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{'item': ['4Ob52/02d', '4Ob46/02x', '4Ob42/02h', '4Ob225/02w', '4Ob224/02y', '1Ob27/02f', '1Ob79/02b', '3Ob56/02k', '3Ob81/02m', '2Ob196/02s', '7Ob175

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117015 Entscheidungsdatum19.11.2002 Geschäftszahl4Ob52/02d; 4Ob46/02x; 4Ob42/02h; 4Ob225/02w; 4Ob224/02y; 1Ob27/02f; 1Ob79/02b; 3Ob56/02k; 3Ob81/02m; 2Ob196/02s; 7Ob175/02i; 7Ob71/02w; 7Ob26/02b; 7Ob174/02t; 7Ob167/02p; 9Ob4/02g; 6Ob140/02k; 6Ob108/02d; 1Ob97/02z; 1Ob177/02i; 1Ob186/02p; 1Ob114/02z; 1Ob183/02x; 1Ob182/02z; 1Ob90/02w; 3Ob193/02g; 5Ob36/02h; 2Ob5/03d; 5Ob37/02f; 1Ob50/03i; 2Ob65/03b; 2Ob83/03z; 2Ob77/03t; 5Ob64/03b; 7Ob219/02k; 1Ob135/02p; 1Ob208/03z; 4Ob185/03i; 10Ob18/04a; 10Ob7/06m; 6Ob177/06g; 6Ob44/07z; 10Ob31/08v; 4Ob215/09k; 10Ob49/10v; 4Ob143/12a; 6Ob145/13m; 9Ob31/14w; 9Ob75/15t; 6Ob107/16b; 4Ob4/17t; 10Ob23/18g; 4Ob150/19s; 7Ob139/19w; 8Ob89/19z; 10Ob75/19f; 1Ob171/19g; 6Ob208/19k; 10Ob65/19k; 9Ob46/19h; 9Ob83/19z; 4Ob161/19h; 8Ob80/19a; 10Ob68/19a; 1Ob194/19i; 3Ob160/19d; 10Ob71/19t; 9Ob54/19k; 9Ob51/19v; 9Ob82/19b; 3Ob154/19x; 5Ob187/19i; 6Ob1/20w; 3Ob149/19m; 8Ob141/19x; 8Ob90/19x; 1Ob3/20b; 4Ob240/19a; 8Ob131/19a; 5Ob127/19s; 8Ob136/19m; 8Ob130/19d; 10Ob8/20d; 6Ob18/22y NormABGB §140 Ba; ABGB §140 Bb; ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Ba; ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Bb; FamLAG §12aABGB §140 Ba; ABGB §140 Bb; ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 Ba; ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 Bb; FamLAG §12a RechtssatzBei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienbeihilfe nicht (nur) der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern, soweit notwendig, die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken soll. Nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs muss der Geldunterhaltspflichtige für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet werden. Dabei ist der jeweilige Grenzsteuersatz maßgebend, der jedoch jeweils um etwa 20 % abzusenken ist, weil das Einkommen typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte umfasst und die steuerliche Entlastung die Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen erhöht. Bei einem Grenzsteuersatz von 50 % gelangt man damit zu einem Steuersatz von 40 %; bei einem Grenzsteuersatz von 41 % zu einem Steuersatz von 33 % und bei einem Grenzsteuersatz von 31 % zu einem Steuersatz von 25 %. EntscheidungstexteTE OGH 2002-11-19 4 Ob 52/02d TE OGH 2002-11-19 4 Ob 46/02x TE OGH 2002-11-19 4 Ob 42/02h TE OGH 2002-11-19 4 Ob 225/02w TE OGH 2002-11-19 4 Ob 224/02y TE OGH 2002-12-13 1 Ob 27/02f TE OGH 2002-11-26 1 Ob 79/02b Beisatz: Der jeweils maßgebliche Grenzsteuersatz (50%, 41% beziehungsweise 31%) ist pauschal abzusenken, weil ein Geldunterhaltspflichtiger typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte bezieht und auch diese begünstigten Einkünfte für die Unterhaltszahlungen verwenden kann. Auf die individuellen Verhältnisse muss nicht eingegangen werden. Da mit der Weiterverrechnung eines Teils der Transferleistungen eine steuerliche Entlastung verbunden ist, erhöht sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners und damit auch dessen Unterhaltspflicht. (T1) Beisatz: Bei verfassungskonformer Auslegung ist die Hälfte des vom Geldunterhaltspflichtigen zu zahlenden Unterhalts steuerlich zu entlasten. Dabei sind die Grenzsteuersätze linear um etwa 10 % abzusenken. (T2) TE OGH 2002-12-18 3 Ob 56/02k Auch TE OGH 2002-12-18 3 Ob 81/02m Auch TE OGH 2002-12-05 2 Ob 196/02s Beisatz: Der (wie bisher nach der Prozentwertmethode berechnete) zu