RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117365 Entscheidungsdatum11.09.2025 Geschäftszahl5Ob266/02g; 9Ob241/02k; 7Ob207/04y; 7Ob173/10g; 10Ob13/17k; 1Ob4/17w; 4Ob60/17b; 4Ob107/17i; 8Ob101/16k; 8Ob107/16t; 6Ob51/17v; 3Ob88/17p; 3Ob46/19i; 4Ob74/22v; 4Ob4/23a; 8Ob145/24t; 4Ob103/25p NormKSchG §6 Abs1 Z5 Rechtssatz§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG idF der Novelle BGBl I 1997/6 sieht die Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln vor, sodass der Unternehmer gegebenenfalls auch den Preis herabzusetzen hat. Eine solche Verpflichtung muss bestehen, um eine ausgewogene Verteilung der Vor- und Nachteile zu gewährleisten und um Regelungen allein zu Lasten des Verbrauchers auszuschließen. Nach dem Normzweck hat bei Zinsgleitklauseln eine Entgeltsenkung im gleichen Ausmaß und in der gleichen zeitlichen Umsetzung wie eine Entgeltsteigerung zu erfolgen, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG in der Fassung der Novelle BGBl römisch eins 1997/6 sieht die Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln vor, sodass der Unternehmer gegebenenfalls auch den Preis herabzusetzen hat. Eine solche Verpflichtung muss bestehen, um eine ausgewogene Verteilung der Vor- und Nachteile zu gewährleisten und um Regelungen allein zu Lasten des Verbrauchers auszuschließen. Nach dem Normzweck hat bei Zinsgleitklauseln eine Entgeltsenkung im gleichen Ausmaß und in der gleichen zeitlichen Umsetzung wie eine Entgeltsteigerung zu erfolgen, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten. EntscheidungstexteTE OGH 2002-11-20 5 Ob 266/02g Veröff: SZ 2002/154 TE OGH 2003-04-23 9 Ob 241/02k Auch; nur: § 6 Abs 1 Z 5 KSchG idF der Novelle BGBl I 1997/6 sieht die Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln vor, sodass der Unternehmer gegebenenfalls auch den Preis herabzusetzen hat. Eine solche Verpflichtung muss bestehen, um eine ausgewogene Verteilung der Vor-und Nachteile zu gewährleisten und um Regelungen allein zu Lasten des Verbrauchers auszuschließen. (T1) Beisatz: Hier: Klausel, wonach bei Unterschreitung einer bestimmten Bestellmenge ein Transportkostenbeitrag "von derzeit ATS 1.000,-- inklusive Mehrwertsteuer" verrechnet werde. (T2)Auch; nur: Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG in der Fassung der Novelle BGBl römisch eins 1997/6 sieht die Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln vor, sodass der Unternehmer gegebenenfalls auch den Preis herabzusetzen hat. Eine solche Verpflichtung muss bestehen, um eine ausgewogene Verteilung der Vor-und Nachteile zu gewährleisten und um Regelungen allein zu Lasten des Verbrauchers auszuschließen. (T1) Beisatz: Hier: Klausel, wonach bei Unterschreitung einer bestimmten Bestellmenge ein Transportkostenbeitrag "von derzeit ATS 1.000,-- inklusive Mehrwertsteuer" verrechnet werde. (T2) TE OGH 2004-11-17 7 Ob 207/04y Beisatz: Eine Klausel wie im gegebenen Fall, die nur eine Aufrundung nicht aber auch eine Abrundung vorsieht, ist unzulässig. (T3) TE OGH 2011-05-11 7 Ob 173/10g Auch; nur T1 TE OGH 2017-03-21 10 Ob 13/17k Auch; Beisatz: Der Schutzzweck des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG ist nicht verletzt, wenn bei rechnerisch negativem Ergebnis einer Zinsgleitklausel vom Kreditnehmer zu zahlende Zinsen lediglich auf Null reduziert und keine „Negativzinsen“ an den Kreditnehmer bezahlt werden. (T4)Auch; Beisatz: Der Schutzzweck des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG ist nicht verletzt, wenn bei rechnerisch negativem Ergebnis einer Zinsgleitklausel vom Kreditnehmer zu zahlende Zinsen lediglich auf Null reduziert und keine „Negativzinsen“ an den Kreditnehmer bezahlt werden. (T4) Beisatz: Die Frage einer Zahlung zumindest des vereinbarten Fixaufschlags durch den Kreditnehmer wurde hier offen gelassen. (T5) Veröff: SZ 2017/36 TE OGH 2017-04-26 1 Ob 4/17w Auch; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2017-05-03 4 Ob 60/17b Auch; Beisatz: Negativer Referenzzinssatz. (T6) Veröff: SZ 2017/54 TE OGH 2017-06-13 4 Ob 107/17i Auch; Beisatz: Eine Vertragsbestimmung nach der der Kreditgeber berechtigt sein soll, den Indikator bei einem negativen Referenzwert mit Null anzusetzen und vom Kreditnehmer jedenfalls den Aufschlag zum Referenzwert zu verlangen, verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, weil sich der Sollzinssatz dann nicht zu Gunsten des Konsumenten bis nach unten entwickeln kann, während nach oben eine entsprechende Grenze fehlt. (T7)Auch; Beisatz: Eine Vertragsbestimmung nach der der Kreditgeber berechtigt sein soll, den Indikator bei einem negativen Referenzwert mit Null anzusetzen und vom Kreditnehmer jedenfalls den Aufschlag zum Referenzwert zu verlangen, verstößt gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG, weil sich der Sollzinssatz dann nicht zu Gunsten des Konsumenten bis nach unten entwickeln kann, während nach oben eine entsprechende Grenze fehlt. (T7) TE OGH 2017-05-30 8 Ob 101/16k nur: Nach dem Normzweck hat bei Zinsgleitklauseln eine Entgeltsenkung im gleichen Ausmaß und in der gleichen zeitlichen Umsetzung wie eine Entgeltsteigerung zu erfolgen, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten. (T8) Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2017-05-30 8 Ob 107/16t Auch; nur T8; Beis wie T7 TE OGH 2017-08-29 6 Ob 51/17v Vgl auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2017-08-30 3 Ob 88/17p Auch TE OGH 2019-05-23 3 Ob 46/19i Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Die in einer Zinsgleitklausel vorgesehene Obergrenze muss der Untergrenze wirtschaftlich gleichwertig sein. (T9) TE OGH 2023-10-17 4 Ob 74/22v Beisatz: Hier: Klausel in Bausparvertrag, die Änderung der Darlehenszinsen erlaubt, wenn die zur Erfüllung der Verpflichtung der Bausparkasse notwendigen Aufbringung von Sparzahlung zum gegebenen Sparzinssatz nicht mehr gewährleistet ist (Klausel 10). (T10) TE OGH 2024-10-22 4 Ob 4/23a vgl; Beisatz wie T8 TE OGH 2025-03-28 8 Ob 145/24t Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Anbieters von Onlinediensten zur Übertragung von Sportveranstaltungen, die 1) bei erhöhten Lizenzkosten eine Preiserhöhung und 2) eine Preiserhöhung bei einer erheblichen Veränderung des VPI oder der Mehrwertsteuer vorsahen. (T11) TE OGH 2025-09-11 4 Ob 103/25p vgl; Beisatz: Hier: Wertsicherungsklausel in einem Mietvertrag zwischen einem Konsumenten und einer Unternehmerin. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117365
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