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{'item': ['3Ob236/02f', '3Ob214/02w', '3Ob14/03k', '3Ob8/03b', '3Ob208/03i', '3Ob215/05x', '3Ob57/06p', '3Ob36/09d', '3Ob187/09k', '3Ob196/09h', '3Ob9

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116953 Entscheidungsdatum23.10.2002 Geschäftszahl3Ob236/02f; 3Ob214/02w; 3Ob14/03k; 3Ob8/03b; 3Ob208/03i; 3Ob215/05x; 3Ob57/06p; 3Ob36/09d; 3Ob187/09k; 3Ob196/09h; 3Ob91/11w; 3Ob61/12k; 3Ob130/15m; 3Ob228/16z; 3Ob95/18v; 3Ob230/21a NormEO §62; EO §144; EO §145 RechtssatzIm Liegenschaftsexekutionsverfahren erfolgt nach neuer Rechtslage (EO-Novelle 2000) die Bekanntgabe des Schätzwertes zwar gemäß § 62 letzter Halbsatz EO in Form eines Beschlusses, die Parteien des Exekutionsverfahrens und die in § 144 EO genannten Buchberechtigten haben jedoch kein Rekursrecht, sondern nur die Möglichkeit, gegen den ihnen bekannt gegebenen Schätzwert Einwendungen zu erheben. In einem solchen Fall hat der Exekutionsrichter nach § 145 EO vorzugehen. Selbst wenn Einwendungen gemäß § 144 EO erhoben wurden, ist die beschlussmäßige Festsetzung des Schätzwertes nicht vorgesehen; es ist über die Einwendungen auch dann nicht beschlussmäßig zu entscheiden, wenn sie der Richter als unzulässig oder unberechtigt ansieht.Im Liegenschaftsexekutionsverfahren erfolgt nach neuer Rechtslage (EO-Novelle 2000) die Bekanntgabe des Schätzwertes zwar gemäß Paragraph 62, letzter Halbsatz EO in Form eines Beschlusses, die Parteien des Exekutionsverfahrens und die in Paragraph 144, EO genannten Buchberechtigten haben jedoch kein Rekursrecht, sondern nur die Möglichkeit, gegen den ihnen bekannt gegebenen Schätzwert Einwendungen zu erheben. In einem solchen Fall hat der Exekutionsrichter nach Paragraph 145, EO vorzugehen. Selbst wenn Einwendungen gemäß Paragraph 144, EO erhoben wurden, ist die beschlussmäßige Festsetzung des Schätzwertes nicht vorgesehen; es ist über die Einwendungen auch dann nicht beschlussmäßig zu entscheiden, wenn sie der Richter als unzulässig oder unberechtigt ansieht. EntscheidungstexteTE OGH 2002-10-23 3 Ob 236/02f TE OGH 2002-10-23 3 Ob 214/02w Beisatz: Der Oberste Gerichtshof sieht in der Neuregelung der §§ 144, 145 EO durch die EO-Nov 2000, die im Übrigen der bisherigen Rechtslage bei der Fahrnisexekution entspricht, keinen Verstoß gegen Art 5 StGG, insbesondere keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht. (T1)Beisatz: Der Oberste Gerichtshof sieht in der Neuregelung der Paragraphen 144, 145, EO durch die EO-Nov 2000, die im Übrigen der bisherigen Rechtslage bei der Fahrnisexekution entspricht, keinen Verstoß gegen Artikel 5, StGG, insbesondere keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht. (T1) TE OGH 2003-01-29 3 Ob 14/03k Beisatz: Auch wenn der Richter Einwendungen als berechtigt ansieht, führt dies nicht zur Erlassung eines Beschlusses, sondern erforderlichenfalls zur Einvernahme des Sachverständigen; dem Verfahren ist dann ohne weiteres der letzte vom Sachverständigen allenfalls nach Ergänzung, Richtigstellung oder Verbesserung seines Gutachtens ermittelte Schätzwert zugrunde zu legen (so schon 3 Ob 236/02f). (T2) TE OGH 2003-03-26 3 Ob 8/03b Beis wie T2; Beisatz: Die Sachverständigenhaftung nach § 1299 ABGB soll für den Entfall der Rekursmöglichkeit Ersatz bieten. (T3) Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn für den Schätzwert strittige Umstände maßgebend sind, wie das Bestehen von Bestandverträgen oder das Bestehen eines Wohnrechts. (T4)Beis wie T2; Beisatz: Die Sachverständigenhaftung nach Paragraph 1299, ABGB soll für den Entfall der Rekursmöglichkeit Ersatz bieten. (T3) Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn für den Schätzwert strittige Umstände maßgebend sind, wie das Bestehen von Bestandverträgen oder das Bestehen eines Wohnrechts. (T4) TE OGH 2004-02-25 3 Ob 208/03i Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Wenn auch die Höhe des Schätzwerts mit einem Rekurs gegen das Versteigerungsedikt grundsätzlich nicht bekämpft werden kann, so kann doch mit einen solchen Rekurs insb die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Unterlassung der Aufforderung zur Geltendmachung von Einwendungen gegen den Schätzwert gemäß § 144 EO geltend gemacht werden. (T5)Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Wenn auch die Höhe des Schätzwerts mit einem Rekurs gegen das Versteigerungsedikt grundsätzlich nicht bekämpft werden kann, so kann doch mit einen solchen Rekurs insb die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Unterlassung der Aufforderung zur Geltendmachung von Einwendungen gegen den Schätzwert gemäß Paragraph 144, EO geltend gemacht werden. (T5) TE OGH 2005-11-24 3 Ob 215/05x TE OGH 2006-03-29 3 Ob 57/06p Vgl auch TE OGH 2009-03-25 3 Ob 36/09d Auch TE OGH 2009-09-30 3 Ob 187/09k Auch TE OGH 2009-11-25 3 Ob 196/09h TE OGH 2011-08-24 3 Ob 91/11w Auch; Beisatz: Das gilt auch für einen nach Erlassung des Versteigerungsedikts gestellten Antrag auf Neuschätzung. (T6) TE OGH 2012-04-18 3 Ob 61/12k Auch; nur: Selbst wenn Einwendungen gemäß § 144 EO erhoben wurden, ist die beschlussmäßige Festsetzung des Schätzwertes nicht vorgesehen. (T7)Auch; nur: Selbst wenn Einwendungen gemäß Paragraph 144, EO erhoben wurden, ist die beschlussmäßige Festsetzung des Schätzwertes nicht vorgesehen. (T7) TE OGH 2015-07-15 3 Ob 130/15m Auch; Beis wie T1 TE OGH 2016-11-23 3 Ob 228/16z Vgl auch; nur T7 TE OGH 2018-05-23 3 Ob 95/18v Vgl auch TE OGH 2022-01-26 3 Ob 230/21a Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116953

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.