leistende Geldunterhalt dividiert durch 2, mal verminderter Grenzsteuersatz des Geldunterhaltspflichtigen (höchstens 40 %), minus Unterhaltabsetzbetrag, ergibt jenen (Teilbetrag) Betrag der Transferleistungen, der auf die Geldunterhaltspflicht anzurechnen ist. (T3) TE OGH 2002-11-27 7 Ob 175/02i TE OGH 2002-11-27 7 Ob 71/02w Auch; nur: Nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs muss der Geldunterhaltspflichtige für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet werden. Dabei ist der jeweilige Grenzsteuersatz maßgebend, der jedoch jeweils um etwa 20 % abzusenken ist, weil das Einkommen typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte umfasst und die steuerliche Entlastung die Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen erhöht. Bei einem Grenzsteuersatz von 50 % gelangt man damit zu einem Steuersatz von 40 %; bei einem Grenzsteuersatz von 41 % zu einem Steuersatz von 33 % und bei einem Grenzsteuersatz von 31 % zu einem Steuersatz von 25 %. (T4) Beis wie T3; Beisatz: Dabei macht es keinen Unterschied, wenn die Halbierung statt beim Unterhalt erst beim abgesenkten Grenzsteuersatz vorgenommen, also zunächst der [ganze] Geldunterhalt mit dem halben abgesenkten Grenzsteuersatz [höchstens 20%] multipliziert wird. (T5) TE OGH 2002-11-27 7 Ob 26/02b Auch; nur T4; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2002-12-11 7 Ob 174/02t Auch; Beis wie T1 nur: Der jeweils maßgebliche Grenzsteuersatz (50%, 41% beziehungsweise 31%) ist pauschal abzusenken, weil ein Geldunterhaltspflichtiger typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte bezieht und auch diese begünstigten Einkünfte für die Unterhaltszahlungen verwenden kann. (T6) Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2002-12-11 7 Ob 167/02p Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2002-12-18 9 Ob 4/02g nur: Nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs muss der Geldunterhaltspflichtige für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet werden. Dabei ist der jeweilige Grenzsteuersatz maßgebend, der jedoch jeweils um etwa 20 % abzusenken ist. (T7) Beis wie T3; Beisatz: Vom halben Unterhaltsbetrag ist jene prozentuelle Quote zu ermitteln, die dem jeweils anzuwendenden (reduzierten) Steuersatz entspricht. Als Ergebnis erhält man den Betrag, von dem vorweg der Unterhaltsabsetzbetrag als Transferleistung an den Geldunterhaltspflichtigen abzuziehen ist. Der Rest ist die Grundlage für die weitere Berechnung zur Ermittlung jenes Betrages, der von der nach der Prozentmethode ermittelten Unterhaltsschuld - zugunsten des Unterhaltspflichtigen - in Abzug zu bringen ist. (T8) TE OGH 2002-12-19 6 Ob 140/02k TE OGH 2002-12-19 6 Ob 108/02d Beisatz: Die im Rahmen der Unterhaltsbemessung im Sinne der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. Juni 2001 und vom
  2. Juni 2002 gebotene steuerliche Entlastung hat dann nicht zu erfolgen, wenn der Unterhaltsschuldner nicht steuerpflichtig ist (hier: Angestellter der Internationalen Atomenergiebehörde). (T9) TE OGH 2002-11-26 1 Ob 97/02z Beis wie T1 TE OGH 2002-11-26 1 Ob 177/02i TE OGH 2002-11-26 1 Ob 186/02p TE OGH 2002-11-26 1 Ob 114/02z TE OGH 2002-12-13 1 Ob 183/02x TE OGH 2002-12-13 1 Ob 182/02z TE OGH 2002-11-26 1 Ob 90/02w Beisatz: Die Steuerentlastung mit dem "Spitzensteuersatz" ist daher sachlich nicht berechtigt. Es ist auch nicht erforderlich, auf die individuellen Verhältnisse einzugehen. (T10) TE OGH 2003-02-26 3 Ob 193/02g Auch TE OGH 2002-12-17 5 Ob 36/02h Vgl auch; nur T4; Beis wie T3 TE OGH 2003-02-27 2 Ob 5/03d Auch; nur T7; Beis wie T3 TE OGH 2003-01-21 5 Ob 37/02f Vgl auch; nur T4; Beis wie T3 TE OGH 2003-03-25 