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OGH Rechtssatz RS0117002 (1Ob226/02w u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117002 Entscheidungsdatum25.06.2025 Geschäftszahl1Ob226/02w; 1Ob232/03d; 4Ob177/08w; 4Ob234/08b; 7Ob61/11p; 1Ob172/21g; 7Ob3/22z; 9Ob71/25v NormEO §402 Abs2 EO §402 Abs4 ZPO §528 Abs2 Z2 B ZPO §528 Abs2 Z2 C6 RechtssatzDer Revisionsrekurs gegen die Bestätigung einer ohne vorherige Anhörung des Verfügungsgegners ausgesprochenen Zurückweisung eines Sicherungsantrags aus formellen Gründen ist jedenfalls unzulässig.

EntscheidungstexteTE OGH 2002-10-25 1 Ob 226/02w TE OGH 2003-11-18 1 Ob 232/03d Beisatz: Die Anfechtbarkeit der Bestätigung eines ohne Anhörung des Verfügungsgegners zurückgewiesenen Sicherungsantrags ist nämlich nicht anders zu beurteilen als die Bestätigung eines ohne Anhörung des Verfügungsgegners abgewiesenen Sicherungsantrags. (T1) TE OGH 2008-11-18 4 Ob 177/08w Vgl; Beisatz: Wurden mit der Zurückweisung des Widerspruchs aus formellen Gründen und deren Bestätigung zwar keine Sachentscheidungen über den Widerspruch getroffen, ist dennoch die in § 402 Abs 1 Satz 2 EO normierte Ausnahme von der absoluten Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO anzuwenden, wenn der Widerspruchsgegner vor Ergehen des Zurückweisungsbeschlusses angehört wurde. (T2)Vgl; Beisatz: Wurden mit der Zurückweisung des Widerspruchs aus formellen Gründen und deren Bestätigung zwar keine Sachentscheidungen über den Widerspruch getroffen, ist dennoch die in Paragraph 402, Absatz eins, Satz 2 EO normierte Ausnahme von der absoluten Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO anzuwenden, wenn der Widerspruchsgegner vor Ergehen des Zurückweisungsbeschlusses angehört wurde. (T2) TE OGH 2009-01-20 4 Ob 234/08b Auch; Beisatz: Das gilt auch im Fall eines Sicherungsantrags nach § 382b EO. (T3)Auch; Beisatz: Das gilt auch im Fall eines Sicherungsantrags nach Paragraph 382 b, EO. (T3) TE OGH 2011-06-16 7 Ob 61/11p TE OGH 2021-10-12 1 Ob 172/21g TE OGH 2022-01-26 7 Ob 3/22z Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des Rechtswegs. (T4) TE OGH 2025-06-25 9 Ob 71/25v European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117002

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.