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{'item': '5Ob266/02g; 4Ob221/06p; 4Ob59/09v; 9Ob31/15x; 6Ob120/15p'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117367 Entscheidungsdatum20.07.2016 Geschäftszahl5Ob266/02g; 4Ob221/06p; 4Ob59/09v; 9Ob31/15x; 6Ob120/15p NormKSchG §6 Abs2 Z1 RechtssatzDie Klausel in AGB, wonach das Kreditinstitut zur Kündigung des Kredites und zur sofortigen Rückforderung berechtigt ist, wenn in den Vermögensverhältnissen eines Kreditnehmers oder eines etwaigen Bürgen eine wesentliche Verschlechterung eintritt, so zB wenn einer der Genannten seine Zahlungen einstellt, über das Vermögen eines der Genannten Exekution geführt wird etc, verstößt mangels genereller sachlicher Rechtfertigung des Rücktrittsrechts gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG.Die Klausel in AGB, wonach das Kreditinstitut zur Kündigung des Kredites und zur sofortigen Rückforderung berechtigt ist, wenn in den Vermögensverhältnissen eines Kreditnehmers oder eines etwaigen Bürgen eine wesentliche Verschlechterung eintritt, so zB wenn einer der Genannten seine Zahlungen einstellt, über das Vermögen eines der Genannten Exekution geführt wird etc, verstößt mangels genereller sachlicher Rechtfertigung des Rücktrittsrechts gegen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG. EntscheidungstexteTE OGH 2002-11-20 5 Ob 266/02g Veröff: SZ 2002/154 TE OGH 2007-03-20 4 Ob 221/06p Beisatz: Dass die in der Klausel angeführten Umstände in vielen Fällen geeignet sein können, das Vertrauen der Bank in die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers zu erschüttern, ändert nichts daran, dass der für eine vorzeitige Beendigung erforderliche wichtige Grund erst dann verwirklicht ist, wenn der in der Klausel angeführte Umstand die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank auch tatsächlich gefährden kann. (T1) Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 9) (T2) TE OGH 2009-09-08 4 Ob 59/09v Vgl; Beisatz: Hier: Klausel in AGB für Finanzierungsleasing (Klausel 19). (T3) Beisatz: Soweit die beanstandete Klausel die Vertragsbeendigung auch ohne Gefährdung der Rechtsstellung des Leasinggebers (dh ohne Gefährdung der Einbringlichkeit seiner Forderungen) ermöglicht, fehlt es an einer sachlichen Rechtfertigung des Rücktrittsrechts. (T4) Bem: Vgl bereits 3 Ob 12/09z (Klausel 13). (T5) TE OGH 2016-04-21 9 Ob 31/15x Vgl auch; Beisatz: Eine vorzeitige Vertragsauflösung kommt nur bei einer solchen Verschlechterung der Vermögenssituation des Kunden in Betracht, die einer weiteren Vertragsabwicklung nachhaltig entgegensteht. (T6) Beisatz: Hier: AGB für Kreditkartenverträge. (T7) TE OGH 2016-07-20 6 Ob 120/15p Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Dass die Rückzahlung des Kredits gefährdet ist, bildet jedoch eine sachliche Rechtfertigung iSd § 6 Abs 2 Z 1 KSchG; die Rückzahlung ist die Kernverbindlichkeit des Kunden gegenüber der Bank. (T8)Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Dass die Rückzahlung des Kredits gefährdet ist, bildet jedoch eine sachliche Rechtfertigung iSd Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG; die Rückzahlung ist die Kernverbindlichkeit des Kunden gegenüber der Bank. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117367

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.