RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117063 Entscheidungsdatum10.09.2024 Geschäftszahl10ObS352/02s; 10ObS421/02p; 10ObS98/03i; 10ObS61/03y; 10ObS280/03d; 10ObS16/05h; 10ObS123/05v; 10ObS76/06h; 10ObS143/06m; 10ObS155/07b; 10ObS1/08g; 10ObS187/08k; 10ObS18/10k; 10ObS99/11y; 10ObS118/14x; 10Obs42/24k; 10ObS59/24k NormASVG §255 Abs4 RechtssatzBeim Kriterium "eine Tätigkeit" im Sinne des § 255 Abs 4 ASVG sind nicht allzu strenge Maßstäbe anzulegen, um nicht von vornherein die Neuregelung nur in Ausnahmsfällen anwendbar werden zu lassen. Der Gesetzgeber spricht auch nicht mehr von "gleichen oder gleichartigen" Tätigkeiten, sondern ersetzt diese Formel durch die eher neutralen Worte "eine Tätigkeit", weshalb die zu § 253d ASVG hinsichtlich der "gleichen oder gleichartigen Tätigkeit" herausgebildete Judikatur jedenfalls nicht ohne Einschränkungen übernommen werden kann.Beim Kriterium "eine Tätigkeit" im Sinne des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG sind nicht allzu strenge Maßstäbe anzulegen, um nicht von vornherein die Neuregelung nur in Ausnahmsfällen anwendbar werden zu lassen. Der Gesetzgeber spricht auch nicht mehr von "gleichen oder gleichartigen" Tätigkeiten, sondern ersetzt diese Formel durch die eher neutralen Worte "eine Tätigkeit", weshalb die zu Paragraph 253 d, ASVG hinsichtlich der "gleichen oder gleichartigen Tätigkeit" herausgebildete Judikatur jedenfalls nicht ohne Einschränkungen übernommen werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 2002-11-26 10 ObS 352/02s TE OGH 2003-03-04 10 ObS 421/02p Auch; nur: Beim Kriterium "eine Tätigkeit" im Sinne des § 255 Abs 4 ASVG sind nicht allzu strenge Maßstäbe anzulegen. (T1)Auch; nur: Beim Kriterium "eine Tätigkeit" im Sinne des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG sind nicht allzu strenge Maßstäbe anzulegen. (T1) TE OGH 2003-03-18 10 ObS 98/03i Auch TE OGH 2003-04-08 10 ObS 61/03y TE OGH 2004-02-10 10 ObS 280/03d Beisatz: Unter dem Begriff der "einen" Tätigkeit ist nicht nur eine einzige (einheitliche) Tätigkeit zu verstehen, sondern es können auch bei mehreren ausgeübten Tätigkeiten- unter Bedachtnahme auf die wesentlichen Tätigkeitselemente (den Kernbereich)- sehr ähnliche Tätigkeiten zu einer Tätigkeit zusammengefasst werden (so schon 10 ObS 352/02s; 10 ObS 186/03f). (T2); Beisatz: Eine Tätigkeit nämlich, die einerseits als "eine Tätigkeit" im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG zu qualifizieren ist, stellt andererseits jedenfalls auch eine zumutbare Verweisungstätigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle dar. (T3); Beisatz: Die Verweisung eines immer vollzeitbeschäftigen Versicherten im Rahmen des § 255 Abs 4 ASVG auf eine Teilzeitbeschäftigung ist daher nicht zulässig. (T4); Beisatz: Hier: Monteurhelfer und Magazinarbeiter. (T5)Beisatz: Unter dem Begriff der "einen" Tätigkeit ist nicht nur eine einzige (einheitliche) Tätigkeit zu verstehen, sondern es können auch bei mehreren ausgeübten Tätigkeiten- unter Bedachtnahme auf die wesentlichen Tätigkeitselemente (den Kernbereich)- sehr ähnliche Tätigkeiten zu einer Tätigkeit zusammengefasst werden (so schon 10 ObS 352/02s; 10 ObS 186/03f). (T2); Beisatz: Eine Tätigkeit nämlich, die einerseits als "eine Tätigkeit" im Sinn des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG zu qualifizieren ist, stellt andererseits jedenfalls auch eine zumutbare Verweisungstätigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle dar. (T3); Beisatz: Die Verweisung eines immer vollzeitbeschäftigen Versicherten im Rahmen des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG auf eine Teilzeitbeschäftigung ist daher nicht zulässig. (T4); Beisatz: Hier: Monteurhelfer und