RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117084 Entscheidungsdatum26.11.2002 Geschäftszahl1Ob79/02b; 3Ob56/02k; 3Ob81/02m; 3Ob40/02g; 1Ob97/02z; 1Ob186/02p; 1Ob90/02w; 5Ob36/02h; 2Ob5/03d; 5Ob37/02f; 1Ob50/03i; 5Ob168/02w; 2Ob65/03b; 7Ob219/02k; 6Ob177/06g; 6Ob44/07z; 1Ob257/09i; 4Ob215/09k; 10Ob49/10v; 4Ob143/12a; 9Ob75/15t; 6Ob240/17p; 3Ob14/19h; 5Ob236/18v; 4Ob150/19s; 7Ob139/19w; 8Ob89/19z; 10Ob75/19f; 1Ob171/19g; 6Ob208/19k; 10Ob65/19k; 9Ob46/19h; 9Ob83/19z; 4Ob161/19h; 8Ob80/19a; 10Ob68/19a; 1Ob194/19i; 3Ob160/19d; 10Ob71/19t; 9Ob54/19k; 9Ob51/19v; 9Ob82/19b; 3Ob154/19x; 5Ob187/19i; 6Ob1/20w; 3Ob149/19m; 8Ob141/19x; 8Ob90/19x; 1Ob3/20b; 4Ob240/19a; 5Ob127/19s; 8Ob131/19a; 8Ob136/19m; 8Ob130/19d; 10Ob8/20d NormABGB §140 Bd; ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Bd; FamLAG §12aABGB §140 Bd; ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 Bd; FamLAG §12a Rechtssatz
- Berechnung der verfassungsrechtlich gebotenen steuerlichen Entlastung des Unterhaltsschuldners.
- Zuerst ist der dem Unterhaltsberechtigten gebührende Unterhalt - wie bisher - nach rein unterhaltsrechtlichen Kriterien zu ermitteln. Danach bedarf es der Feststellung des Brutto-Jahreseinkommens des Geldunterhaltspflichtigen - ohne Einbeziehung allfälliger Sonderzahlungen (Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld) zur Ermittlung des anzuwendenden Grenzsteuersatzes. Liegt das Bruttojahreseinkommen über 50.870 EUR (oder 700.000 S), so ist der auf 40 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 50 % anzuwenden; liegt das Einkommen im Bereich zwischen 21.800 EUR (oder 300.000 S) und 50.870 EUR, so ist der auf 33 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 41 % maßgeblich; schließlich ist der auf 25 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 31 % zu berücksichtigen, wenn das Bruttojahreseinkommen des Unterhaltspflichtigen zwischen 7.270 EUR (oder 100.000 S) und 21.800 EUR liegt. Es ist also der halbe Unterhalt - je nach Einkommenshöhe - mit 40, 33 oder 25 % beziehungsweise der gesamte Unterhalt mit 20, 16,5 oder 12,5 % steuerlich zu entlasten. Diese Entlastung erfolgt zum Teil durch Anrechnung des dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil ohnehin selbst zukommenden Unterhaltsabsetzbetrags gemäß § 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG und - sofern dieser Unterhaltsabsetzbetrag dazu nicht ausreicht - durch die Einbeziehung der Transferleistungen, die dem das Kind betreuenden Elternteil zukommen, also des Kinderabsetzbetrags gemäß § 33 Abs 4 Z 3 lit a beziehungsweise c EStG und der Familienbeihilfe in die Entlastungsrechnung, sodass der vom Unterhaltspflichtigen geschuldete Unterhaltsbetrag entsprechend zu kürzen ist.
