folgende Entscheidungen der EKMR: Ber. v. 8.12.1982, Bsw. 9044/80, Chartier/I (DR 33, 41); ZE v. 9.5.1983, Bsw. 9559/81, DeVarga-Hirsch/F (DR 33, 158); ZE v. 10.3.1988, Bsw. 13047/87, B./D (DR 55, 271)). Gesundheitszustand, Alter und schwere körperliche Behinderung einer Person sind stets Situationen, welche die Frage nach der Vereinbarkeit einer Haft iSv. Art. 3 EMRK aufwerfen können. Zwar kann aus Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung abgeleitet werden, an gesundheitlichen Problemen leidende Häftlinge aus der Haft zu entlassen. Die Konventionsstaaten sind jedoch angehalten, die physische Integrität von Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, zu schützen, was insb. auf die notwendige medizinische Betreuung zutrifft.Die Konvention enthält keine ausdrückliche Bestimmung, welche der Situation von inhaftierten Personen Rechnung trägt. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Anhaltung einer kranken
folgende Entscheidungen der EKMR: Ber. v. 8.12.1982, Bsw. 9044/80, Chartier/I (DR 33, 41); ZE v. 9.5.1983, Bsw. 9559/81, DeVarga-Hirsch/F (DR 33, 158); ZE v. 10.3.1988, Bsw. 13047/87, B./D (DR 55, 271)). Gesundheitszustand, Alter und schwere körperliche Behinderung einer Person sind stets Situationen, welche die Frage nach der Vereinbarkeit einer Haft iSv. Artikel 3, EMRK aufwerfen können. Zwar kann aus Artikel 3, EMRK keine allgemeine Verpflichtung abgeleitet werden, an gesundheitlichen Problemen leidende Häftlinge aus der Haft zu entlassen. Die Konventionsstaaten sind jedoch angehalten, die physische Integrität von Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, zu schützen, was insb. auf die notwendige medizinische Betreuung zutrifft. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2002-11-14 Bsw 67263/01 Bem: Mouisel gegen Frankreich (T1a) Veröff: NL 2002,262 TE AUSL EGMR 2004-07-08 Bsw 48787/99 nur: Die Konvention enthält keine ausdrückliche Bestimmung, welche der Situation von inhaftierten Personen Rechnung trägt. (T1) nur: Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Anhaltung einer kranken
folgende Entscheidungen der EKMR: Ber. v. 8.12.1982, Bsw. 9044/80, Chartier/I (DR 33, 41); ZE v. 9.5.1983, Bsw. 9559/81, DeVarga-Hirsch/F (DR 33, 158); ZE v. 10.3.1988, Bsw. 13047/87, B./D (DR 55, 271)). (T2)nur: Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Anhaltung einer kranken
folgende Entscheidungen der EKMR: Ber. v. 8.12.1982, Bsw. 9044/80, Chartier/I (DR 33, 41); ZE v. 9.5.1983, Bsw. 9559/81, DeVarga-Hirsch/F (DR 33, 158); ZE v. 10.3.1988, Bsw. 13047/87, B./D (DR 55, 271)). (T2) nur: Gesundheitszustand, Alter und schwere körperliche Behinderung einer Person sind stets Situationen, welche die Frage nach der Vereinbarkeit einer Haft iSv. Art. 3 EMRK aufwerfen können. (T3)nur: Gesundheitszustand, Alter und schwere körperliche Behinderung einer Person sind stets Situationen, welche die Frage nach der Vereinbarkeit einer Haft iSv. Artikel 3, EMRK aufwerfen können. (T3) nur: Zwar kann aus Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung abgeleitet werden, an gesundheitlichen Problemen leidende Häftlinge aus der Haft zu entlassen. (T4)nur: Zwar kann aus Artikel 3, EMRK keine allgemeine Verpflichtung abgeleitet werden, an gesundheitlichen Problemen leidende Häftlinge aus der Haft zu entlassen. (T4) nur: Die Konventionsstaaten sind jedoch angehalten, die physische Integrität von Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, zu schützen, was insb. auf die notwendige medizinische Betreuung zutrifft. (T5) Veröff: