RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117195 Entscheidungsdatum14.01.2025 Geschäftszahl10ObS287/02g; 10ObS107/10y; 10ObS29/10b; 10ObS16/10s; 10ObS33/11t; 10ObS22/16g; 9ObA96/16g; 10ObS76/16y; 10ObS100/17d; 10ObS113/17s; 10ObS115/17k; 10ObS110/17z; 10ObS98/18m; 10ObS60/20a; 10ObS119/22f; 10ObS101/22h; 10ObS91/24s; 10ObS98/24w NormASVG §162 RechtssatzDas Wochengeld soll einen Ersatz für den im Zusammenhang mit der Entbindung stehenden Verlust des Arbeitsverdienstes darstellen. Der Gesetzgeber entschied sich dabei aber für das Durchschnittsprinzip, das vergangene Werte berücksichtigt, und nicht für das Ausfallsprinzip, das die in Zukunft voraussichtlich zu erwartende Entwicklung in Rechnung stellt. Er nimmt daher in Kauf, dass die Versicherte trotz des Wochengeldes einen Verdienstausfall erleiden kann (SSV-NF 4/19, 4/131). EntscheidungstexteTE OGH 2002-10-22 10 ObS 287/02g Veröff: SZ 2002/140 TE OGH 2010-09-14 10 ObS 107/10y Auch TE OGH 2010-10-19 10 ObS 29/10b Auch; Veröff: SZ 2010/130 TE OGH 2010-10-19 10 ObS 16/10s Auch TE OGH 2011-04-12 10 ObS 33/11t Auch TE OGH 2016-03-15 10 ObS 22/16g TE OGH 2016-08-18 9 ObA 96/16g Auch TE OGH 2017-05-18 10 ObS 76/16y Vgl auch; Beisatz: Das Wochengeld ist eine Einkommensersatzleistung, die sich nach dem Durchschnittsprinzip am Einkommen vor dem Eintritt des Versicherungsfalls im maßgebenden Beobachtungszeitraum orientiert. (T1) TE OGH 2017-11-14 10 ObS 100/17d Auch; Beisatz: Das Wochengeld einer nach dem B‑KUVG Versicherten, deren Krankenversicherung (anders als bei nach dem ASVG Versicherten) nach Ende des Bezugs von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls der zweiten Mutterschaft noch vor Ende der zweijährigen Karenzzeit nach dem MSchG aufrecht war, bemisst sich mit 0, wenn sie innerhalb des Beobachtungszeitraums des § 162 Abs 3 erster Satz ASVG keinerlei Einkommen mehr bezogen hat. (T2)Auch; Beisatz: Das Wochengeld einer nach dem B‑KUVG Versicherten, deren Krankenversicherung (anders als bei nach dem ASVG Versicherten) nach Ende des Bezugs von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls der zweiten Mutterschaft noch vor Ende der zweijährigen Karenzzeit nach dem MSchG aufrecht war, bemisst sich mit 0, wenn sie innerhalb des Beobachtungszeitraums des Paragraph 162, Absatz 3, erster Satz ASVG keinerlei Einkommen mehr bezogen hat. (T2) TE OGH 2017-11-14 10 ObS 113/17s Auch TE OGH 2017-11-14 10 ObS 115/17k Auch; Veröff: SZ 2017/126 TE OGH 2017-12-20 10 ObS 110/17z Auch TE OGH 2019-01-22 10 ObS 98/18m Vgl; Beisatz: Das Wochengeld unterfällt unionsrechtlich dem Versicherungsfall der Mutterschaft, weil es dem Ausgleich von Einkommensverlusten infolge Schwangerschaft und Geburt dient. (T3); Veröff: SZ 2019/2 TE OGH 2020-06-24 10 ObS 60/20a TE OGH 2022-10-18 10 ObS 119/22f Vgl; Beisatz: Hier: Keine Anwendung des § 162 Abs 3 ASVG (Berechnung des Wochengeldes anhand eines in den 13 Wochen bzw 3 Kalendermonaten bis zum Eintritt des Beschäftigungsverbots bezogenen Durchschnittsverdienstes) auf den Fall, in dem die Klägerin – nach einem Monat der Vollzeitbeschäftigung im genannten Beobachtungszeitraum – bei Eintritt des Versicherungsfalls geringfügig beschäftigt und nach § 19a ASVG selbstversichert war; ihr gebührt das Wochengeld in fixer Höhe iSd § 162 Abs 3a ASVG. (T4)Vgl; Beisatz: Hier: Keine Anwendung des Paragraph 162, Absatz 3, ASVG (Berechnung des Wochengeldes anhand eines in den 13 Wochen bzw 3 Kalendermonaten bis zum Eintritt des Beschäftigungsverbots bezogenen Durchschnittsverdienstes) auf den Fall, in dem die Klägerin – nach einem Monat der Vollzeitbeschäftigung im genannten Beobachtungszeitraum – bei Eintritt des Versicherungsfalls geringfügig beschäftigt und nach Paragraph 19 a, ASVG selbstversichert war; ihr gebührt das Wochengeld in fixer Höhe iSd Paragraph 162, Absatz 3 a, ASVG. (T4) TE OGH 2023-04-25 10 ObS 101/22h Beisatz: Hier: Slowakisches Mutterschaftsgeld. (T5) Beisatz: Der Bezug des slowakischen Mutterschaftsgelds durch den Vater dient nicht denselben Zielen wie das Wochengeld. (T6) TE OGH 2024-11-19 10 ObS 91/24s TE OGH 2025-01-14 10 ObS 98/24w Beisatz: Hier: Berechnung des Wochengeldanspruchs bei parallel zum Kinderbetreuungsgeld bezogenen geringfügigen Einkünften (ohne Selbstversicherung nach § 19a ASVG). (T7)Beisatz: Hier: Berechnung des Wochengeldanspruchs bei parallel zum Kinderbetreuungsgeld bezogenen geringfügigen Einkünften (ohne Selbstversicherung nach Paragraph 19 a, ASVG). (T7) Beisatz: Die Abgrenzung der Fälle des § 162 Abs 3 und des Abs 3b Z 2 ASVG richtet sich nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls. Wochengeld in fixer Höhe gebührt, wenn der Versicherungsfall der Mutterschaft noch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld eingetreten ist. Tritt der Versicherungsfall erst danach ein, gebührt dagegen ein Wochengeld in Höhe des § 162 Abs 3 ASVG; das im Beobachtungszeitraum bezogene Kinderbetreuungsgeld ist in dieser Situation nur Teil der Bemessungsgrundlage, was im Ergebnis eine „Mischberechnung“ bedeutet. (T8)Beisatz: Die Abgrenzung der Fälle des Paragraph 162, Absatz 3 und des Absatz 3 b, Ziffer 2, ASVG richtet sich nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls. Wochengeld in fixer Höhe gebührt, wenn der Versicherungsfall der Mutterschaft noch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld eingetreten ist. Tritt der Versicherungsfall erst danach ein, gebührt dagegen ein Wochengeld in Höhe des Paragraph 162, Absatz 3, ASVG; das im Beobachtungszeitraum bezogene Kinderbetreuungsgeld ist in dieser Situation nur Teil der Bemessungsgrundlage, was im Ergebnis eine „Mischberechnung“ bedeutet. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117195
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.