- Zuerst ist der dem Unterhaltsberechtigten gebührende Unterhalt - wie bisher - nach rein unterhaltsrechtlichen Kriterien zu ermitteln. Danach bedarf es der Feststellung des Brutto-Jahreseinkommens des Geldunterhaltspflichtigen - ohne Einbeziehung allfälliger Sonderzahlungen (Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld) zur Ermittlung des anzuwendenden Grenzsteuersatzes. Liegt das Bruttojahreseinkommen über 50.870 EUR (oder 700.000 S), so ist der auf 40 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 50 % anzuwenden; liegt das Einkommen im Bereich zwischen 21.800 EUR (oder 300.000 S) und 50.870 EUR, so ist der auf 33 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 41 % maßgeblich; schließlich ist der auf 25 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 31 % zu berücksichtigen, wenn das Bruttojahreseinkommen des Unterhaltspflichtigen zwischen 7.270 EUR (oder 100.000 S) und 21.800 EUR liegt. Es ist also der halbe Unterhalt - je nach Einkommenshöhe - mit 40, 33 oder 25 % beziehungsweise der gesamte Unterhalt mit 20, 16,5 oder 12,5 % steuerlich zu entlasten. Diese Entlastung erfolgt zum Teil durch Anrechnung des dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil ohnehin selbst zukommenden Unterhaltsabsetzbetrags gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, EStG und - sofern dieser Unterhaltsabsetzbetrag dazu nicht ausreicht - durch die Einbeziehung der Transferleistungen, die dem das Kind betreuenden Elternteil zukommen, also des Kinderabsetzbetrags gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, beziehungsweise c EStG und der Familienbeihilfe in die Entlastungsrechnung, sodass der vom Unterhaltspflichtigen geschuldete Unterhaltsbetrag entsprechend zu kürzen ist. EntscheidungstexteTE OGH 2002-11-26 1 Ob 79/02b TE OGH 2002-12-18 3 Ob 56/02k Auch; Beisatz: Mit eingehender Darstellung der konkreten Berechnung des Kürzungsbetrages. (T1) TE OGH 2002-12-18 3 Ob 81/02m Auch; Beis wie T1 TE OGH 2002-12-18 3 Ob 40/02g Auch; Beisatz: Ergibt sich nach dieser Berechnung, dass die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bereits mit dem ihm vorweg zur Steuerentlastung zustehenden (niedrigsten) Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 4 Z 3b EStG von 25,50 EUR (= rund 350 S) abgegolten ist, so ist eine weitere steuerliche Entlastung seiner Unterhaltsleistung für ihn auch aus der neuen Rechtslage zu § 12a FLAG nicht zu erreichen. (T2)Auch; Beisatz: Ergibt sich nach dieser Berechnung, dass die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bereits mit dem ihm vorweg zur Steuerentlastung zustehenden (niedrigsten) Unterhaltsabsetzbetrag gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3 b, EStG von 25,50 EUR (= rund 350 S) abgegolten ist, so ist eine weitere steuerliche Entlastung seiner Unterhaltsleistung für ihn auch aus der neuen Rechtslage zu Paragraph 12 a, FLAG nicht zu erreichen. (T2) TE OGH 2002-11-26 1 Ob 97/02z TE OGH 2002-11-26 1 Ob 186/02p nur:
- Berechnung der verfassungsrechtlich gebotenen steuerlichen Entlastung des Unterhaltsschuldners. (T3) TE OGH 2002-11-26 1 Ob 90/02w TE OGH 2002-12-17 5 Ob 36/02h Auch; Beisatz: Es kann folgende Formel herangezogen werden: Der nach rein unterhaltsrechtlichen Aspekten bemessene Geldunterhalt dividiert durch zwei, mal (um ca 20%) verminderter Grenzsteuersatz des Geldunterhaltspflichtigen (also 25 % bei 31 %, 33% bei 41%, 40 % bei 50 % Grenzsteuersatz), minus Unterhaltsabsetzbetrag, ergibt jenen (Teilbetrag) Betrag der Transferleistungen, der auf die Geldunterhaltspflicht anzurechnen ist. (T4); Beisatz: Bei mehreren Kindern ist der gesamte Unterhaltsabsetzbetrag für alle Kinder pro Kind nach Kopfteilen zu berücksichtigen. Differiert die Höhe der Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder wesentlich, ist die ermittelte Gesamtentlastung jedem der Kinder proportional zuzurechnen. (T5) TE OGH 2003-02-27 2 Ob 5/03d Auch; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2003-01-21 5 Ob 37/02f Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2003-03-25 1 Ob 50/03i TE OGH 2002-12-03 5 Ob 168/02w Vgl auch; Beisatz: Der über Transferleistungen herzustellende Ausgleich ist nur notwendig, soweit er nicht über das Steuerrecht hergestellt werden kann. (T6); Beisatz: Hier: Ausreichende steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen (nach Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages) durch § 34 Abs 6 EStG 1988). (T7)Vgl auch; Beisatz: Der über Transferleistungen herzustellende Ausgleich ist nur notwendig, soweit er nicht über das Steuerrecht hergestellt werden kann. (T6); Beisatz: Hier: Ausreichende steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen (nach Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages) durch Paragraph 34, Absatz 6, EStG 1988). (T7) TE OGH 2003-05-21 2 Ob 65/03b TE OGH 2003-06-30 7 Ob 219/02k Auch; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2006-08-31 6 Ob 177/06g Auch TE OGH 2007-03-16 6 Ob 44/07z Auch; Beisatz: Die vom Obersten Gerichtshof entwickelte konkrete Ermittlung der steuerlichen Entlastung lässt sich mathematisch auf die Formel „Unterhaltsanspruch = Prozentunterhalt - (Prozentunterhalt x Grenzsteuersatz x 0,004) + Unterhaltsabsetzbetrag" zusammenfassen. (T8); Beisatz: Die früheren Berechnungsmethoden lassen sich - mit etwas veränderten Prozentsätzen - auch auf Zeiträume nach dem 1.