Magazinarbeiter. (T5) TE OGH 2005-03-08 10 ObS 16/05h Auch, Beis wie T2 TE OGH 2005-12-22 10 ObS 123/05v Beis wie T2; Beisatz: Entscheidend ist vielmehr, die Übereinstimmung der wesentlichen Tätigkeitselemente (des Kernbereichs) der verrichteten Tätigkeiten, die im vorliegenden Fall in der Bedienung von Geldzählmaschinen und im Transport von Geld zu erblicken ist. (T6) TE OGH 2006-08-17 10 ObS 76/06h Auch TE OGH 2006-09-12 10 ObS 143/06m Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Die Frage, ob eine solche Übereinstimmung der wesentlichen Tätigkeitsmerkmale der verrichteten Tätigkeiten vorliegt, kann nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles geprüft werden und ist daher grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T7)Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Die Frage, ob eine solche Übereinstimmung der wesentlichen Tätigkeitsmerkmale der verrichteten Tätigkeiten vorliegt, kann nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles geprüft werden und ist daher grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. (T7) TE OGH 2007-12-18 10 ObS 155/07b Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T7 TE OGH 2008-02-05 10 ObS 1/08g Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob eine „einheitliche" Tätigkeit im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG vorliegt, ist auch die berufliche Entwicklung entsprechend zu berücksichtigen, weshalb eine mit einem beruflichen Aufstieg typischerweise verbundene Veränderung der Arbeitsaufgaben nicht automatisch zum Verlust der Begünstigung des Tätigkeitsschutzes nach § 255 Abs 4 ASVG führen darf. (T8); Beisatz: Hier: Tätigkeit als Rundgeher und Wartefahrer. (T9)Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob eine „einheitliche" Tätigkeit im Sinn des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG vorliegt, ist auch die berufliche Entwicklung entsprechend zu berücksichtigen, weshalb eine mit einem beruflichen Aufstieg typischerweise verbundene Veränderung der Arbeitsaufgaben nicht automatisch zum Verlust der Begünstigung des Tätigkeitsschutzes nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG führen darf. (T8); Beisatz: Hier: Tätigkeit als Rundgeher und Wartefahrer. (T9) TE OGH 2008-12-22 10 ObS 187/08k Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2010-06-01 10 ObS 18/10k Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Auch dann, wenn mehrere Tätigkeiten parallel ausgeübt werden, ist für die Charakterisierung der „einen Tätigkeit“ iSd § 255 Abs 4 ASVG die Gesamttätigkeit maßgeblich. (T10); Veröff: SZ 2010/65Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Auch dann, wenn mehrere Tätigkeiten parallel ausgeübt werden, ist für die Charakterisierung der „einen Tätigkeit“ iSd Paragraph 255, Absatz 4, ASVG die Gesamttätigkeit maßgeblich. (T10); Veröff: SZ 2010/65 TE OGH 2011-10-04 10 ObS 99/11y Auch; Beis wie T2 TE OGH 2014-09-30 10 ObS 118/14x Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2024-08-13 10 Obs 42/24k Beisatz wie T7 TE OGH 2024-09-10 10 ObS 59/24k vgl; Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T10 Beisatz: Hier: Gleichzeitige Tätigkeiten als Tischler und als Hausbesorger sowie in der Folge die Tätigkeit als Hausbesorger, der auch teilweise Tischlerarbeiten verrichtete, sind als eine Gesamttätigkeit iSd § 255 Abs 4 ASVG anzusehen. (T11)Beisatz: Hier: Gleichzeitige Tätigkeiten als Tischler und als Hausbesorger sowie in der Folge die Tätigkeit als Hausbesorger, der auch teilweise Tischlerarbeiten verrichtete, sind als eine Gesamttätigkeit iSd Paragraph 255, Absatz 4, ASVG anzusehen. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117063
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