, Absatz eins, Litera b, MRK setzt voraus, dass eine unerfüllte Verpflichtung besteht, dass die Haft der Sicherstellung ihrer Erfüllung dient und dass die Haft keinen strafenden Charakter hat. Mit der Erfüllung der entsprechenden Verpflichtung fällt die Grundlage der Haft weg. Schließlich muss eine Abwägung erfolgen zwischen dem öffentlichen Interesse an der unverzüglichen Erfüllung der Verpflichtung und der Bedeutung des Rechts auf Freiheit. Wird eine mutmaßlich psychisch Kranke zur Durchführung einer kurzen psychiatrischen Untersuchung acht Tage lang angehalten bzw wird ihre Anhaltung auch nach Abschluss erforderlicher Untersuchungen weiter fortgesetzt, so verletzt dies Artikel 5, Absatz eins, MRK. (Nowicka gegen Polen) EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2002-12-03 Bsw 30218/96 Veröff: NL 2002,270 TE AUSL EGMR 2003-09-25 Bsw 52792/99 nur:
Abs 1 lit b MRK setzt voraus, das eine unerfüllte Verpflichtung besteht, dass die Haft der Sicherstellung ihrer Erfüllung dient und dass die Haft keinen strafenden Charakter hat. Mit der Erfüllung der entsprechenden Verpflichtung fällt die Grundlage der Haft weg. (T1); Beisatz: Dabei ist zu prüfen, ob ein vernünftiger Ausgleich zwischen der Bedeutung der Sicherstellung der unverzüglichen Erfüllung der Verpflichtung und dem Recht auf Freiheit getroffen wurde. Dies prüft der Gerichtshof anhand der Art der Verpflichtung und ihrem Sinn und Zweck, den persönlichen Umständen der angehaltenen Person und den Umständen, die zu ihrer Festnahme führten, sowie der Dauer der Anhaltung. (T2); Beisatz: Hier: Die Festnahme einer Beschwerdeführerin, die in öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Fahrschein angetroffen wird und sich entgegen ihren gesetzlichen Verpflichtungen weigert, ihre Identität bekannt zu geben, erfolgt in Übereinstimmung mit Art 5 Abs 1 lit b MRK. Eine Anhaltung über 13,5 Stunden, wobei in einem Zeitraum von 23.00 Uhr bis 6.30 Uhr gar keine Bemühungen zur Identifizierung der Beschwerdeführerin unternommen werden, trifft jedoch keinen fairen Ausgleich zwischen der Notwendigkeit der Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung und dem Recht auf Freiheit und verletzt somit Art 5 Abs 1 MRK. (T3); Veröff: NL 2003,255nur:
, Absatz eins, Litera b, MRK setzt voraus, das eine unerfüllte Verpflichtung besteht, dass die Haft der Sicherstellung ihrer Erfüllung dient und dass die Haft keinen strafenden Charakter hat. Mit der Erfüllung der entsprechenden Verpflichtung fällt die Grundlage der Haft weg. (T1); Beisatz: Dabei ist zu prüfen, ob ein vernünftiger Ausgleich zwischen der Bedeutung der Sicherstellung der unverzüglichen Erfüllung der Verpflichtung und dem Recht auf Freiheit getroffen wurde. Dies prüft der Gerichtshof anhand der Art der Verpflichtung und ihrem Sinn und Zweck, den persönlichen Umständen der angehaltenen Person und den Umständen, die zu ihrer Festnahme führten, sowie der Dauer der Anhaltung. (T2); Beisatz: Hier: Die Festnahme einer Beschwerdeführerin, die in öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Fahrschein angetroffen wird und sich entgegen ihren gesetzlichen Verpflichtungen weigert, ihre Identität bekannt zu geben, erfolgt in Übereinstimmung mit Artikel 5, Absatz eins, Litera b, MRK. Eine Anhaltung über 13,5 Stunden, wobei in einem Zeitraum von 23.00 Uhr bis 6.30 Uhr gar keine Bemühungen zur Identifizierung der Beschwerdeführerin unternommen werden, trifft jedoch keinen fairen Ausgleich zwischen der Notwendigkeit der Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung und dem Recht auf Freiheit und verletzt somit Artikel 5, Absatz eins, MRK. (T3); Veröff: NL 2003,255 TE AUSL EGMR 2010-07-27 Bsw 28221/08 nur: Es muss eine Abwägung erfolgen zwischen dem öffentlichen Interesse an der unverzüglichen Erfüllung der Verpflichtung und der Bedeutung