- 2005 anwenden. (T9); Beisatz: Die „veränderten Prozentsätze" („Grenzsteuersätze") betragen seit
- 2005 bei einem Jahreseinkommen zwischen 10.001 und 25.000 EUR 38,3 %, zwischen 25.001 und 51.000 EUR 43,6 % und über 51.000EUR 50%. (T10) TE OGH 2010-01-29 1 Ob 257/09i Auch TE OGH 2010-02-23 4 Ob 215/09k Vgl auch TE OGH 2010-08-17 10 Ob 49/10v Auch; Vgl Beis wie T10 TE OGH 2012-10-18 4 Ob 143/12a Vgl; Beisatz: Auch einem Grenzgänger mit Wohnsitz in Österreich, der im Inland weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig ist, ist eine steuerliche Entlastung entsprechend den Grundsätzen der Rechtsprechung zuzubilligen. (T11) TE OGH 2016-05-25 9 Ob 75/15t Auch; Beis wie T8 TE OGH 2018-01-17 6 Ob 240/17p Vgl; Beisatz: Seit Einführung des Kinderfreibetrags (§ 106a EStG) ist der sich aus der Anrechnung der Transferleistungen ergebene Kürzungsbetrag jedenfalls um die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag zu reduzieren, der Kindesunterhalt somit um diese Steuerersparnis zu erhöhen, weshalb die vom Obersten Gerichtshof bereits mehrfach verwendete Formel zur Ermittlung des Kürzungsbetrags zu lauten hat: „Unterhaltsanspruch = Prozentunterhalt – (Prozentunterhalt x Grenzsteuersatz x 0,004) + Unterhaltsabsetzbetrag + Steuerersparnis durch Kinderfreibetrag. Maßgeblich ist dabei die konkrete Steuerersparnis. Unter dem Grenzsteuersatz ist nicht der Prozentwert zu verstehen, sondern dessen ganze Zahl einzusetzen. (T12)Vgl; Beisatz: Seit Einführung des Kinderfreibetrags (Paragraph 106 a, EStG) ist der sich aus der Anrechnung der Transferleistungen ergebene Kürzungsbetrag jedenfalls um die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag zu reduzieren, der Kindesunterhalt somit um diese Steuerersparnis zu erhöhen, weshalb die vom Obersten Gerichtshof bereits mehrfach verwendete Formel zur Ermittlung des Kürzungsbetrags zu lauten hat: „Unterhaltsanspruch = Prozentunterhalt – (Prozentunterhalt x Grenzsteuersatz x 0,004) + Unterhaltsabsetzbetrag + Steuerersparnis durch Kinderfreibetrag. Maßgeblich ist dabei die konkrete Steuerersparnis. Unter dem Grenzsteuersatz ist nicht der Prozentwert zu verstehen, sondern dessen ganze Zahl einzusetzen. (T12) TE OGH 2019-04-26 3 Ob 14/19h Vgl auch; Beis wie T11 TE OGH 2019-05-21 5 Ob 236/18v Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Eine Vernachlässigung des Familienbonus sowohl bei der Kürzung der Anrechnung von Transferleistungen um die Steuerersparnis als auch bei der Ermittlung des für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Nettoeinkommens kommt daher selbst unter Bedachtnahme auf den Rundungsbereich nicht in Betracht. (T13) TE OGH 2019-12-11 4 Ob 150/19s Vgl; Beisatz: Der Familienbonus Plus ist als echter Steuerabsetzbetrag nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T14); Veröff: SZ 2019/118 TE OGH 2019-12-16 7 Ob 139/19w Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2019-12-16 8 Ob 89/19z Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2019-12-17 10 Ob 75/19f Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2019-12-16 1 Ob 171/19g Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2019-12-19 6 Ob 208/19k Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2019-12-17 10 Ob 65/19k Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2019-12-17 9 Ob 46/19h Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2019-12-17 9 Ob 83/19z Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2019-12-19 4 Ob 161/19h Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2019-12-16 8 Ob 80/19a Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2019-12-17 10 Ob 68/19a Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2019-12-16 1 Ob 194/19i Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2019-12-17 3 Ob 160/19d Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2019-12-17 10 Ob 71/19t Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2019-12-17 9 Ob 54/19k Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2019-12-17 9 Ob 51/19v Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2019-12-17 9 Ob 82/19b Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2019-12-17 3 Ob 154/19x Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2020-01-16 5 Ob 187/19i Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2020-01-23 6 Ob 1/20w Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2019-12-17 3 Ob 149/19m Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2020-01-24 8 Ob 141/19x Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2020-01-24 8 Ob 90/19x Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2020-01-21 1 Ob 3/20b Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2020-01-28 4 Ob 240/19a Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2020-01-16 5 Ob 127/19s Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2020-01-24 8 Ob 131/19a Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2020-01-24 8 Ob 136/19m Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2020-01-24 8 Ob 130/19d Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2020-02-18 10 Ob 8/20d Vgl; Beis wie T14 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117084