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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117017 Entscheidungsdatum19.11.2002 Geschäftszahl4Ob52/02d; 7Ob193/02m; 1Ob182/02z; 3Ob193/02g; 2Ob5/03d; 4Ob46/03y; 7Ob54/03x; 6Ob57/03f; 9Ob27/03s; 5Ob67/03v; 1Ob208/03z; 2Ob209/04f; 6Ob177/06g; 3Ob82/07s; 10Ob31/08v; 3Ob95/08d; 9Ob19/08x; 1Ob257/09i; 7Ob135/11w; 4Ob46/13p; 1Ob15/14h; 1Ob158/15i; 8Ob39/16t NormABGB aF §140 Ba; ABGB aF §140 Bb; ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231; FamLAG §12aABGB aF §140 Ba; ABGB aF §140 Bb; ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231; FamLAG §12a RechtssatzDer Geldunterhaltspflichtige hat auch dann Anspruch darauf, durch entsprechende Berücksichtigung der Transferzahlungen steuerlich entlastet zu werden, wenn die Prozentkomponente aufgrund des Unterhaltsstopps bei überdurchschnittlichem Einkommen nicht voll ausgeschöpft wird. Da der Unterhaltsstopp die Funktion des Unterhalts berücksichtigt, die - an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientierten - Lebensbedürfnisse des Kindes zu decken, erhält das Kind mit einem Unterhalt in dieser Höhe den ihm zustehenden Unterhalt. EntscheidungstexteTE OGH 2002-11-19 4 Ob 52/02d TE OGH 2002-12-11 7 Ob 193/02m Vgl auch; nur: Der Geldunterhaltspflichtige hat auch dann Anspruch darauf, durch entsprechende Berücksichtigung der Transferzahlungen steuerlich entlastet zu werden, wenn die Prozentkomponente aufgrund des Unterhaltsstopps bei überdurchschnittlichem Einkommen nicht voll ausgeschöpft wird. (T1) Beisatz: Der Umstand, dass die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten durch die sogenannte Luxusgrenze limitiert werden, ändert nichts daran, dass der (tatsächliche) Unterhaltsanspruch beziehungsweise die vom Unterhaltspflichtigen (tatsächlich) zu fordernde Unterhaltsleistung in diesen Fällen Maßstab für die den Unterhaltspflichtigen zu gewährende steuerliche Entlastung sein und bleiben muss. (T2) TE OGH 2002-12-13 1 Ob 182/02z Auch; Beisatz: So auch schon 1 Ob 79/02b. (T3) TE OGH 2003-02-26 3 Ob 193/02g Vgl auch; nur T1 TE OGH 2003-02-27 2 Ob 5/03d nur T1 TE OGH 2003-03-25 4 Ob 46/03y Vgl auch; Beisatz: Keine steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen, der ein gemäß § Abs 1 Z 5a EStG von der Einkommensteuer befreites Arbeitslosengeld bezieht. (T4)Vgl auch; Beisatz: Keine steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen, der ein gemäß Paragraph Absatz eins, Ziffer 5 a, EStG von der Einkommensteuer befreites Arbeitslosengeld bezieht. (T4) TE OGH 2003-04-28 7 Ob 54/03x Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine (von Gitschthaler, Familienbeihilfe und deren Anrechnung auf Kindesunterhaltsansprüche, JBl 2003, 16 praktisch geforderte) fiktive Anhebung der Luxusgrenze, um trotz Anrechnung der Transferleistungen zu keiner Unterhaltsherabsetzung unter die Luxusgrenze zu kommen, muss daher auch in jenen Fällen abgelehnt werden, in denen die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen isoliert betrachtet ein solches Vorgehen rechtfertigen könnte. (T5) TE OGH 2003-05-21 6 Ob 57/03f TE OGH 2003-05-07 9 Ob 27/03s Beis wie T2; Beisatz: Die nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben notwendige steuerliche Entlastung hat sich stets an jenem Unterhaltsbetrag zu orientieren, der unter Zugrundelegung der schon bisher anerkannten zivilrechtlichen Grundsätze geschuldet wird. (T6) TE OGH 2003-04-08 5 Ob 67/03v nur T1 TE OGH 2003-10-17 1 Ob 208/03z Vgl auch; Beisatz: Die gesetzlich gebotene steuerliche Entlastung ist grundsätzlich auch ohne einen ausdrücklich darauf abzielenden Antrag zu berücksichtigen. (T7) TE OGH 2004-10-04 2 Ob 209/04f Auch; nur T1 TE OGH 2006-08-31 6 Ob 177/06g Auch; nur T1; Beisatz: Dass das Rekursgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen ist, begründet keine im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage, wenn auch die Anwendung dieser ständigen Rechtsprechung nicht zu einer Unterhaltsherabsetzung führt. (T8)Auch; nur T1; Beisatz: Dass das Rekursgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen ist, begründet keine im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG erhebliche Rechtsfrage, wenn auch die Anwendung dieser ständigen Rechtsprechung nicht zu einer Unterhaltsherabsetzung führt. (T8) TE OGH 2007-05-23 3 Ob 82/07s Auch TE OGH 2008-05-06 10 Ob 31/08v Auch; Beisatz: Bei überdurchschnittlich gut verdienenden, getrennt lebenden Unterhaltsverpflichteten wird allenfalls (neben dem ganzen Kinderabsetzbetrag) auch ein größerer Teil der Familienbeihilfe zur steuerlichen Entlastung dienen müssen, wobei der Unterhaltsstopp zufolge der Luxusgrenze bewirkt, dass eine volle Ausschöpfung der Familienbeihilfe zum Zwecke der steuerlichen Entlastung nicht in Betracht kommt. Dass die steuerliche Entlastung durch Anrechnung der Familienbeihilfe (und des Kinderabsetzbetrags) schon begrifflich nicht weitergehen könnte, als deren Höhe ausmacht, versteht sich von selbst. (T9) TE OGH 2008-06-11 3 Ob 95/08d Auch TE OGH 2008-10-08 9 Ob 19/08x Vgl TE OGH 2010-01-29 1 Ob 257/09i nur T1 TE OGH 2011-08-31 7 Ob 135/11w Auch TE OGH 2013-04-17 4 Ob 46/13p Auch; nur T1 TE OGH 2014-03-27 1 Ob 15/14h Auch TE OGH 2015-09-17 1 Ob 158/15i TE OGH 2016-08-30 8 Ob 39/16t Auch; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.