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{'item': '4Ob179/02f; 4Ob221/06p; 10Ob70/07b; 1Ob105/14v; 8Ob58/14h; 1Ob243/16s; 6Ob220/16w; 1Ob124/18v; 8Ob105/20d'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117267 Entscheidungsdatum25.03.2021 Geschäftszahl4Ob179/02f; 4Ob221/06p; 10Ob70/07b; 1Ob105/14v; 8Ob58/14h; 1Ob243/16s; 6Ob220/16w; 1Ob124/18v; 8Ob105/20d NormABGB §879 Abs3 E KSchG §6 Abs1 Z9 RechtssatzDie Klausel in AGB "Das Kreditinstitut haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden" verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 1 Z 9 KSchG und ist daher unzulässig.Die Klausel in AGB "Das Kreditinstitut haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden" verstößt gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG und ist daher unzulässig. EntscheidungstexteTE OGH 2002-11-19 4 Ob 179/02f Veröff: SZ 2002/153 TE OGH 2007-03-20 4 Ob 221/06p Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 39) (T1) TE OGH 2009-01-28 10 Ob 70/07b Vgl; Beisatz: Hier: Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens (Klauseln 2, 3, 6 und 11 bis 13). (T2) TE OGH 2014-07-24 1 Ob 105/14v Vgl auch; Beisatz: Wird in einer Klausel unabhängig von der Ursache und damit auch bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten die Haftung des Kreditkartenunternehmens (einer Bank) für leicht fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden, (nicht näher konkretisierte und daher unklare) „Folgeschäden“ und entgangenen Gewinn ausgeschlossen, liegt ein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB vor. Der gänzliche Ausschluss der Haftung jedenfalls für reine Vermögensschäden ist sehr erheblich, weil die Freizeichnung auch bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten zum Tragen kommt und die hier verursachten Schäden mit hoher Wahrscheinlichkeit gerade solche im bloßen Vermögen des Kunden sind. Eine sachliche Rechtfertigung für einen solchen weitgehenden Haftungsausschluss ist nicht zu erkennen. (T3)Vgl auch; Beisatz: Wird in einer Klausel unabhängig von der Ursache und damit auch bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten die Haftung des Kreditkartenunternehmens (einer Bank) für leicht fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden, (nicht näher konkretisierte und daher unklare) „Folgeschäden“ und entgangenen Gewinn ausgeschlossen, liegt ein Verstoß gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB vor. Der gänzliche Ausschluss der Haftung jedenfalls für reine Vermögensschäden ist sehr erheblich, weil die Freizeichnung auch bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten zum Tragen kommt und die hier verursachten Schäden mit hoher Wahrscheinlichkeit gerade solche im bloßen Vermögen des Kunden sind. Eine sachliche Rechtfertigung für einen solchen weitgehenden Haftungsausschluss ist nicht zu erkennen. (T3) Veröff: SZ 2014/71 TE OGH 2015-05-27 8 Ob 58/14h Auch; Beisatz: Klauseln, wonach eine bundesweit agierende Bank nur für sämtliche Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen grob schuldhaft verursacht haben, nicht jedoch für leichte Fahrlässigkeit haften sollte, wurden vom Obersten Gerichtshof bereits mehrmals als gemäß § 879 Abs 3 ABGB unzulässig beurteilt und eine sachliche Rechtfertigung verneint. (T4)Auch; Beisatz: Klauseln, wonach eine bundesweit agierende Bank nur für sämtliche Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen grob schuldhaft verursacht haben, nicht jedoch für leichte Fahrlässigkeit haften sollte, wurden vom Obersten Gerichtshof bereits mehrmals als gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unzulässig beurteilt und eine sachliche Rechtfertigung verneint. (T4) TE OGH 2017-02-10 1 Ob 243/16s Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2017-09-26 6 Ob 220/16w Vgl; Beisatz: Insbesondere wenn es um die Verletzung von Hauptpflichten geht, kann eine Haftungsfreizeichnung für leichte Fahrlässigkeit unwirksam sein. (T5) Beisatz: Hier: Zur gerichtlichen Genehmigung der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach § 15a TSchVG. (T6)Beisatz: Hier: Zur gerichtlichen Genehmigung der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach Paragraph 15 a, TSchVG. (T6) Veröff: SZ 2017/104 TE OGH 2019-04-03 1 Ob 124/18v Auch; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2021-03-25 8 Ob 105/20d Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117267

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.