← Österreich

{'item': ['2Ob275/02h', '9Ob10/12d', '4Ob93/12y', '2Ob38/13x', '4Ob103/14x', '3Ob127/14v']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117047 Entscheidungsdatum05.12.2002 Geschäftszahl2Ob275/02h; 9Ob10/12d; 4Ob93/12y; 2Ob38/13x; 4Ob103/14x; 3Ob127/14v Normoö JagdG §77 Abs1 RechtssatzDie zu § 117 WRG entwickelte Rechtsprechung über die sukzessive Kompetenz der Gerichte in wasserrechtlichen Entschädigungssachen ist auch auf § 77 Abs 1 oöJagdG anzuwenden. Demnach kann das Gericht zur Entscheidung über Ansprüche wegen Jagdschäden und Wildschäden nur dann angerufen werden, wenn die Jagdkommission und Wildschadenkommission über den bei ihr erhobenen Entschädigungsantrag eine Sachentscheidung getroffen hat, nicht aber dann, wenn sie ihre Kognitionsbefugnis wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit abgelehnt hat.Die zu Paragraph 117, WRG entwickelte Rechtsprechung über die sukzessive Kompetenz der Gerichte in wasserrechtlichen Entschädigungssachen ist auch auf Paragraph 77, Absatz eins, oöJagdG anzuwenden. Demnach kann das Gericht zur Entscheidung über Ansprüche wegen Jagdschäden und Wildschäden nur dann angerufen werden, wenn die Jagdkommission und Wildschadenkommission über den bei ihr erhobenen Entschädigungsantrag eine Sachentscheidung getroffen hat, nicht aber dann, wenn sie ihre Kognitionsbefugnis wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit abgelehnt hat. EntscheidungstexteTE OGH 2002-12-05 2 Ob 275/02h TE OGH 2012-04-30 9 Ob 10/12d Vgl auch; Beisatz: § 77 Abs 1 oö JagdG legt eine sukzessive Kompetenz fest. (T1)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 77, Absatz eins, oö JagdG legt eine sukzessive Kompetenz fest. (T1) Veröff: SZ 2012/52 TE OGH 2012-09-18 4 Ob 93/12y Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2014-01-22 2 Ob 38/13x Auch; Beisatz: Eine Sachentscheidung liegt auch dann vor, wenn die Behörde aus in der Sache selbst begründeten Erwägungen eine begehrte Entschädigung abgelehnt hat. Hier: Begründung der Verneinung der Zuständigkeit der Jagd‑ und Wildschadenskommission mit Anspruchsverlust wegen Versäumung der Fallfrist nach § 69 Oö. JagdG ist inhaltlich meritorische Entscheidung. (T2)Auch; Beisatz: Eine Sachentscheidung liegt auch dann vor, wenn die Behörde aus in der Sache selbst begründeten Erwägungen eine begehrte Entschädigung abgelehnt hat. Hier: Begründung der Verneinung der Zuständigkeit der Jagd‑ und Wildschadenskommission mit Anspruchsverlust wegen Versäumung der Fallfrist nach Paragraph 69, Oö. JagdG ist inhaltlich meritorische Entscheidung. (T2) TE OGH 2014-07-17 4 Ob 103/14x Vgl auch; Beisatz: Hier: Wegfall der sukzessiven Kompetenz nach § 59 Abs 8 Wr BauO idF LGBl 2013/35 ohne Übergangsbestimmung für anhängige Verfahren. (T3)Vgl auch; Beisatz: Hier: Wegfall der sukzessiven Kompetenz nach Paragraph 59, Absatz 8, Wr BauO in der Fassung LGBl 2013/35 ohne Übergangsbestimmung für anhängige Verfahren. (T3) TE OGH 2014-09-18 3 Ob 127/14v Vgl aber; Beisatz: Gegenteilig zu 4 Ob 103/14x: kein Wegfall der sukzessiven Kompetenz in vor dem 1.1.2014 anhängigen Verfahren. (T4); Veröff: SZ 2014/85 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117047

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.