RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117352 Entscheidungsdatum20.11.2002 Geschäftszahl5Ob268/02a; 5Ob88/04h; 5Ob18/06t; 5Ob206/07s; 1Ob177/08y; 3Ob140/11a; 5Ob88/16a; 5Ob144/16m; 5Ob44/17g; 5Ob16/18s; 5Ob226/18y NormWEG 1975 §13c Abs1; WEG 2002 §18 Abs1 RechtssatzDie Durchsetzung petitorischer Rechtsschutzansprüche ist keine Angelegenheit der Verwaltung im Sinn des § 13c WEG 1975, nunmehr § 18 WEG 2002.Die Durchsetzung petitorischer Rechtsschutzansprüche ist keine Angelegenheit der Verwaltung im Sinn des Paragraph 13 c, WEG 1975, nunmehr Paragraph 18, WEG 2002. EntscheidungstexteTE OGH 2002-11-20 5 Ob 268/02a TE OGH 2004-10-29 5 Ob 88/04h TE OGH 2006-03-21 5 Ob 18/06t Vgl aber; Beisatz: Das Rechtsschutzbegehren, einen notwendigerweise allgemeinen Teil der Liegenschaft (§ 2 Abs 4 zweiter Fall WEG 2002) von unberechtigter Inanspruchnahme durch Dritte freizuhalten, kann nicht nur von den Wohnungseigentümern aus dem Titel des Eigentums, sondern auch von der Eigentümergemeinschaft als ordentliche Verwaltungsmaßnahme durchgesetzt werden. Dabei ist sie keineswegs auf einen Feststellungsanspruch beschränkt, sondern berechtigt, alle dem Ziel der Freimachung und Freihaltung dienenden Ansprüche zu verfolgen, wozu auch ein Räumungsanspruch zu zählen ist. (T1)Vgl aber; Beisatz: Das Rechtsschutzbegehren, einen notwendigerweise allgemeinen Teil der Liegenschaft (Paragraph 2, Absatz 4, zweiter Fall WEG 2002) von unberechtigter Inanspruchnahme durch Dritte freizuhalten, kann nicht nur von den Wohnungseigentümern aus dem Titel des Eigentums, sondern auch von der Eigentümergemeinschaft als ordentliche Verwaltungsmaßnahme durchgesetzt werden. Dabei ist sie keineswegs auf einen Feststellungsanspruch beschränkt, sondern berechtigt, alle dem Ziel der Freimachung und Freihaltung dienenden Ansprüche zu verfolgen, wozu auch ein Räumungsanspruch zu zählen ist. (T1) TE OGH 2008-01-08 5 Ob 206/07s Vgl aber; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Bei der Erhaltung eines Servitutsweges, der eine Wohnungseigentumsanlage mit dem öffentlichen Wegenetz verbindet, handelt es sich um eine Angelegenheit der Verwaltung. Gleiches gilt für die Entfernung von Schnee, der im Zuge der Schneeräumung neben dem Weg auf dem dienenden Grundstück gelagert wurde. (T2); Veröff: SZ 2008/1 TE OGH 2009-03-31 1 Ob 177/08y TE OGH 2011-11-08 3 Ob 140/11a Beisatz: In diesem Umfang bedarf es zur Begründung der Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft der durch die WRN 2006 geschaffenen Möglichkeit der Abtretung nach § 18 Abs 2 WEG. (T3)Beisatz: In diesem Umfang bedarf es zur Begründung der Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft der durch die WRN 2006 geschaffenen Möglichkeit der Abtretung nach Paragraph 18, Absatz 2, WEG. (T3) TE OGH 2016-11-22 5 Ob 88/16a Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2016/120 TE OGH 2017-03-01 5 Ob 144/16m Auch; Beisatz: Die Abwehr von Eingriffen betreffend allgemeine Teile der Liegenschaft, wie das Begehren auf Entfernung von einem Miteigentümer eigenmächtig auf einem allgemeinen Zufahrtsweg abgelagerter Erdbrocken, ist als dem Eigentumsrecht entspringend nicht der Verwaltung der Liegenschaft zuzuordnen. Soweit die Entscheidung 5 Ob 18/06t von diesem Grundsatz abweicht, ist diese nicht mehr aufrecht zu erhalten. (T4) TE OGH 2017-08-29 5 Ob 44/17g Auch TE OGH 2018-05-15 5 Ob 16/18s Auch; Beisatz: Ein allfälliger, ihre Kompetenz überschreitender Beschluss der Eigentümergemeinschaft kann unbefristet bekämpft und zur Klarstellung der Rechtslage beseitigt werden. (T5) Beis wie T3 TE OGH 2019-04-25 5 Ob 226/18y Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117352
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