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5Ob190/02f

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.11.2002 Geschäftszahl5Ob190/02f NormABGB §892;

WEG 1975 §9;

RechtssatzIm Fall des gleichzeitigen Verkaufs von Liegenschaftsanteilen durch ein und denselben Verkäufer an Ehegatten, damit diese gemeinsames Wohnungseigentum erwerben, ist der an beide Ehegatten verkaufte Anteil ein einheitlicher Gegenstand des Verpflichtungsgeschäftes. Ansprüche aus einem solchen Vertrag sind beiden Mitkäufern im Sinn des § 892 ABGB gemein. Sie stehen ihnen nach § 892 ABGB zur ungeteilten Hand zu, weshalb der Gläubiger dem erfüllen muss, der ihn zuerst "angeht", das heißt, der gegen ihn Klage erhebt.Im Fall des gleichzeitigen Verkaufs von Liegenschaftsanteilen durch ein und denselben Verkäufer an Ehegatten, damit diese gemeinsames Wohnungseigentum erwerben, ist der an beide Ehegatten verkaufte Anteil ein einheitlicher Gegenstand des Verpflichtungsgeschäftes. Ansprüche aus einem solchen Vertrag sind beiden Mitkäufern im Sinn des Paragraph 892, ABGB gemein. Sie stehen ihnen nach Paragraph 892, ABGB zur ungeteilten Hand zu, weshalb der Gläubiger dem erfüllen muss, der ihn zuerst "angeht", das heißt, der gegen ihn Klage erhebt.

EntscheidungstexteTE OGH 2002/11/20 5 Ob 190/02f RechtssatznummerRS0117549

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