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{'item': '14Os93/02; 14Os23/03; 13Os15/04; 14Os109/06w; 11Os119/25x'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117053 Entscheidungsdatum16.12.2025 Geschäftszahl14Os93/02; 14Os23/03; 13Os15/04; 14Os109/06w; 11Os119/25x NormSMG §35 Abs1 A SMG §35 Abs2 A SMG §37 A StPO §281 Abs1 Z10a StPO §345 Abs1 Z12a RechtssatzDie vorläufige Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 35 Abs 1 SMG ist obligatorisch, während die Entscheidung gemäß § 35 Abs 2 SMG fakultativ und damit in das (gebundene) Ermessen der Staatsanwaltschaft gelegt ist. Die zwingende Regelung des § 35 Abs 1 SMG normiert daher jedenfalls einen Strafausschließungsgrund im weiteren Sinn (vgl SSt 58/22 = EvBl 1987/173), während die Ermessensbestimmung des § 35 Abs 2 SMG bloß einen das Legalitätsprinzip des § 34 Abs 1 StPO einschränkenden Fall der Opportunität darstellt. Demzufolge vermag bloß die Verletzung der zwingenden Vorschrift des § 35 Abs 1 SMG durch das gemäß § 37 SMG zu ihrer Anwendung berufene Gericht, nicht aber dessen Unterlassung eines Vorgehens nach § 35 Abs 2 SMG den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO zu begründen.Die vorläufige Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 35, Absatz eins, SMG ist obligatorisch, während die Entscheidung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, SMG fakultativ und damit in das (gebundene) Ermessen der Staatsanwaltschaft gelegt ist. Die zwingende Regelung des Paragraph 35, Absatz eins, SMG normiert daher jedenfalls einen Strafausschließungsgrund im weiteren Sinn vergleiche SSt 58/22 = EvBl 1987/173), während die Ermessensbestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, SMG bloß einen das Legalitätsprinzip des Paragraph 34, Absatz eins, StPO einschränkenden Fall der Opportunität darstellt. Demzufolge vermag bloß die Verletzung der zwingenden Vorschrift des Paragraph 35, Absatz eins, SMG durch das gemäß Paragraph 37, SMG zu ihrer Anwendung berufene Gericht, nicht aber dessen Unterlassung eines Vorgehens nach Paragraph 35, Absatz 2, SMG den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zu begründen. EntscheidungstexteTE OGH 2002-10-29 14 Os 93/02 TE OGH 2003-03-11 14 Os 23/03 Vgl; nur: Die zwingende Regelung des § 35 Abs 1 SMG normiert einen Strafausschließungsgrund im weiteren Sinn. (T1)Vgl; nur: Die zwingende Regelung des Paragraph 35, Absatz eins, SMG normiert einen Strafausschließungsgrund im weiteren Sinn. (T1) TE OGH 2004-03-03 13 Os 15/04 Vgl; nur T1 TE OGH 2007-02-13 14 Os 109/06w Vgl; Beisatz: Zur Rechtslage nach Aufnahme der §§ 35, 37 SMG in § 281 Abs 1 Z 10a StPO und § 345 Abs 1 Z 12a StPO (BGBl I 2005/119). (T2); Beisatz: Ein allfälliges Vorgehen nach § 35 Abs 2 SMG ist - im Unterschied zu einer obligatorischen Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft oder Verfahrenseinstellung durch das Gericht (§ 37 SMG) gemäß § 35 Abs 1 SMG - auch bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle nach wie vor fakultativ und damit in das pflichtgemäße Ermessen der Staatsanwaltschaft beziehungsweise des Gerichts gelegt. Nichtigkeit aus Z 10a iVm §§ 35 Abs 2, 37 SMG kann demnach systemimmanent nur dann vorliegen, wenn die Entscheidung des Gerichtes auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruht oder das dem Gericht zustehende Ermessen willkürlich ausgeübt wurde. (T3)Vgl; Beisatz: Zur Rechtslage nach Aufnahme der Paragraphen 35, 37, SMG in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO und Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12 a, StPO (BGBl römisch eins 2005/119). (T2); Beisatz: Ein allfälliges Vorgehen nach Paragraph 35, Absatz 2, SMG ist - im Unterschied zu einer obligatorischen Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft oder Verfahrenseinstellung durch das Gericht (Paragraph 37, SMG) gemäß Paragraph 35, Absatz eins, SMG - auch bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle nach wie vor fakultativ und damit in das pflichtgemäße Ermessen der Staatsanwaltschaft beziehungsweise des Gerichts gelegt. Nichtigkeit aus Ziffer 10 a, in Verbindung mit Paragraphen 35, Absatz 2, 37, SMG kann demnach systemimmanent nur dann vorliegen, wenn die Entscheidung des Gerichtes auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruht oder das dem Gericht zustehende Ermessen willkürlich ausgeübt wurde. (T3) TE OGH 2025-12-16 11 Os 119/25x vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117053

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.