OGH Rechtssatz RS0117356 (5Ob49/02w)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117356 Entscheidungsdatum03.12.2002 Geschäftszahl5Ob49/02w; 5Ob108/15s NormMRG §53 RechtssatzWird das Fondsdarlehen nach dem Rückzahlungsbegünstigungsgesetz vorzeitig zurückbezahlt, so ergibt sich eine Ausnahme von der Anwendung des Mietrechtsgesetzes nur nach §53 MRG, nämlich in die Richtung, dass §16 MRG nicht gilt. Die übrigen Bestimmungen des MRG sind jedoch anzuwenden.
EntscheidungstexteTE OGH 2002-12-03 5 Ob 49/02w TE OGH 2015-11-23 5 Ob 108/15s Beisatz: Insbesondere ist § 25 MRG auch auf Fälle der vorzeitigen Rückzahlung anzuwenden. (T1)Beisatz: Insbesondere ist Paragraph 25, MRG auch auf Fälle der vorzeitigen Rückzahlung anzuwenden. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117356