des Rechts auf Freiheit. (T4) Beisatz: Eine mehr als fünf Jahre dauernde Haftstrafe, die keinem Straferlass zugänglich ist und auf die auch die Garantien des Art 5 Abs 3 MRK nicht zur Anwendung kommen, wegen einer einmaligen Verletzung einer Ausgangssperre ist unverhältnismäßig. (Bem: Gatt gg. Malta) (T5)Beisatz: Eine mehr als fünf Jahre dauernde Haftstrafe, die keinem Straferlass zugänglich ist und auf die auch die Garantien des Artikel 5, Absatz 3, MRK nicht zur Anwendung kommen, wegen einer einmaligen Verletzung einer Ausgangssperre ist unverhältnismäßig. (Bem: Gatt gg. Malta) (T5) Veröff: NL 2010,240 TE AUSL EGMR 2011-05-31 Bsw 5829/04 Auch; nur:
Auch; nur:
, Absatz eins, Litera b, MRK setzt voraus, das eine unerfüllte Verpflichtung besteht. (T6) Beisatz: Die Haft ist nur gerechtfertigt, wenn die gesetzliche Verpflichtung nicht durch gelindere Mittel erfüllt werden kann. (Bem: Khodorkovskiy gg. Russland) (T7) Veröff: NL 2011,154 TE AUSL EGMR 2018-10-22 Bsw 35553/12 nur:
Abs 1 lit b MRK setzt voraus, das eine unerfüllte Verpflichtung besteht, dass die Haft der Sicherstellung ihrer Erfüllung dient und dass die Haft keinen strafenden Charakter hat. (T8); Veröff: NL 2018,409nur:
, Absatz eins, Litera b, MRK setzt voraus, das eine unerfüllte Verpflichtung besteht, dass die Haft der Sicherstellung ihrer Erfüllung dient und dass die Haft keinen strafenden Charakter hat. (T8); Veröff: NL 2018,409 TE AUSL 2020-10-06 Bsw 60202/15 vgl; Beisatz: Was die zweite Variante des Art 5 Abs 1 lit b MRK, welcher die rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung regelt, angeht, so betrifft diese Fälle, in denen das Gesetz gestattet, eine Person anzuhalten, um sie dazu zu zwingen, einer ihr obliegenden konkreten und spezifischen Verpflichtung nachzukommen, die sie bis dato nicht erfüllt hat. Wird von der Staatsanwaltschaft eines bestimmten Konventionsstaats die Fortsetzung der Sicherheitshaft auf Basis einer innerstaatlichen Bestimmung (hier: Art 231 Abs 2 schweizerische StPO [Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil), welcher der Staatsanwaltschaft im Fall des Freispruchs einer inhaftierten beschuldigten Person die Möglichkeit eröffnet, beim erstinstanzlichen Gericht die Fortsetzung der Sicherheitshaft zu beantragen) beantragt und ordnet das zuständige Gericht die Verlängerung der Sicherheitshaft zunächst bis zum Ende des Berufungsverfahrens an, so vermag vgl; Beisatz: Was die zweite Variante des Artikel 5, Absatz eins, Litera b, MRK, welcher die rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung regelt, angeht, so betrifft diese Fälle, in denen das Gesetz gestattet, eine Person anzuhalten, um sie dazu zu zwingen, einer ihr obliegenden konkreten und spezifischen Verpflichtung nachzukommen, die sie bis dato nicht erfüllt hat. Wird von der Staatsanwaltschaft eines bestimmten Konventionsstaats die Fortsetzung der Sicherheitshaft auf Basis einer innerstaatlichen Bestimmung (hier: Artikel 231, Absatz 2, schweizerische StPO [Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil), welcher der Staatsanwaltschaft im Fall des Freispruchs einer inhaftierten beschuldigten Person die Möglichkeit eröffnet, beim erstinstanzlichen Gericht die Fortsetzung der Sicherheitshaft zu beantragen) beantragt und ordnet das zuständige Gericht die Verlängerung der Sicherheitshaft zunächst bis zum Ende des Berufungsverfahrens an, so vermag die fortgesetzte Haft nicht auf Art 5 Abs 1 lit b MRK gestützt werden, indem auf die abstrakte Verpflichtung des Betroffenen verwiesen wird, in unmittelbarer Zukunft, genauer gesagt während des laufenden Berufungsverfahrens, keine neuen Straftaten zu begehen, da diese Verpflichtung nicht ausreichend konkret und spezifisch im Sinn der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR ist. Keinesfalls vermag jedoch