OGH Rechtssatz RS0117534 (5Ob265/02k)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117534 Entscheidungsdatum03.12.2002 Geschäftszahl5Ob265/02k; 2Ob64/13w; 1Ob72/17w NormABGB §1495 Rechtssatz§ 1495 ABGB normiert eine Fortlaufshemmung. Sie hindert also Beginn und Lauf der Verjährung. Vor der Scheidung der Ehe kann die Verjährung gar nicht beginnen.Paragraph 1495, ABGB normiert eine Fortlaufshemmung. Sie hindert also Beginn und Lauf der Verjährung. Vor der Scheidung der Ehe kann die Verjährung gar nicht beginnen.
EntscheidungstexteTE OGH 2002-12-03 5 Ob 265/02k TE OGH 2013-07-30 2 Ob 64/13w nur: § 1495 ABGB normiert eine Fortlaufshemmung. Sie hindert also Beginn und Lauf der Verjährung. (T1)nur: Paragraph 1495, ABGB normiert eine Fortlaufshemmung. Sie hindert also Beginn und Lauf der Verjährung. (T1) Beisatz: Fortlaufshemmung bedeutet, dass nach dem Wegfall des Hemmungsgrundes der Rest der Verjährungsfrist verstreichen muss. (T2) TE OGH 2017-05-24 1 Ob 72/17w Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117534