RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0056159 Entscheidungsdatum25.01.2024 Geschäftszahl6Ob264/02w; 7Ob310/02t; 5Ob274/02h; 9Ob130/03p; 10Ob66/06p; 3Ob54/09a; 9ObA120/09a; 6Ob72/13a; 1Ob132/13p; 7Ob163/15v; 5Ob72/16y; 6Ob202/19b; 8ObA92/20t; 4Ob116/23x NormEuGVÜ Art5 Nr3 JN §41 KSchG §28 KSchG §29 RechtssatzBei der Zuständigkeitsprüfung ist trotz Gegenbehauptungen des Beklagten dann nur von den Klagebehauptungen auszugehen, wenn diese sowohl zuständigkeitsbegründend als auch Anspruchsvoraussetzung sind (sog. doppelrelevante Tatsachen). EntscheidungstexteTE OGH 2002-11-07 6 Ob 264/02w TE OGH 2003-01-29 7 Ob 310/02t Auch TE OGH 2002-12-03 5 Ob 274/02h Vgl auch; Beisatz: Es hat bei der Maßgeblichkeit der vom Kläger zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts vorgetragenen Tatsachen zu bleiben, wenn der Beklagte seine Unzuständigkeitseinrede nur mit Behauptungen untermauert, die zugleich das Nichtbestehen des eingeklagten Anspruchs belegen sollen. (T1) Beisatz: Ob diese "doppelrelevanten Tatsachen" zutreffen (und demnach eine Stattgebung des Klagebegehrens verhindern), ist nicht im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung des angerufenen Gerichts zu entscheiden, sondern der Sachentscheidung vorbehalten. Lassen sich die Behauptungen des Beklagten nicht verifizieren, erledigt sich die Unzuständigkeitseinrede von selbst; stimmen sie, hat dies zur Abweisung des Klagebegehrens zu führen. (T2) TE OGH 2003-11-05 9 Ob 130/03p TE OGH 2007-01-30 10 Ob 66/06p Auch; Beisatz: Aus den Erwägungen der Judikatur zu den sogenannten „doppelrelevanten" Tatsachen (vgl. RS0056159, RS0050455) im Zusammenhang mit der Prüfung der Zuständigkeitsfrage erscheint es geboten, diese Grundsätze auch auf die Prüfung des Vorliegens der Prozessvoraussetzung der gesetzlichen Vertretung (§ 4 ZPO) anzuwenden, zumal sich die amtswegige Prüfung der Prozessvoraussetzungen im Sinn des § 41 JN nicht nur auf die Zuständigkeit des Gerichtes, sondern auch auf das Vorliegen aller anderen Prozessvoraussetzungen zu erstrecken hat. (T3)Auch; Beisatz: Aus den Erwägungen der Judikatur zu den sogenannten „doppelrelevanten" Tatsachen vergleiche RS0056159, RS0050455) im Zusammenhang mit der Prüfung der Zuständigkeitsfrage erscheint es geboten, diese Grundsätze auch auf die Prüfung des Vorliegens der Prozessvoraussetzung der gesetzlichen Vertretung (Paragraph 4, ZPO) anzuwenden, zumal sich die amtswegige Prüfung der Prozessvoraussetzungen im Sinn des Paragraph 41, JN nicht nur auf die Zuständigkeit des Gerichtes, sondern auch auf das Vorliegen aller anderen Prozessvoraussetzungen zu erstrecken hat. (T3) Veröff: SZ 2007/9 TE OGH 2009-05-19 3 Ob 54/09a Ähnlich TE OGH 2010-07-28 9 ObA 120/09a TE OGH 2013-06-06 6 Ob 72/13a Vgl; Beisatz: Im Zusammenhang mit doppelrelevanten Tatsachen hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob die diesbezüglichen Prozessbehauptungen schlüssig sind, immer nur den Einzelfall betrifft und damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bildet. (T4)Vgl; Beisatz: Im Zusammenhang mit doppelrelevanten Tatsachen hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob die diesbezüglichen Prozessbehauptungen schlüssig sind, immer nur den Einzelfall betrifft und damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bildet. (T4) TE OGH 2013-08-29 1 Ob 132/13p Vgl; Beisatz: Die Rechtsprechung zur Behandlung doppelrelevanter Tatsachen bei der Zuständigkeitsprüfung, die von den „Klagebehauptungen“ bzw den „schlüssigen Klagebehauptungen“ ausgeht, hat nahezu ausnahmslos Fälle im Auge, in denen der Kläger zwar Tatsachen vorgetragen hat, die sowohl für die Sach‑ als auch die Zuständigkeitsentscheidung von Bedeutung sind, die aber vom Prozessgegner bestritten wurden. Dass in solchen Fällen die Sachentscheidung den Vorrang haben soll, wenn erst nach Durchführung eines Beweisverfahrens das Vorliegen dieser Tatsachen abschließend beurteilt werden kann, hat vernünftige prozessökonomische Erwägungen für sich. Diese passen allerdings nicht ohne weiteres auf die Fälle der behaupteten Streitgenossenschaft wegen einer vermeintlichen Solidarverpflichtung, wenn die Haftung der Streitgenossen auf unterschiedliche rechtliche Erwägungen gestützt wird. Dann liegt häufig keineswegs die Situation vor, dass auch schon gegenüber jener Partei, die die Zuständigkeit bestreitet, eine abschließende Sachentscheidung möglich wäre, die den Vorrang vor einer Zurückweisungsentscheidung haben soll. Vielmehr führt die allein aufgrund der Klageangaben gewonnene Erkenntnis, dass der behauptete Klageanspruch gegenüber der einen Partei mit Sicherheit nicht besteht, keineswegs zwingend dazu, dass nunmehr auch über das gegen die andere Partei erhobene Begehren meritorisch abgesprochen werden könnte. (T5) TE OGH 2015-10-16 7 Ob 163/15v Beis wie T2 TE OGH 2017-03-01 5 Ob 72/16y Veröff: SZ 2017/30 TE OGH 2020-01-23 6 Ob 202/19b Vgl TE OGH 2021-02-23 8 ObA 92/20t vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2 Anm: Veröff: SZ 2021/13Anmerkung, Veröff: SZ 2021/13 TE OGH 2024-01-25 4 Ob 116/23x vgl; Beisatz: Liegen keine doppelrelevanten Tatsachen vor, so hat es bei der allgemeinen Grundsatzregel zu bleiben, dass jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0056159
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