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{'item': ['10ObS205/02y', '10ObS360/02t', '10ObS206/02w', '10ObS393/02w', '10ObS284/02s', '10ObS377/02t', '10ObS378/02i', '10ObS11/03w', '10ObS106/03s

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117076 Entscheidungsdatum12.11.2002 Geschäftszahl10ObS205/02y; 10ObS360/02t; 10ObS206/02w; 10ObS393/02w; 10ObS284/02s; 10ObS377/02t; 10ObS378/02i; 10ObS11/03w; 10ObS106/03s NormASVG §253a; ASVG §588; B-VG Art7; EWG-RL 79/7/EWG - Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit 31979L0007; ZPMRK Art1 RechtssatzDurch die allmähliche, auf zwei Jahre aufgeteilte Erhöhung des Pensionsantrittsalters ab Oktober 2000 um 18 Monate, bei der durch Übergangsbestimmungen sichergestellt ist, dass sie zu keiner Verringerung der Höhe der Pensionen führt (§ 588 Abs 1 Z 1, Abs 6 und Abs 7 ASVG iVm § 253a ASVG idF SRÄG 2000, BGBl I 2000/92), erfolgt kein gleichheitsrechtlich unzulässiger Eingriff in bestehende Rechtspositionen und auch kein verfassungswidriger Eingriff in das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.Durch die allmähliche, auf zwei Jahre aufgeteilte Erhöhung des Pensionsantrittsalters ab Oktober 2000 um 18 Monate, bei der durch Übergangsbestimmungen sichergestellt ist, dass sie zu keiner Verringerung der Höhe der Pensionen führt (Paragraph 588, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 6 und Absatz 7, ASVG in Verbindung mit Paragraph 253 a, ASVG in der Fassung SRÄG 2000, BGBl römisch eins 2000/92), erfolgt kein gleichheitsrechtlich unzulässiger Eingriff in bestehende Rechtspositionen und auch kein verfassungswidriger Eingriff in das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. EntscheidungstexteTE OGH 2002-11-12 10 ObS 205/02y Veröff: SZ 2002/151 TE OGH 2002-11-12 10 ObS 360/02t TE OGH 2002-11-12 10 ObS 206/02w TE OGH 2003-01-14 10 ObS 393/02w Vgl auch; Beisatz: Keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Sonderbestimmung des § 588 Abs 15 ASVG. (T1)Vgl auch; Beisatz: Keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Sonderbestimmung des Paragraph 588, Absatz 15, ASVG. (T1) TE OGH 2003-01-14 10 ObS 284/02s Vgl auch; Beisatz: § 588 Abs 7 ASVG fällt unter die Ausnahmebestimmung des Art 7 Abs 1 Buchstabe a der EWG-RL 79/7 und steht daher nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. (T2); Beisatz: § 588 Abs 7 ASVG hat keine für Männer und Frauen unterschiedliche "Anhebung" der für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erforderlichen Anzahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung (im Dauerrecht) zum Inhalt, sondern sie umschreibt lediglich jenen Personenkreis, der nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen einer Übergangsbestimmung von der Anhebung des Pensionsanfallsalters ausgenommen sein soll. (T3)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 588, Absatz 7, ASVG fällt unter die Ausnahmebestimmung des Artikel 7, Absatz eins, Buchstabe a der EWG-RL 79/7 und steht daher nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. (T2); Beisatz: Paragraph 588, Absatz 7, ASVG hat keine für Männer und Frauen unterschiedliche "Anhebung" der für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erforderlichen Anzahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung (im Dauerrecht) zum Inhalt, sondern sie umschreibt lediglich jenen Personenkreis, der nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen einer Übergangsbestimmung von der Anhebung des Pensionsanfallsalters ausgenommen sein soll. (T3) TE OGH 2003-01-14 10 ObS 377/02t Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2003-01-14 10 ObS 378/02i Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2003-01-28 10 ObS 11/03w Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2003-04-08 10 ObS 106/03s Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117076

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.