1 Ob 50/03i TE OGH 2003-05-21 2 Ob 65/03b TE OGH 2003-05-08 2 Ob 83/03z Beisatz: Die Familienbeihilfe soll die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken, damit dieser für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet wird. Daher ist nicht die gesamte, von der betreuenden Person bezogene Familienbeihilfe auf den Geldunterhalt anzurechnen, sondern jeweils nur insoweit, um die gebotene steuerliche Entlastung zu erreichen. (T11) TE OGH 2003-05-21 2 Ob 77/03t TE OGH 2003-03-31 5 Ob 64/03b Beis wieT3 TE OGH 2003-06-30 7 Ob 219/02k Vgl auch TE OGH 2003-04-29 1 Ob 135/02p Beis wie T8 TE OGH 2003-10-17 1 Ob 208/03z Vgl auch; Beisatz: Die gesetzlich gebotene steuerliche Entlastung ist grundsätzlich auch ohne einen ausdrücklich darauf abzielenden Antrag zu berücksichtigen. (T12) TE OGH 2003-11-18 4 Ob 185/03i Vgl auch TE OGH 2004-04-27 10 Ob 18/04a Vgl; Beisatz: Berechnungsformel für die steuerliche Entlastung des getrennt lebenden Geldunterhaltspflichtigen. (T13) TE OGH 2006-05-22 10 Ob 7/06m Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Diese von der Rechtsprechung für Unterhaltsperioden vor dem
  3. 2005 - also vor dem Inkrafttreten der Einkommensteuerreform - regelmäßig vorgenommene pauschale Absenkung um etwa 20% bewirkt, dass der zu leistende Unterhalt höher ist als ohne Reduktion. Durch die vom Rekursgericht im vorliegenden Fall. nicht vorgenommene Reduktion des Steuersatzes kann der Vater also nicht belastet sein. (T14) TE OGH 2006-08-31 6 Ob 177/06g Auch; Beis wie T5; Beisatz: Der abgesenkte Steuersatz ist mit dem halben Unterhaltsbetrag - wie er sich nach rein zivilrechtlichen Kriterien ergibt - zu multiplizieren; um den sich daraus ergebenden Betrag ist der Geldunterhaltspflichtige steuerlich zu entlasten. Bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung ist nach bisheriger Rechtsprechung darauf Bedacht zu nehmen, ob der zu entlastende Unterhaltsbetrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen (ins Gewicht fallenden) Teilbetrag der nächst niedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist. (T15) TE OGH 2007-03-16 6 Ob 44/07z Auch; Beisatz: Die vom Obersten Gerichtshof entwickelte konkrete Ermittlung der steuerlichen Entlastung lässt sich mathematisch auf die Formel „Unterhaltsanspruch = Prozentunterhalt - (Prozentunterhalt x Grenzsteuersatz x 0,004) + Unterhaltsabsetzbetrag" zusammenfassen. (T16) Beisatz: Die früheren Berechnungsmethoden lassen sich - mit etwas veränderten Prozentsätzen - auch auf Zeiträume nach dem 1.
  4. 2005 anwenden. (T17) Beisatz: Die „veränderten Prozentsätze" („Grenzsteuersätze") betragen seit
  5. 2005 bei einem Jahreseinkommen zwischen 10.001 und 25.000 EUR 38,3 %, zwischen 25.001 und 51.000 EUR 43,6 % und über 51.000 EUR 50%. (T18) TE OGH 2008-05-06 10 Ob 31/08v Vgl auch TE OGH 2010-02-23 4 Ob 215/09k Vgl auch TE OGH 2010-08-17 10 Ob 49/10v Auch; Vgl Beis wie T18 TE OGH 2012-10-18 4 Ob 143/12a Vgl; Beisatz: Auch einem Grenzgänger mit Wohnsitz in Österreich, der im Inland weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig ist, ist eine steuerliche Entlastung entsprechend den Grundsätzen der Rechtsprechung zuzubilligen. (T19) TE OGH 2013-08-28 6 Ob 145/13m Vgl auch TE OGH 2014-05-27 9 Ob 31/14w Auch; Beisatz: Allgemein ist hinsichtlich der Familienbeihilfe bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienbeihilfe nicht nur der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern, soweit notwendig, die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken soll. (T20) TE OGH 2016-05-25 9 Ob 75/15t Auch TE OGH 2016-06-27 6 Ob 107/16b Auch; Beis wie T20 TE OGH 2017-05-30 4 Ob 4/17t Auch TE OGH 