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{'item': ['13Os122/02', '12Os28/03 (12Os29/03)', '13Os46/03', '13Os41/03', '15Os109/06b (15Os110/06z)', '13Os125/07t', '13Os81/08y', '13Os95/08g', '15

Obsah (4)§89§114§467§486

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117216 Entscheidungsdatum13.11.2002 Geschäftszahl13Os122/02; 12Os28/03 (12Os29/03); 13Os46/03; 13Os41/03; 15Os109/06b (15Os110/06z); 13Os125/07t; 13Os81/08y;

§89

Abs2 B;

§114

;

§467

Abs2;

§486Abs4 Rechtssatz

Anders als bei der Urteilsanfechtung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2, 467 Abs 2 erster Satz [zweiter Fall]

) oder im Grundrechtbeschwerdeverfahren (§ 3 Abs 1 GRBG) - ähnlich auch im Fall einer Berufung - verlangt das Gesetz vom Beschwerdeführer nur die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung, diese anzufechten, aber keine Begründung des solcherart ergriffenen Rechtsmittels. Zu einer Begründung seiner Beschwerde ist er zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet. Wie weit der Beschwerdeführer von seinem Recht Gebrauch macht, bleibt gänzlich ihm überlassen. Aus dem Umstand, dass er von seinem Recht auf Anführung von (irgendwelchen) Gründen Gebrauch gemacht hat, folgt keineswegs die Pflicht, sämtliche Gründe anzuführen.Anders als bei der Urteilsanfechtung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, 467, Absatz 2, erster Satz [zweiter Fall]

) oder im Grundrechtbeschwerdeverfahren (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG) - ähnlich auch im Fall einer Berufung - verlangt das Gesetz vom Beschwerdeführer nur die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung, diese anzufechten, aber keine Begründung des solcherart ergriffenen Rechtsmittels. Zu einer Begründung seiner Beschwerde ist er zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet. Wie weit der Beschwerdeführer von seinem Recht Gebrauch macht, bleibt gänzlich ihm überlassen. Aus dem Umstand, dass er von seinem Recht auf Anführung von (irgendwelchen) Gründen Gebrauch gemacht hat, folgt keineswegs die Pflicht, sämtliche Gründe anzuführen. EntscheidungstexteTE OGH 2002-11-13 13 Os 122/02 TE OGH 2003-05-08 12 Os 28/03 Auch; Beisatz: Dem Rechtsmittelwerber bleibt es allerdings unbenommen, den Anfechtungsgegenstand seiner Beschwerde einzuschränken. (T1) TE OGH 2003-05-14 13 Os 46/03 Auch; Beisatz: Für die Erhebung einer Beschwerde genügt es, wenn der Beschwerdeführer erklärt, gegen eine bestimmte damit anfechtbare Verfügung ein solches Rechtsmittel zu ergreifen. Anders als bei der Bekämpfung von Urteilen verlangt das Gesetz für Beschwerden keine Anmeldung, und zwar auch dort nicht, wo es ausnahmsweise mit einer Anmeldung der Beschwerde die Befugnis des Beschwerdeführers verknüpft, dieses - solcherart bereits wirksam ergriffene - Rechtsmittel (demnach auch nur) näher auszuführen (vgl § 498 Abs 2

, § 152a Abs 3 StVG). (T2)Auch; Beisatz: Für die Erhebung einer Beschwerde genügt es, wenn der Beschwerdeführer erklärt, gegen eine bestimmte damit anfechtbare Verfügung ein solches Rechtsmittel zu ergreifen. Anders als bei der Bekämpfung von Urteilen verlangt das Gesetz für Beschwerden keine Anmeldung, und zwar auch dort nicht, wo es ausnahmsweise mit einer Anmeldung der Beschwerde die Befugnis des Beschwerdeführers verknüpft, dieses - solcherart bereits wirksam ergriffene - Rechtsmittel (demnach auch nur) näher auszuführen vergleiche Paragraph 498, Absatz 2,

, Paragraph 152 a, Absatz 3, StVG). (T2) TE OGH 2003-08-06 13 Os 41/03 Auch; nur: Das Gesetz verlangt vom Beschwerdeführer nur die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung, diese anzufechten, aber keine Begründung des solcherart ergriffenen Rechtsmittels. Zu einer Begründung seiner Beschwerde ist er zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet. (T3); Beisatz: Weil bei der Beschwerde – anders als bei der Nichtigkeitsbeschwerde (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2

