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OGH Rechtssatz RS0117169 (4Ob236/02p)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117169 Entscheidungsdatum05.11.2002 Geschäftszahl4Ob236/02p; 8Ob57/17s NormABGB §1311 IV; GewO §39ABGB §1311 römisch vier; GewO §39 RechtssatzDer gewerberechtliche Geschäftsführer haftet dem Gewerbeinhaber und der Behörde für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften. Er ist nicht verpflichtet, die Ausführung von Aufträgen zu überwachen und hat daher auch nicht für deren Mangelfreiheit einzustehen.

EntscheidungstexteTE OGH 2002-11-05 4 Ob 236/02p TE OGH 2017-09-28 8 Ob 57/17s Auch; Beisatz: Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss sicherstellen, dass die Grenzen der Gewerbeberechtigung nicht überschritten werden. (T1); Veröff: SZ 2017/111 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117169

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.