RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117023 Entscheidungsdatum28.11.2002 Geschäftszahl3Ob141/02k; 1Ob27/02f; 1Ob79/02b; 3Ob56/02k; 3Ob81/02m; 2Ob196/02s; 7Ob175/02i; 7Ob174/02t; 7Ob167/02p; 9Ob4/02g; 6Ob108/02d; 1Ob262/02i; 1Ob72/02y; 1Ob97/02z; 1Ob184/02v; 1Ob114/02z; 1Ob183/02x; 1Ob182/02z; 1Ob18/03h; 5Ob168/02w; 4Ob12/03y; 1Ob82/03w; 6Ob94/03x; 1Ob135/02p; 3Ob56/03m; 8Ob139/03d; 7Ob198/03y; 10Ob55/03s; 10Ob4/04t; 6Ob7/05f; 2Ob47/04g; 8Ob90/09g; 4Ob215/09k; 7Ob61/12i; 4Ob143/12a; 4Ob46/13p; 4Ob109/14d; 9Ob75/15t; 8Ob51/16g; 3Ob140/16h; 3Ob14/19h; 4Ob150/19s; 7Ob139/19w; 8Ob89/19z; 10Ob75/19f; 1Ob171/19g; 6Ob208/19k; 10Ob65/19k; 9Ob46/19h; 9Ob83/19z; 4Ob161/19h; 8Ob80/19a; 10Ob68/19a; 1Ob194/19i; 3Ob160/19d; 10Ob71/19t; 9Ob54/19k; 9Ob51/19v; 9Ob82/19b; 3Ob154/19x; 5Ob187/19i; 6Ob1/20w; 3Ob149/19m; 8Ob141/19x; 8Ob90/19x; 1Ob3/20b; 4Ob240/19a; 8Ob131/19a; 5Ob127/19s; 8Ob136/19m; 8Ob130/19d; 10Ob8/20d NormABGB §140 Ba; ABGB §140 Bd; B-VG Art140 Abs7; FamLAG §12a RechtssatzNach Aufhebung der Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" in § 12a FamLAG ist der nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten - wie bisher - zu bemessende Geldunterhalt im Interesse der gebotenen steuerlichen Entlastung von Unterhaltsschuldnern - bei getrennter Haushaltsführung - in verfassungskonformer Auslegung des § 140 ABGB um jenen Teil des Kinderabsetzbetrags und der Familienbeihilfe zu kürzen, der die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bezweckt. (Mit modellartiger tabellarischer Demonstration zur Ermittlung des Kürzungsfaktors.)Nach Aufhebung der Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" in Paragraph 12 a, FamLAG ist der nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten - wie bisher - zu bemessende Geldunterhalt im Interesse der gebotenen steuerlichen Entlastung von Unterhaltsschuldnern - bei getrennter Haushaltsführung - in verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 140, ABGB um jenen Teil des Kinderabsetzbetrags und der Familienbeihilfe zu kürzen, der die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bezweckt. (Mit modellartiger tabellarischer Demonstration zur Ermittlung des Kürzungsfaktors.) EntscheidungstexteTE OGH 2002-11-28 3 Ob 141/02k Veröff: SZ 2002/161 TE OGH 2002-12-13 1 Ob 27/02f nur: Nach Aufhebung der Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" in § 12a FamLAG ist der nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten - wie bisher - zu bemessende Geldunterhalt im Interesse der gebotenen steuerlichen Entlastung von Unterhaltsschuldnern - bei getrennter Haushaltsführung - in verfassungskonformer Auslegung des § 140 ABGB um jenen Teil des Kinderabsetzbetrags und der Familienbeihilfe zu kürzen, der die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bezweckt. (T1)nur: Nach Aufhebung der Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" in Paragraph 12 a, FamLAG ist der nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten - wie bisher - zu bemessende Geldunterhalt im Interesse der gebotenen steuerlichen Entlastung von Unterhaltsschuldnern - bei