2018-06-26 10 Ob 23/18g Auch; Beisatz: Die nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs gebotene steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen basiert auf dem Modell der getrennten Haushaltsführung. Im unterhaltsrechtlichen Betreuungsmodell mit gleichwertigen Betreuungs‑ und Naturalleistungen tritt zunächst die Funktion der Familienbeihilfe als Abgeltung von Betreuungsleistungen in den Vordergrund. Die Familienbeihilfe und der nach § 33 Abs 3 EStG gemeinsam ausgezahlte Kinderabsetzbetrag dienen bei gleichwertigen Betreuungsleistungen primär der Unterstützung der Betreuenden in finanzieller Sicht. Der Restgeldunterhaltspflichtige wird durch die Gegenüberstellung der fiktiven Unterhaltsansprüche und die dieser entsprechende Aufteilung der Familienbeihilfe (1 Ob 158/15i) hinreichend begünstigt. (T21)Auch; Beisatz: Die nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs gebotene steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen basiert auf dem Modell der getrennten Haushaltsführung. Im unterhaltsrechtlichen Betreuungsmodell mit gleichwertigen Betreuungs‑ und Naturalleistungen tritt zunächst die Funktion der Familienbeihilfe als Abgeltung von Betreuungsleistungen in den Vordergrund. Die Familienbeihilfe und der nach Paragraph 33, Absatz 3, EStG gemeinsam ausgezahlte Kinderabsetzbetrag dienen bei gleichwertigen Betreuungsleistungen primär der Unterstützung der Betreuenden in finanzieller Sicht. Der Restgeldunterhaltspflichtige wird durch die Gegenüberstellung der fiktiven Unterhaltsansprüche und die dieser entsprechende Aufteilung der Familienbeihilfe (1 Ob 158/15i) hinreichend begünstigt. (T21) TE OGH 2019-12-11 4 Ob 150/19s Vgl; Beisatz: Der Familienbonus Plus ist als echter Steuerabsetzbetrag nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T22) Veröff: SZ 2019/118 TE OGH 2019-12-16 7 Ob 139/19w Vgl; Beis wie T22 TE OGH 2019-12-16 8 Ob 89/19z Vgl; Beis wie T22 TE OGH 2019-12-17 10 Ob 75/19f Vgl; Beis wie T22 TE OGH 2019-12-16 1 Ob 171/19g Vgl; Beis wie T22 TE OGH 2019-12-19 6 Ob 208/19k Vgl; Beis wie T22 TE OGH 2019-12-17 10 Ob 65/19k Vgl; Beis wie T22 TE OGH 2019-12-17 9 Ob 46/19h Vgl; Beis wie T22 TE OGH 2019-12-17 9 Ob 83/19z Vgl; Beis wie T22 TE OGH 2019-12-19 4 Ob 161/19h Vgl; Beis wie T22 TE OGH 2019-12-16 8 Ob 80/19a Vgl; Beis wie T22 TE OGH 2019-12-17 10 Ob 68/19a Vgl; Beis wie T22 TE OGH 2019-12-16 1 Ob 194/19i Vgl; Beis wie T22 TE OGH 2019-12-17 3 Ob 160/19d Vgl; Beis wie T22 TE OGH 2019-12-17 10 Ob 71/19t Vgl; Beis wie T22 TE OGH 2019-12-17 9 Ob 54/19k Vgl; Beis wie T22 TE OGH 2019-12-17 9 Ob 51/19v Vgl; Beis wie T22 TE OGH 2019-12-17 9 Ob 82/19b Vgl; Beis wie T22 TE OGH 2019-12-17 3 Ob 154/19x Vgl; Beis wie T22 TE OGH 2020-01-16 5 Ob 187/19i Vgl; Beis wie T22 TE OGH 2020-01-23 6 Ob 1/20w Vgl; Beis wie T22 TE OGH 2019-12-17 3 Ob 149/19m Vgl; Beis wie T22 TE OGH 2020-01-24 8 Ob 141/19x Vgl; Beis wie T22 TE OGH 2020-01-24 8 Ob 90/19x Vgl; Beis wie T22 TE OGH 2020-01-21 1 Ob 3/20b Vgl; Beis wie T22 TE OGH 2020-01-28 4 Ob 240/19a Vgl; Beis wie T22 TE OGH 2020-01-24 8 Ob 131/19a Vgl; Beis wie T22 TE OGH 2020-01-16 5 Ob 127/19s Vgl; Beis wie T22 TE OGH 2020-01-24 8 Ob 136/19m Vgl; Beis wie T22 TE OGH 2020-01-24 8 Ob 130/19d Vgl; Beis wie T22 TE OGH 2020-02-18 10 Ob 8/20d Vgl; Beis wie T22 TE OGH 2022-03-18 6 Ob 18/22y Vgl; Beis wie T21; Beisatz: Wenn nun beim betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell beide Elternteile „nahezu gleichwertig“ betreuen, dann kann dies nur bedeuten, dass die Transferleistungen beiden Elternteilen (rechnerisch) jeweils zur Hälfte zugutekommen müssen. (T22) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.