelndes Gesetz vorsieht, ist ein allgemeiner Verdacht des Missbrauchs schwerer zu rechtfertigen. In solchen Fällen kann eine Person nur behaupten, Opfer einer durch das bloße Bestehen geheimer Maßnahmen oder eines Gesetzes, das geheime Maßnahmen erlaubt, begründeten Verletzung zu sein, wenn sie zeigen kann, dass sie wegen ihrer persönlichen Situation potenziell Gefahr läuft, solchen Maßnahmen unterworfen zu werden. Was die erste Voraussetzung betrifft, nämlich den Anwendungsbereich des Gesetzes, kann jemand möglicherweise von geheimen Überwachungsmaßnahmen betroffen sein, wenn und weil alle Nutzer von Kommunikationsdiensten potenziell davon betroffen sind. Die zweite Voraussetzung, nämlich die Verfügbarkeit eines effektiven innerstaatlichen Rechtsbehelfs, muss als entscheidend für die Beurteilung angesehen werden, ob eine Ausnahme von der Regel, die Personen das Recht auf eine Anfechtung eines Gesetzes in abstracto verwehrt, gerechtfertigt ist. (Bem: Marie Ringler gg Österreich) (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2002:RS0125089
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.