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{'item': ['2Ob238/02t', '8ObA73/03y', '2Ob105/05p', '2Ob84/05z', '6Ob313/05f', '2Ob132/08p', '2Ob237/08d', '2Ob118/09f', '10Ob18/12p', '2Ob6/13s', '2O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0116986 Entscheidungsdatum24.10.2002 Geschäftszahl2Ob238/02t; 8ObA73/03y; 2Ob105/05p; 2Ob84/05z; 6Ob313/05f; 2Ob132/08p; 2Ob237/08d; 2Ob118/09f; 10Ob18/12p; 2Ob6/13s; 2Ob179/13g; 7Ob77/17z; 3Ob65/17f; 3Ob33/20d NormABGB §1489 IIA; ASVG §332 E RechtssatzFür den Sozialversicherungsträger, der gemäß § 332 ASVG eine Schadenersatzforderung des Verletzten (Sozialversicherten) schon im Zeitpunkt des Entstehens der Schadenersatzforderung erwirbt, beginnt die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB erst dann zu laufen, wenn er selbst die Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hat oder erlangen hätte können.Für den Sozialversicherungsträger, der gemäß Paragraph 332, ASVG eine Schadenersatzforderung des Verletzten (Sozialversicherten) schon im Zeitpunkt des Entstehens der Schadenersatzforderung erwirbt, beginnt die Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB erst dann zu laufen, wenn er selbst die Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hat oder erlangen hätte können. EntscheidungstexteTE OGH 2002-10-24 2 Ob 238/02t Veröff: SZ 2002/143 TE OGH 2004-09-24 8 ObA 73/03y Veröff: SZ 2004/141 TE OGH 2005-07-07 2 Ob 105/05p TE OGH 2005-09-22 2 Ob 84/05z TE OGH 2006-02-16 6 Ob 313/05f Beisatz: Für den Beginn der Verjährungsfrist gegenüber einem Sozialversicherungsträger als Legalzessionar ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt er von jenem Schaden Kenntnis erlangt hat, für den er mit seiner Leistung einzutreten hat. Die Kenntnis des ersten in Anspruch genommenen Sozialversicherungsträgers von Schaden und Schädiger ist (nur) für den Beginn der Verjährung in Ansehung des eigenen Anspruchs von Bedeutung und löst den Beginn der Verjährungsfrist in Ansehung der auf einen weiteren Sozialversicherungsträger als Legalzessionar übergegangenen Forderung nicht aus. (T1) TE OGH 2008-09-04 2 Ob 132/08p TE OGH 2008-11-13 2 Ob 237/08d Auch TE OGH 2010-03-04 2 Ob 118/09f Beisatz: Vertretbarkeit der Auffassung, dass dem Sozialversicherungsträger als Legalzessionar eine neuerliche Einsichtnahme in den Strafakt in einem fortgeschritteneren Verfahrensstadium als der bloßen Polizeianzeige zumutbar sei, zumal es im Bereich der Lebenserfahrung liegt, dass sich im Laufe von Gerichtsverfahren die Frage des (Mit-)Verschuldens am Zustandekommen eines Verkehrsunfalls mit mehreren Beteiligten abweichend von den ursprünglichen Annahmen darstellen kann. (T2) TE OGH 2012-06-05 10 Ob 18/12p Auch TE OGH 2013-01-24 2 Ob 6/13s Auch; Beisatz: Hier analoge Anwendung auf die Kostenersatzpflicht des Bundes gegenüber Feuerwehren und Waldeigentümer gemäß § 16 Stmk Waldschutzgesetz. (T3)Auch; Beisatz: Hier analoge Anwendung auf die Kostenersatzpflicht des Bundes gegenüber Feuerwehren und Waldeigentümer gemäß Paragraph 16, Stmk Waldschutzgesetz. (T3) TE OGH 2014-02-13 2 Ob 179/13g Beis wie T1 TE OGH 2017-09-27 7 Ob 77/17z Auch; Beisatz: Hier: Ein nach § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers. (T4)Auch; Beisatz: Hier: Ein nach Paragraph 332, ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers. (T4) TE OGH 2017-10-25 3 Ob 65/17f TE OGH 2020-04-08 3 Ob 33/20d Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116986

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.