getrennter Haushaltsführung - in verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 140, ABGB um jenen Teil des Kinderabsetzbetrags und der Familienbeihilfe zu kürzen, der die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bezweckt. (T1) TE OGH 2002-11-26 1 Ob 79/02b TE OGH 2002-12-18 3 Ob 56/02k Auch; nur T1 TE OGH 2002-12-18 3 Ob 81/02m Auch; nur T1; Beisatz: Da der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich angeordnet hat, dass der aufgehobene Teil des § 12a FLAG (auch außerhalb der eigentlichen Anlassfälle) nicht mehr anzuwenden ist, kann die erforderliche steuerliche Entlastung auch bei vor der Aufhebung verwirklichten Tatbeständen - jedenfalls für zu diesem Zeitpunkt schon anhängige Verfahren - angewendet werden. (T2)Auch; nur T1; Beisatz: Da der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich angeordnet hat, dass der aufgehobene Teil des Paragraph 12 a, FLAG (auch außerhalb der eigentlichen Anlassfälle) nicht mehr anzuwenden ist, kann die erforderliche steuerliche Entlastung auch bei vor der Aufhebung verwirklichten Tatbeständen - jedenfalls für zu diesem Zeitpunkt schon anhängige Verfahren - angewendet werden. (T2) TE OGH 2002-12-05 2 Ob 196/02s Vgl auch TE OGH 2002-11-27 7 Ob 175/02i Auch; nur T1 TE OGH 2002-12-11 7 Ob 174/02t Auch; nur T1; Beisatz: Eine allenfalls erforderliche Reduzierung des Geldunterhalts zwecks steuerlicher Entlastung des getrenntlebenden Geldunterhaltspflichtigen ist grundsätzlich erst ab Kundmachung des Aufhebungserkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs in BGBl 2002/152 am 13.9.2002 möglich. Eine Herabsetzung des Unterhalts für die Vergangenheit kommt also nicht in Betracht. In den sog Anlassfällen wird allerdings Art 140 Abs 7 B-VG zu beachten sein (vgl aber T2). (T3)Auch; nur T1; Beisatz: Eine allenfalls erforderliche Reduzierung des Geldunterhalts zwecks steuerlicher Entlastung des getrenntlebenden Geldunterhaltspflichtigen ist grundsätzlich erst ab Kundmachung des Aufhebungserkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs in BGBl 2002/152 am 13.9.2002 möglich. Eine Herabsetzung des Unterhalts für die Vergangenheit kommt also nicht in Betracht. In den sog Anlassfällen wird allerdings Artikel 140, Absatz 7, B-VG zu beachten sein vergleiche aber T2). (T3) TE OGH 2002-12-11 7 Ob 167/02p Auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2002-12-18 9 Ob 4/02g nur T1 TE OGH 2002-12-19 6 Ob 108/02d Auch; Beisatz: Die im Rahmen der Unterhaltsbemessung im Sinne der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 2001 und vom
- Juni 2002 gebotene steuerliche Entlastung hat dann nicht zu erfolgen, wenn der Unterhaltsschuldner nicht steuerpflichtig ist (hier: Angestellter der Internationalen Atomenergiebehörde). (T4) TE OGH 2002-12-13 1 Ob 262/02i TE OGH 2002-12-13 1 Ob 72/02y TE OGH 2002-11-26 1 Ob 97/02z Beis wie T2 TE OGH 2002-12-13 1 Ob 184/02v nur T1; Beisatz: Eine solche Kürzung kommt nicht in Betracht, wenn bereits der dem Geldunterhaltspflichtigen zukommende Unterhaltsabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG) ausreicht, um die gebotene steuerliche