OGH Rechtssatz RS0117021 (1Ob237/02p)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117021 Entscheidungsdatum25.10.2002 Geschäftszahl1Ob237/02p; 1Ob204/20m NormAHG §1 Bd1a RechtssatzEine schuldhafte Verfahrensverzögerung führt noch nicht ohne weiteres zu einem Vermögensschaden und damit zu einem Amtshaftungsanspruch nach §1 Abs1 AHG. Voraussetzung wäre jedenfalls, dass die übermäßige Verfahrensdauer zugleich auch zu vermeidbaren Mehrkosten auf Seiten der Partei geführt hat, was regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn in unvertretbarer Auslegung von Vorschriften des materiellen beziehungsweise formellen Rechts unnötige, Kosten verursachende Verfahrensschritte unternommen oder veranlasst wurden.
EntscheidungstexteTE OGH 2002-10-25 1 Ob 237/02p TE OGH 2021-03-02 1 Ob 204/20m Beisatz: Danach, ob die durch die unvertretbare Auslegung verursachten unnötigen Mehrkosten (letztlich) von der unterliegenden oder der obsiegenden Partei zu tragen sind, ist nicht zu unterscheiden. § 180 Abs 3 ZPO bezweckt (ebenso) den Schutz der unterliegenden (und nach den Regeln über die Prozesskosten zum Kostenersatz verpflichteten) Partei. (T1)Beisatz: Danach, ob die durch die unvertretbare Auslegung verursachten unnötigen Mehrkosten (letztlich) von der unterliegenden oder der obsiegenden Partei zu tragen sind, ist nicht zu unterscheiden. Paragraph 180, Absatz 3, ZPO bezweckt (ebenso) den Schutz der unterliegenden (und nach den Regeln über die Prozesskosten zum Kostenersatz verpflichteten) Partei. (T1) Beisatz: Ein Mitverschulden der Partei ist jedoch zu berücksichtigen. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117021