) – keine Pflicht zur Begründung besteht, kennt das Gesetz bei diesem Rechtsmittel keine "Einmaligkeit" in dem Sinn, dass Beschwerdevorbringen nur in einer einzigen Schrift erstattet werden dürfte. (T4)Auch; nur: Das Gesetz verlangt vom Beschwerdeführer nur die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung, diese anzufechten, aber keine Begründung des solcherart ergriffenen Rechtsmittels. Zu einer Begründung seiner Beschwerde ist er zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet. (T3); Beisatz: Weil bei der Beschwerde – anders als bei der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2,

) – keine Pflicht zur Begründung besteht, kennt das Gesetz bei diesem Rechtsmittel keine "Einmaligkeit" in dem Sinn, dass Beschwerdevorbringen nur in einer einzigen Schrift erstattet werden dürfte. (T4) TE OGH 2007-03-29 15 Os 109/06b Vgl auch; Beisatz: Eine eingeschränkte Beschwerdeausführung lässt nicht den Schluss zu, dass ein relevanter Verzicht auf nicht geltend gemachte Beschwerdeargumente vorliegen würde. (T5) TE OGH 2007-12-05 13 Os 125/07t Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich umfasst eine gemäß § 114

erhobene Beschwerde den angefochtenen Beschluss als Ganzes. Eine Beschwerdeausführung ist daher nicht nötig, in Offizialverfahren hat aber der Staatsanwalt auch die Richtung der Anfechtung anzugeben. Da der Beschwerdeführer somit nicht begründungspflichtig ist, kann eine allenfalls doch beigesetzte Begründung den Beschwerdegegenstand prinzipiell nicht beschränken. Anzunehmen ist eine solche Beschränkung nur dann, wenn der darauf gerichtete Wille eindeutig erkennbar ist (zum Ganzen WK-

§ 114Rz 13 bis 15). (T6)

Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich umfasst eine gemäß Paragraph 114,

erhobene Beschwerde den angefochtenen Beschluss als Ganzes. Eine Beschwerdeausführung ist daher nicht nötig, in Offizialverfahren hat aber der Staatsanwalt auch die Richtung der Anfechtung anzugeben. Da der Beschwerdeführer somit nicht begründungspflichtig ist, kann eine allenfalls doch beigesetzte Begründung den Beschwerdegegenstand prinzipiell nicht beschränken. Anzunehmen ist eine solche Beschränkung nur dann, wenn der darauf gerichtete Wille eindeutig erkennbar ist (zum Ganzen WK-

Paragraph 114, Rz 13 bis 15). (T6) TE OGH 2008-07-23 13 Os 81/08y Vgl auch; Beisatz: Daran hat sich auch seit 1. Jänner 2008 nichts geändert. (T7); Beisatz: Da § 467 Abs 2

nur in Betreff der Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe (§ 464 Z 1

) eine über die Angabe der Beschwerdepunkte hinausgehende Bezeichnungspflicht statuiert, ist das Berufungsgericht hinsichtlich eines vom Berufungswerber bezeichneten Berufungspunkts (hier: „wegen des Ausspruches über die Schuld"; § 464 Z 2 erster Fall

) nicht auf die bei der Anmeldung der Berufung oder in der Berufungsschrift vorgetragenen Argumente gebunden. Anderes kommt nur in Frage, sofern eine Berufung deutliche und bestimmte Beschränkungen enthält. Fehlen solche Beschränkungen, besteht mit anderen Worten keine Bindung des Berufungsgerichts an die zu geltend gemachten Berufungspunkten vorgetragenen Berufungsgründe. (T8)Vgl auch; Beisatz: Daran hat sich auch seit 1. Jänner 2008 nichts geändert. (T7); Beisatz: Da Paragraph 467, Absatz 2,

nur in Betreff der Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe (Paragraph 464, Ziffer eins,

) eine über die Angabe der Beschwerdepunkte hinausgehende Bezeichnungspflicht statuiert, ist das Berufungsgericht hinsichtlich eines vom Berufungswerber bezeichneten Berufungspunkts (hier: „wegen des Ausspruches über die Schuld"; Paragraph 464, Ziffer 2, erster Fall

