RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0121258 Entscheidungsdatum05.11.2002 GeschäftszahlBsw48539/99; Bsw38544/97; Bsw4378/02; Bsw18704/05 NormMRK Art6 Abs1 II5b1; MRK Art6 Abs2 IIIMRK Art6 Abs1 II5b1; MRK Art6 Abs2 römisch drei RechtssatzFür die Frage der Zulässigkeit von Beweismitteln ist auch von Bedeutung, ob die Verteidigungsrechte beachtet wurden, insb ob der Angeklagte Gelegenheit hatte, die Authentizität von Tonbandaufzeichnungen zu bestreiten und ihrer Verwendung zu widersprechen, und ob die Aussagen freiwillig gemacht wurden oder der Angeklagte zu ihnen verführt wurde. Das Recht, sich nicht selbst zu belasten, soll in erster Linie den Willen des Angeklagten schützen, zu schweigen, und setzt voraus, dass die Anklagebehörde die Fakten ohne Rückgriff auf Beweise, die in Missachtung des Willens des Angeklagten durch Zwang oder Druck erlangt wurden, zu beweisen versucht. Die Verwendung von Aufzeichnungen aus dem Besuchsbereich eines Gefangenenhauses ist dann zulässig, wenn der Angeklagte die aufgezeichneten Aussagen gegenüber Besuchern ohne Druck bzw ohne Provokation äußerte und er Gelegenheit hatte, die Zuverlässigkeit und Bedeutung der Aufnahmen als Beweismittel zu bestreiten. Die Freiheit einer verdächtigten Person, selbst zu entscheiden, ob sie in einer polizeilichen Vernehmung aussagen will oder nicht, wird hingegen unzulässig ausgehöhlt, wenn die Behörde in Fällen, in denen der Verdächtigte sich entschieden hat, während der Einvernahme zu schweigen, eine List anwendet, um ein Geständnis oder belastende Aussagen von ihm zu erlangen, die sie während der Befragung nicht erlangen konnte, und wenn die dadurch erlangten Beweismittel im Strafverfahren verwendet werden. So etwa durch Einschleusung eines Polizeispitzels ins Gefangenenhaus, der durch ständiges Nachfragen gegenüber dem Angeklagten psychologischen Druck auf diesen ausübt. Allan gegen das Vereinigte Königreich. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2002-11-05 Bsw 48539/99 Veröff: NL 2002,254 TE AUSL EGMR 2004-04-08 Bsw 38544/97 Auch; nur: Das Recht, sich nicht selbst zu belasten, soll in erster Linie den Willen des Angeklagten schützen, zu schweigen und setzt voraus, dass die Anklagebehörde die Fakten ohne Rückgriff auf Beweise, die in Missachtung des Willens des Angeklagten durch Zwang oder Druck erlangt wurden, zu beweisen versucht. (T1); Beisatz: Weh gegen Österreich. (T2); Veröff: NL 2004,85 TE AUSL EGMR 2009-03-10 Bsw 4378/02 nur T1; Veröff: NL 2009,77 TE AUSL EGMR 2009-07-28 Bsw 18704/05 Ähnlich; nur: Für die Frage der Zulässigkeit von Beweismitteln ist auch von Bedeutung, ob die Verteidigungsrechte beachtet wurden, insb ob der Angeklagte Gelegenheit hatte, die Authentizität von Tonbandaufzeichnungen zu bestreiten und ihrer Verwendung zu widersprechen. (T3) Beisatz: Beachtung ist außerdem der Qualität des Beweismittels und der Frage entgegenzubringen, ob die Umstände, unter denen dieses erlangt wurde, dessen Glaubwürdigkeit und Korrektheit in Zweifel ziehen. Ist der Beweis stichhaltig und lässt keine Zweifel offen, vermindert sich auch die Notwendigkeit, ihn durch weitere Beweisstücke zu bekräftigen. (T4) Veröff: NL 2009,225 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2002:RS0121258
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