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{'item': '9ObA237/02x; 10Ob28/06z; 1Ob9/07s; 2Ob100/14s; 1Ob39/15i; 4Ob195/23i; 16Ok11/25s; 18OCg2/26g'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117067 Entscheidungsdatum07.04.2026 Geschäftszahl9ObA237/02x; 10Ob28/06z; 1Ob9/07s; 2Ob100/14s; 1Ob39/15i; 4Ob195/23i; 16Ok11/25s; 18OCg2/26g NormZPO §298 Abs3 ZPO §477 Abs1 Z4 D4 ZPO §611 Abs2 Z2 RechtssatzDie Entziehung der Möglichkeit, zu einer den Parteien nicht bekannten, vom Gericht jedoch in seiner Entscheidung verwerteten Urkunde Stellung zu nehmen, stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne des Art 6 Abs 1 EMRK dar, welche Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nach sich zieht.Die Entziehung der Möglichkeit, zu einer den Parteien nicht bekannten, vom Gericht jedoch in seiner Entscheidung verwerteten Urkunde Stellung zu nehmen, stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK dar, welche Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO nach sich zieht. EntscheidungstexteTE OGH 2002-12-04 9 ObA 237/02x TE OGH 2006-12-19 10 Ob 28/06z Vgl auch; Beisatz: Bei einer Urkundenvorlage durch einen Dritten ist den Parteien zumindest die Möglichkeit der Stellungnahme zur Urkunde einzuräumen. (T1) TE OGH 2007-06-05 1 Ob 9/07s TE OGH 2014-10-23 2 Ob 100/14s Vgl; Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO kann auch dann gegeben sein, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln nur bei einer von mehreren Tagsatzungen entzogen wurde. (T2)Vgl; Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO kann auch dann gegeben sein, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln nur bei einer von mehreren Tagsatzungen entzogen wurde. (T2) Beisatz: Wird der Stoff dieser Verhandlung in einer weiteren Verhandlung, an der die zuvor ausgeschlossene Partei nun teilnimmt, neuerlich erörtert und verhandelt, liegt eine Nichtigkeit nach Z 4 nicht vor, kann doch der Nichtigkeitsgrund schon unbeachtlich werden, wenn die Partei doch noch die Möglichkeit hatte, ihren Prozessstandpunkt in der Tatsacheninstanz mündlich vorzutragen. (T3)Beisatz: Wird der Stoff dieser Verhandlung in einer weiteren Verhandlung, an der die zuvor ausgeschlossene Partei nun teilnimmt, neuerlich erörtert und verhandelt, liegt eine Nichtigkeit nach Ziffer 4, nicht vor, kann doch der Nichtigkeitsgrund schon unbeachtlich werden, wenn die Partei doch noch die Möglichkeit hatte, ihren Prozessstandpunkt in der Tatsacheninstanz mündlich vorzutragen. (T3) TE OGH 2015-10-22 1 Ob 39/15i Vgl aber; Beisatz: Hier: In der Verwendung eines Aktes des UVS entgegen § 281a ZPO kann (angesichts des offenbar bekannten Inhalts dieses Akts) kein einer Nichtigkeit in seiner Schwere gleichkommender Verstoß erkannt werden; die Vorgangsweise kann aber auch einen wesentlichen Verfahrensmangel begründen. (T4); Veröff: SZ 2015/115Vgl aber; Beisatz: Hier: In der Verwendung eines Aktes des UVS entgegen Paragraph 281 a, ZPO kann (angesichts des offenbar bekannten Inhalts dieses Akts) kein einer Nichtigkeit in seiner Schwere gleichkommender Verstoß erkannt werden; die Vorgangsweise kann aber auch einen wesentlichen Verfahrensmangel begründen. (T4); Veröff: SZ 2015/115 TE OGH 2024-01-25 4 Ob 195/23i vgl; Beisatz: Hier: Keine Nichtigkeit des Verfahrens durch Unterlassung der Zustellung eines Gutachtens, da dieses nicht entscheidungserheblich verwertet wurde. (T5) TE OGH 2026-01-26 16 Ok 11/25s vgl TE OGH 2026-04-07 18 OCg 2/26g Beisatz: Hier: Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs nach § 611 Abs 2 Z 2 ZPO (T6)Beisatz: Hier: Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs nach Paragraph 611, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117067

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.