NL 2004,174 TE AUSL EGMR 2009-09-17 Bsw 74912/01 Vgl auch; nur T2; nur T5; Beisatz: Hier: Fortgesetzte Anwendung eines Sonderhaftregimes auf einen kranken Häftling zur Unterbindung von Kontakten zur Mafia. (Enea gegen Italien) (T6) Veröff: NL 2009,264 TE AUSL EGMR 2009-06-02 Bsw 36936/05 Auch; Veröff: NL 2009,149 TE AUSL EGMR 2009-12-22 Bsw 27900/04 nur T5; Veröff: NL 2010,7 TE AUSL EGMR 2013-01-10 Bsw 43418/09 Auch; nur: Die Konvention enthält keine ausdrückliche Bestimmung, welche der Situation von inhaftierten Personen Rechnung trägt. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Anhaltung einer kranken
Die Konventionsstaaten sind angehalten, die physische Integrität von Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, zu schützen, was insb. auf die notwendige medizinische Betreuung zutrifft. (T7)Auch; nur: Die Konvention enthält keine ausdrückliche Bestimmung, welche der Situation von inhaftierten Personen Rechnung trägt. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Anhaltung einer kranken
Die Konventionsstaaten sind angehalten, die physische Integrität von Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, zu schützen, was insb. auf die notwendige medizinische Betreuung zutrifft. (T7) Beisatz: Die jahrelange Anhaltung im psychiatrischen Trakt eines Gefängnisses ohne angemessene Therapie und medizinische Aufsicht und ohne Hoffnung auf eine Änderung der Situation verursacht ein über das notwendigerweise mit einer Anhaltung verbundene Maß hinausgehendes Leid und begründet daher eine Verletzung von Art 3 MRK. (Cles gg. Belgien) (T8)Beisatz: Die jahrelange Anhaltung im psychiatrischen Trakt eines Gefängnisses ohne angemessene Therapie und medizinische Aufsicht und ohne Hoffnung auf eine Änderung der Situation verursacht ein über das notwendigerweise mit einer Anhaltung verbundene Maß hinausgehendes Leid und begründet daher eine Verletzung von Artikel 3, MRK. (Cles gg. Belgien) (T8) Veröff: NL 2013,17 TE AUSL EGMR 2013-03-05 Bsw 44084/10 Auch; nur T7; Beisatz: Im Fall der Anhaltung einer todkranken Person müssen die nationalen Behörden eine Betreuung sichergestellt, die geeignet ist, die betroffene Person von einer Art 3 MRK widersprechenden Behandlung zu verschonen. Dabei müssen humanitäre Erwägungen im Vordergrund stehen um sicherzustellen, dass die letzten Tage in Würde verbracht werden können. (Gülay Cetin gg. die Türkei) (T9)Auch; nur T7; Beisatz: Im Fall der Anhaltung einer todkranken Person müssen die nationalen Behörden eine Betreuung sichergestellt, die geeignet ist, die betroffene Person von einer Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung zu verschonen. Dabei müssen humanitäre Erwägungen im Vordergrund stehen um sicherzustellen, dass die letzten Tage in Würde verbracht werden können. (Gülay Cetin gg. die Türkei) (T9) Veröff: NL 2013,77 TE AUSL EGMR 2013-03-12 Bsw 15351/03 Vgl auch; nur T7 Veröff: NL 2013,94 TE AUSL EGMR 2013-04-30 Bsw 49872/11 Auch; nur T7; Beisatz: Patienten haben die Verantwortung, mit den Gesundheitsbehörden zu kommunizieren und zu kooperieren. (Tymoshenko gg. die Ukraine) (T10) Veröff: NL 2013,131 TE AUSL EGMR 2015-02-19 Bsw 10401/12 Vgl auch; Veröff: NL 2015,106 TE AUSL EGMR 2015-07-09 Bsw 20378/13 Auch; nur T7; Beisatz: Art 3 MRK enthält auch keine generelle Verpflichtung, einen Häftling in ein ziviles Krankenhaus zu verbringen, damit er in den Genuss einer bestimmten medizinischen Behandlung kommt. Allerdings hat der Staat sicherzustellen, dass jeder Häftling unter die Menschenwürde achtenden Bedingungen