) nicht auf die bei der Anmeldung der Berufung oder in der Berufungsschrift vorgetragenen Argumente gebunden. Anderes kommt nur in Frage, sofern eine Berufung deutliche und bestimmte Beschränkungen enthält. Fehlen solche Beschränkungen, besteht mit anderen Worten keine Bindung des Berufungsgerichts an die zu geltend gemachten Berufungspunkten vorgetragenen Berufungsgründe. (T8) TE OGH 2008-08-27 13 Os 95/08g Vgl auch; Beisatz: Den Beschwerdeführer trifft zwar eine Begründungspflicht (§ 88 Abs 1 erster Satz

), jedoch nicht mit der Konsequenz, dass in Richtung des Beschwerdestandpunkts nicht vorgetragene Argumente unbeachtlich wären. § 89 Abs 2 dritter Satz (erster Fall)

beschreibt demnach keinen Fall der Amtswegigkeit, ist vielmehr Ausdruck fehlender Bezeichnungspflicht des Beschwerdeführers. Amtswegigkeit, nämlich ein Vorgehen nicht in Erledigung, vielmehr aus Anlass der Beschwerde, spricht erst der zweite Fall des § 89 Abs 2 dritter Satz

an. (T9)Vgl auch; Beisatz: Den Beschwerdeführer trifft zwar eine Begründungspflicht (Paragraph 88, Absatz eins, erster Satz

), jedoch nicht mit der Konsequenz, dass in Richtung des Beschwerdestandpunkts nicht vorgetragene Argumente unbeachtlich wären. Paragraph 89, Absatz 2, dritter Satz (erster Fall)

beschreibt demnach keinen Fall der Amtswegigkeit, ist vielmehr Ausdruck fehlender Bezeichnungspflicht des Beschwerdeführers. Amtswegigkeit, nämlich ein Vorgehen nicht in Erledigung, vielmehr aus Anlass der Beschwerde, spricht erst der zweite Fall des Paragraph 89, Absatz 2, dritter Satz

an. (T9) TE OGH 2014-04-23 15 Os 123/13x Auch; Beis wie T6; Beis wie T9 TE OGH 2014-10-28 14 Os 84/14f Auch; Beis wie T9 TE OGH 2017-01-17 15 Os 156/17f Auch; Beis wie T8; Beisatz: Für die Zulässigkeit der Schuldberufung bedarf es (nach Maßgabe des § 467 Abs 2

) – anders als für die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe in Betreff deren deutlicher und bestimmter Bezeichnung bei der Anmeldung der Berufung oder in ihrer Ausführung – keinerlei Begründung. (T10)Auch; Beis wie T8; Beisatz: Für die Zulässigkeit der Schuldberufung bedarf es (nach Maßgabe des Paragraph 467, Absatz 2,

) – anders als für die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe in Betreff deren deutlicher und bestimmter Bezeichnung bei der Anmeldung der Berufung oder in ihrer Ausführung – keinerlei Begründung. (T10) Beisatz: Das Berufungsgericht ist aufgrund einer Schuldberufung, die auf eine eigenständige Entscheidung in der Sache abzielt, nicht an die (allenfalls) geltend gemachten Argumente gebunden, sondern in der am Prinzip der materiellen Wahrheitserforschung (§ 3

) ausgerichteten Erfassung des Prozessstoffes und in der Beweiswürdigung völlig frei. Das Berufungsgericht ist selbst Tatsacheninstanz (auch) in der Schuldfrage. (T11)Beisatz: Das Berufungsgericht ist aufgrund einer Schuldberufung, die auf eine eigenständige Entscheidung in der Sache abzielt, nicht an die (allenfalls) geltend gemachten Argumente gebunden, sondern in der am Prinzip der materiellen Wahrheitserforschung (Paragraph 3,

) ausgerichteten Erfassung des Prozessstoffes und in der Beweiswürdigung völlig frei. Das Berufungsgericht ist selbst Tatsacheninstanz (auch) in der Schuldfrage. (T11) Beisatz: Vorbringen zur Schlüssigkeit der Anfechtung eines Freispruchs (mit Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld) kann so lange erstattet werden, als Neuerungen zur Begründung der Berufung vorgebracht werden dürfen. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117216

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.