die zweite Variante des Art 5 Abs 1 lit b MRK eine auf einen Freispruch folgende Sicherheitshaft für die Dauer von ungefähr 230 Tagen zu rechtfertigen. (I. S. gg die Schweiz) (T9)die fortgesetzte Haft nicht auf Artikel 5, Absatz eins, Litera b, MRK gestützt werden, indem auf die abstrakte Verpflichtung des Betroffenen verwiesen wird, in unmittelbarer Zukunft, genauer gesagt während des laufenden Berufungsverfahrens, keine neuen Straftaten zu begehen, da diese Verpflichtung nicht ausreichend konkret und spezifisch im Sinn der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR ist. Keinesfalls vermag jedoch die zweite Variante des Artikel 5, Absatz eins, Litera b, MRK eine auf einen Freispruch folgende Sicherheitshaft für die Dauer von ungefähr 230 Tagen zu rechtfertigen. (römisch eins. S. gg die Schweiz) (T9) Beisatz: Die Verhängung der Sicherheitshaft nach nicht rechtskräftigem Freispruch kann nicht mit der von den innerstaatlichen Gerichten gehegten allgemeinen Befürchtung begründet werden, der Betreffende könnte während des laufenden Berufungsverfahrens neue Straftaten begehen. Diesbezüglich hat die Große Kammer des EGMR im Fall S., V. und A. gg Dänemark (Rn 83) befunden, dass die Verpflichtung, keine Straftat zu begehen, nur als ausreichend „konkret und spezifisch“ iSd Art 5 Abs 1 lit b MRK angesehen werden kann, wenn der Ort und der Zeitpunkt der unmittelbar bevorstehenden Begehung der Straftat sowie die potentiellen Opfer selbiger ausreichend bestimmt sind; wenn die betreffende Person Kenntnis von der Handlung hat, von der sie Abstand nehmen muss; und wenn sie sich weigert, darauf zu verzichten. Jedenfalls kann die Verpflichtung, in unmittelbarer Zukunft keine Straftat zu begehen, nicht als ausreichend konkret und spezifisch angesehen werden, um unter die Fälle von Haft zu fallen, die durch Art 5 Abs 1 lit b MRK gestattet sind, zumindest sofern keine präzisen Maßnahmen angeordnet wurden, die dann missachtet wurden. Allgemein sind für die Sicherstellung der Anwesenheit des Beschuldigten im Berufungsverfahren möglichst weniger einschneidende Maßnahmen als eine Freiheitsentziehung heranzuziehen wie zB die Abnahme der Ausweispapiere. (I. S. gg die Schweiz) (T10)Beisatz: Die Verhängung der Sicherheitshaft nach nicht rechtskräftigem Freispruch kann nicht mit der von den innerstaatlichen Gerichten gehegten allgemeinen Befürchtung begründet werden, der Betreffende könnte während des laufenden Berufungsverfahrens neue Straftaten begehen. Diesbezüglich hat die Große Kammer des EGMR im Fall S., römisch fünf. und A. gg Dänemark (Rn 83) befunden, dass die Verpflichtung, keine Straftat zu begehen, nur als ausreichend „konkret und spezifisch“ iSd Artikel 5, Absatz eins, Litera b, MRK angesehen werden kann, wenn der Ort und der Zeitpunkt der unmittelbar bevorstehenden Begehung der Straftat sowie die potentiellen Opfer selbiger ausreichend bestimmt sind; wenn die betreffende Person Kenntnis von der Handlung hat, von der sie Abstand nehmen muss; und wenn sie sich weigert, darauf zu verzichten. Jedenfalls kann die Verpflichtung, in unmittelbarer Zukunft keine Straftat zu begehen, nicht als ausreichend konkret und spezifisch angesehen werden, um unter die Fälle von Haft zu fallen, die durch Artikel 5, Absatz eins, Litera b, MRK gestattet sind, zumindest sofern keine präzisen Maßnahmen angeordnet wurden, die dann missachtet wurden. Allgemein sind für die Sicherstellung der Anwesenheit des Beschuldigten im Berufungsverfahren möglichst weniger einschneidende Maßnahmen als eine Freiheitsentziehung heranzuziehen wie zB die Abnahme der Ausweispapiere. (römisch eins. S. gg die Schweiz) (T10) Anm: Veröff: NL 2020,1849Anmerkung, Veröff: NL 2020,1849 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2002:RS0122454
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.