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OGH Rechtssatz RS0117033 (4Ob252/02s u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117033 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl4Ob252/02s; 3Ob287/02f; 6Ob132/10w; 6Ob29/11z; 6Ob110/12p; 1Ob14/14m; 6Ob14/14y; 1Ob28/15x; 3Ob167/16d; 6Ob114/17h; 6Ob195/18x; 8ObA18/19h; 6Ob202/19b; 6Ob18/20w; 6Ob89/20m; 6Ob26/21y; 6Ob233/24v NormABGB §879 Abs1 AIa GmbHG §82 Abs1 RechtssatzDie absolute Nichtigkeit einer Vereinbarung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr des § 82 Abs 1 GmbHG ist nur dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn Anzeichen bestehen, dass von der Gesellschaft erbrachte Leistungen für den Gesellschafter nicht Gewinnverwendung sind und ihnen auch keine gleichwertige Gegenleistung des Gesellschafters gegenübersteht.Die absolute Nichtigkeit einer Vereinbarung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr des Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG ist nur dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn Anzeichen bestehen, dass von der Gesellschaft erbrachte Leistungen für den Gesellschafter nicht Gewinnverwendung sind und ihnen auch keine gleichwertige Gegenleistung des Gesellschafters gegenübersteht.

EntscheidungstexteTE OGH 2002-11-19 4 Ob 252/02s TE OGH 2003-10-22 3 Ob 287/02f Veröff: SZ 2003/133 TE OGH 2010-09-01 6 Ob 132/10w TE OGH 2011-09-14 6 Ob 29/11z Vgl TE OGH 2012-09-13 6 Ob 110/12p Vgl auch; Beisatz: Ob ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr zu Teil- oder Gesamtnichtigkeit führt, ob also der Vertrag zur Gänze wegfällt oder der Mietvertrag selbst wirksam bleibt und lediglich das Entgelt entsprechend zu reduzieren ist, richtet sich nach dem hypothetischen Parteiwillen. (T1); Veröff: SZ 2012/90 TE OGH 2014-03-06 1 Ob 14/14m Auch; Veröff: SZ 2014/22 TE OGH 2014-12-15 6 Ob 14/14y Auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen § 82 GmbHG zieht absolute, von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach sich. (T2); Veröff: SZ 2014/125Auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen Paragraph 82, GmbHG zieht absolute, von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach sich. (T2); Veröff: SZ 2014/125 TE OGH 2015-11-24 1 Ob 28/15x Vgl auch TE OGH 2016-12-13 3 Ob 167/16d Auch; Beis: Hier: Nichtige Pfandbestellung wird durch errichtende Umwandlung nicht saniert. (T3) TE OGH 2017-08-29 6 Ob 114/17h Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2018-12-20 6 Ob 195/18x Auch; Beisatz: Hier: Zur Gesamtnichtigkeit einer Vereinbarung über ein unentgeltliches Wohnrecht – kein Wahlrecht des Gesellschafters, allenfalls auch gegen den Willen der Gesellschaft auf einen angemessenen Preis „aufzuzahlen“ und damit das Geschäft zu retten. (T4); Veröff: SZ 2018/113 TE OGH 2019-03-25 8 ObA 18/19h Auch; Beis wie T2 TE OGH 2020-01-23 6 Ob 202/19b Vgl TE OGH 2020-02-20 6 Ob 18/20w Beis wie T2 TE OGH 2020-06-25 6 Ob 89/20m Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2021-09-14 6 Ob 26/21y Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2026-01-28 6 Ob 233/24v nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117033

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.