angehalten wird und dass die Modalitäten des Strafvollzugs ihn keinem Stress aussetzen, der das unvermeidliche Ausmaß an Leiden überschreitet, das mit einer Freiheitsentziehung einhergeht. Ferner hat er dafür zu sorgen, dass der Gesundheit und dem Wohlbefinden des Häftlings – insbesondere durch die Bereitstellung der erforderlichen medizinischen Betreuung – in angemessener Weise Rechnung getragen wird. Die Behörden müssen sich auch vergewissern, dass die Diagnose und die medizinische Behandlung von Häftlingen im Gefängnis einschließlich des angeschlossenen Spitals zügig und angemessen erstellt bzw durchgeführt werden. (Martzaklis u.a. gg. Griechenland) (T11)Auch; nur T7; Beisatz: Artikel 3, MRK enthält auch keine generelle Verpflichtung, einen Häftling in ein ziviles Krankenhaus zu verbringen, damit er in den Genuss einer bestimmten medizinischen Behandlung kommt. Allerdings hat der Staat sicherzustellen, dass jeder Häftling unter die Menschenwürde achtenden Bedingungen angehalten wird und dass die Modalitäten des Strafvollzugs ihn keinem Stress aussetzen, der das unvermeidliche Ausmaß an Leiden überschreitet, das mit einer Freiheitsentziehung einhergeht. Ferner hat er dafür zu sorgen, dass der Gesundheit und dem Wohlbefinden des Häftlings – insbesondere durch die Bereitstellung der erforderlichen medizinischen Betreuung – in angemessener Weise Rechnung getragen wird. Die Behörden müssen sich auch vergewissern, dass die Diagnose und die medizinische Behandlung von Häftlingen im Gefängnis einschließlich des angeschlossenen Spitals zügig und angemessen erstellt bzw durchgeführt werden. (Martzaklis u.a. gg. Griechenland) (T11) Veröff: NL 2015,312 TE AUSL EGMR 2016-02-23 Bsw 11138/10 Auch; nur T7; Beisatz: Hier: Verweigerung der Verlegung eines schwer kranken Untersuchungsgefangenen in ein ziviles Krankenhaus. (Mozer gg. Moldawien und Russland) (T12) Veröff: NL 2016,13 TE AUSL EGMR 2016-03-23 Bsw 47152/06 Auch; Beisatz: Die Gesundheit von Jugendlichen, die ihrer Freiheit beraubt wurden, muss gemäß den anerkannten medizinischen Standards gewährleistet werden. Die Behörden sollten stets vom Kindeswohl geleitet werden und dem Kind sollte geeignete Pflege und geeigneter Schutz garantiert werden. Zudem muss, wenn die Behörden erwägen, einem Kind die Freiheit zu entziehen, eine medizinische Beurteilung des Gesundheitszustands des Kindes erfolgen, um zu entscheiden, ob er oder sie in einem Jugendhaftzentrum untergebracht werden kann. (Blokhin gg. Russland [Große Kammer]) (T13) Veröff: NL 2016,118 TE AUSL EGMR 2016-09-01 Bsw 62303/13 Vgl auch; nur T7 Veröff: NL 2016, 401 TE AUSL EGMR 2016-09-06 Bsw 73548/13 Auch; nur T7; Beis wie T8 Veröff: NL 2016,452 TE AUSL EGMR 2017-11-16 Bsw 72126/14 Auch; Beisatz: Die Unterbringung eines Häftlings in Einzelhaft, der sich im fortgeschrittenen Stadium des Hungerstreiks und in erhöhter Gefahr des Verlusts des Bewusstseins befindet, ist aus dem Blickwinkel des Art 3 MRK problematisch. Sie ist allerdings nicht in jedem Fall mit Art 3 MRK unvereinbar. (Ceesay gg Österreich) (T14)Auch; Beisatz: Die Unterbringung eines Häftlings in Einzelhaft, der sich im fortgeschrittenen Stadium des Hungerstreiks und in erhöhter Gefahr des Verlusts des Bewusstseins befindet, ist aus dem Blickwinkel des Artikel 3, MRK problematisch. Sie ist allerdings nicht in jedem Fall mit Artikel 3, MRK unvereinbar. (Ceesay gg Österreich) (T14) Veröff: NL 2017,517 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2002:RS0125092
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.