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OGH Rechtssatz RS0117183 (8ObA202/02t u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117183 Entscheidungsdatum27.02.2025 Geschäftszahl8ObA202/02t; 9ObA24/20z; 8ObA47/24f NormArbVG §33 B-VG Art21 Abs2 RechtssatzEin Landeskrankenhaus ist ein Betrieb im Sinne des § 33 Abs 1 ArbVG, auf den die Betriebsverfassung anzuwenden ist.Ein Landeskrankenhaus ist ein Betrieb im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ArbVG, auf den die Betriebsverfassung anzuwenden ist.

EntscheidungstexteTE OGH 2002-11-28 8 ObA 202/02t Veröff: SZ 2002/163 TE OGH 2020-04-29 9 ObA 24/20z Vgl; Beisatz: Auf die in den Landeskrankenhäusern beschäftigten Arbeitnehmer sind gemäß § 33 Abs 1, § 36 Abs 1 ArbVG grundsätzlich die Bestimmungen des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes anzuwenden, auch wenn es sich dabei um Vertragsbedienstete handelt. (T1)Vgl; Beisatz: Auf die in den Landeskrankenhäusern beschäftigten Arbeitnehmer sind gemäß Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz eins, ArbVG grundsätzlich die Bestimmungen des römisch zwei. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes anzuwenden, auch wenn es sich dabei um Vertragsbedienstete handelt. (T1) TE OGH 2025-02-27 8 ObA 47/24f Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117183

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