Entlastung zu bewirken. (T5)nur T1; Beisatz: Eine solche Kürzung kommt nicht in Betracht, wenn bereits der dem Geldunterhaltspflichtigen zukommende Unterhaltsabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, EStG) ausreicht, um die gebotene steuerliche Entlastung zu bewirken. (T5) TE OGH 2002-11-26 1 Ob 114/02z Auch; Beis wie T2 TE OGH 2002-12-13 1 Ob 183/02x nur T1 TE OGH 2002-12-13 1 Ob 182/02z Beis wie T2 TE OGH 2003-02-24 1 Ob 18/03h nur T1 TE OGH 2002-12-03 5 Ob 168/02w Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der über Transferleistungen herzustellende Ausgleich ist nur notwendig, soweit er nicht über das Steuerrecht hergestellt werden kann. (T6) Beisatz: Hier: Ausreichende steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen (nach Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages) durch § 34 Abs 6 EStG 1988). (T7)Beisatz: Hier: Ausreichende steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen (nach Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages) durch Paragraph 34, Absatz 6, EStG 1988). (T7) TE OGH 2003-04-29 4 Ob 12/03y Vgl auch; Beis wie T2 nur: Die erforderliche steuerliche Entlastung kann auch bei vor der Aufhebung verwirklichten Tatbeständen angewendet werden. Ausdrückliche Ablehnung von T
- (T8) TE OGH 2003-04-29 1 Ob 82/03w Auch; Beis wie T2 TE OGH 2003-06-26 6 Ob 94/03x Beis wie T2 TE OGH 2003-04-29 1 Ob 135/02p TE OGH 2003-11-26 3 Ob 56/03m Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Bei jeder dem VfGH-Erkenntnis nachfolgenden Gerichtsentscheidung ist die neue Rechtslage anzuwenden. Die neue Rechtslage kann auch zurückwirken, insbesondere muss dies jedenfalls für die Unterhaltsverfahren gelten, die zeitlich vor der Kundmachung des
- Erkenntnisses des VfGH schon anhängig waren. (T9) TE OGH 2004-01-23 8 Ob 139/03d nur T1; Beisatz: Das Erkenntnis des VfGH zu B-1285/00 ist jedoch nicht rückwirkend auf nachträgliche Geltendmachung der Unterhaltsherabsetzung für den Zeitraum vor der Kundmachung des Erkenntnisses anzuwenden. (T10) TE OGH 2004-02-25 7 Ob 198/03y nur T1; Beis wie T10 TE OGH 2004-03-16 10 Ob 55/03s Auch; Beisatz: In jenen Verfahren, die erst nach Kundmachung des Erkenntnisses (
- 2002, BGBl 2002/152) anhängig gemacht worden sind, ist die neue Rechtslage erst ab ihrem Inkrafttreten (= Kundmachung) anzuwenden. Hat sich der zu beurteilende Sachverhalt (im konkreten Fall: Unterhaltsanspruch des Minderjährigen für die Monate August und September 2002) bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung (
- 2002) endgültig und abschließend verwirklicht, so ist ein Herabsetzungsantrag des Vaters grundsätzlich erst für die Zeit ab
- 2002 berechtigt. (T11) TE OGH 2004-04-27 10 Ob 4/04t Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 2005-04-21 6 Ob 7/05f Auch; Beis wie T10; Beis wie T11 TE OGH 2005-12-19 2 Ob 47/04g Auch; Beis wie T8 TE OGH 2009-10-22 8 Ob 90/09g nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Keine Anrechnung der Familienbeihilfe zugunsten eines Unterhaltsschuldners, der zwar seinen Wohnsitz in Österreich hat, jedoch ausschließlich in der Slowakei arbeitet und aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, das auch im Verhältnis zur Slowakischen Republik weiter gilt, in Österreich nicht einkommenssteuerpflichtig ist. (T12) Beisatz: Der Umstand, dass der Unterhaltsschuldner in Österreich allenfalls indirekte Steuern (etwa Umsatzsteuer) zu zahlen hat, spielt keine Rolle, weil die vom Verfassungsgerichtshof geforderte steuerliche Entlastung dem Einkommen (und damit der Einkommensteuerbelastung) des Unterhaltspflichtigen gelten soll. (T13) TE OGH 2010-02-23 4 Ob 215/09k Vgl auch; Beisatz: Die steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen hat auch bei einer unmittelbaren Auszahlung der Familienbeihilfe an den Unterhaltsberechtigten zu erfolgen. (T14) TE OGH 2012-05-30 7 Ob 61/12i Vgl TE OGH 2012-10-18 4 Ob 143/12a Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Auch einem Grenzgänger mit Wohnsitz in Österreich, der im Inland weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig ist, ist eine steuerliche Entlastung entsprechend den Grundsätzen der Rechtsprechung zuzubilligen. (T15) TE OGH 2013-04-17 4 Ob 46/13p Auch TE OGH 2014-07-17 4 Ob 109/14d TE OGH 2016-05-25 9 Ob 75/15t Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2016-06-28 8 Ob 51/16g Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2016-09-22 3 Ob 140/16h Auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2019-04-26 3 Ob 14/19h Vgl auch; Beis wie T15 TE OGH 2019-12-11 4 Ob 150/19s Vgl; Beisatz: Der Familienbonus Plus ist als echter Steuerabsetzbetrag nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T16); Veröff: SZ 2019/118 TE OGH 2019-12-16 7 Ob 139/19w Vgl; Beis wie T16 TE OGH 2019-12-16 8 Ob 89/19z Vgl; Beis wie T16 TE OGH 2019-12-17 10 Ob 75/19f Vgl; Beis wie T16 TE OGH 2019-12-16 1 Ob 171/19g Vgl; Beis wie T16 TE OGH 2019-12-19 6 Ob 208/19k Vgl; Beis wie T16 TE OGH 2019-12-17 10 Ob 65/19k Vgl; Beis wie T16 TE OGH 2019-12-17 9 Ob 46/19h Vgl; Beis wie T16 TE OGH 2019-12-17 9 Ob 83/19z Vgl; Beis wie T16 TE OGH 2019-12-19 4 Ob 161/19h Vgl; Beis wie T16 TE OGH 2019-12-16 8 Ob 80/19a Vgl; Beis wie T16 TE OGH 2019-12-17 10 Ob 68/19a Vgl; Beis wie T16 TE OGH 2019-12-16 1 Ob 194/19i Vgl; Beis wie T16 TE OGH 2019-12-17 3 Ob 160/19d Vgl; Beis wie T16 TE OGH 2019-12-17 10 Ob 71/19t Vgl; Beis wie T16 TE OGH 2019-12-17 9 Ob 54/19k Vgl; Beis wie T16 TE OGH 2019-12-17 9 Ob 51/19v Vgl; Beis wie T16 TE OGH 2019-12-17 9 Ob 82/19b Vgl; Beis wie T16 TE OGH 2019-12-17 3 Ob 154/19x Vgl; Beis wie T16 TE OGH 2020-01-16 5 Ob 187/19i Vgl; Beis wie T16 TE OGH 2020-01-23 6 Ob 1/20w Vgl; Beis wie T16 TE OGH 2019-12-17 3 Ob 149/19m Vgl; Beis wie T16 TE OGH 2020-01-24 8 Ob 141/19x Vgl; Beis wie T16 TE OGH 2020-01-24 8 Ob 90/19x Vgl; Beis wie T16 TE OGH 2020-01-21 1 Ob 3/20b Vgl; Beis wie T16 TE OGH 2020-01-28 4 Ob 240/19a Vgl; Beis wie T16 TE OGH 2020-01-24 8 Ob 131/19a Vgl; Beis wie T16 TE OGH 2020-01-16 5 Ob 127/19s Vgl; Beis wie T16 TE OGH 2020-01-24 8 Ob 136/19m Vgl; Beis wie T16 TE OGH 2020-01-24 8 Ob 130/19d Vgl; Beis wie T16 TE OGH 2020-02-18 10 Ob 8/20d Vgl; Beis wie T16 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117023