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{'item': '12Os107/01; 14Os107/04; 13Os143/07i; 14Os9/09v (14Os10/09s); 13Os97/09b; 14Os67/13d; 11Os106/15w (11Os107/15t; 11Os110/15h; 11Os121/15a); 11

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117259 Entscheidungsdatum13.05.2025 Geschäftszahl12Os107/01; 14Os107/04; 13Os143/07i; 14Os9/09v (14Os10/09s); 13Os97/09b; 14Os67/13d; 11Os106/15w (11Os107/15t; 11Os110/15h; 11Os121/15a); 11Os83/17s; 14Os83/19s; 14Os39/20x; 14Os49/20t; 15Os77/21v; 12Os128/21x; 14Os21/25g NormStPO §252 Abs1 StPO §281 Abs1 Z3 Rechtssatz§ 252 Abs 1 gilt nur für amtliche Schriftstücke, die mit dem Ziel errichtet wurden, Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festzuhalten oder technische Aufnahmen über die Vernehmung von Zeugen (§ 162a) zu verlesen oder vorzuführen.Paragraph 252, Absatz eins, gilt nur für amtliche Schriftstücke, die mit dem Ziel errichtet wurden, Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festzuhalten oder technische Aufnahmen über die Vernehmung von Zeugen (Paragraph 162 a,) zu verlesen oder vorzuführen. EntscheidungstexteTE OGH 2002-12-05 12 Os 107/01 TE OGH 2004-10-05 14 Os 107/04 Beisatz: Lag eine solche Zielsetzung nicht vor, ist der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht betroffen. (T1) TE OGH 2008-01-16 13 Os 143/07i Vgl auch; Beisatz: Darunter fällt ein während der Urteilsberatung erstellter Amtsvermerk des Gerichtes, mit dem eine Zeugenaussage festgehalten wird. (T2) TE OGH 2009-05-12 14 Os 9/09v Vgl; Beisatz: Hier: Handelt es sich nicht um vom Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 StPO, das sich - soweit hier relevant - bloß auf amtliche Schriftstücke bezieht, die mit dem Ziel errichtet wurden, Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festzuhalten, umfasste Aktenteile, vielmehr um Urkunden bzw Schriftstücke anderer Art, die aufgrund ihrer Erkundungsbeweisfunktion nicht in den Bereich des auf konkrete schulderhebliche oder entscheidungswesentliche Ergebnisse abstellenden Zeugenbeweises oder Expertengutachtens fallen und solcherart auch nicht vom Umgehungsverbot des § 252 Abs 4 StPO erfasst werden. Diese Beweismittel müssen - sofern für die Sache von Bedeutung - gemäß § 252 Abs 2 StPO verlesen werden, wenn - wie hier - nicht alle Prozessparteien darauf verzichten (15 Os 181/95, 12 Os 7/06f; WK-StPO § 252 Rz 124). (T3)Vgl; Beisatz: Hier: Handelt es sich nicht um vom Verlesungsverbot des Paragraph 252, Absatz eins, StPO, das sich - soweit hier relevant - bloß auf amtliche Schriftstücke bezieht, die mit dem Ziel errichtet wurden, Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festzuhalten, umfasste Aktenteile, vielmehr um Urkunden bzw Schriftstücke anderer Art, die aufgrund ihrer Erkundungsbeweisfunktion nicht in den Bereich des auf konkrete schulderhebliche oder entscheidungswesentliche Ergebnisse abstellenden Zeugenbeweises oder Expertengutachtens fallen und solcherart auch nicht vom Umgehungsverbot des Paragraph 252, Absatz 4, StPO erfasst werden. Diese Beweismittel müssen - sofern für die Sache von Bedeutung - gemäß Paragraph 252, Absatz 2, StPO verlesen werden, wenn - wie hier - nicht alle Prozessparteien darauf verzichten (15 Os 181/95, 12 Os 7/06f; WK-StPO Paragraph 252, Rz 124). (T3) TE OGH 2009-11-19 13 Os 97/09b Vgl auch; Beisatz: Aussagen aus einem Zivilakt unterliegen grundsätzlich dem Verlesungsverbot nach § 252 Abs 1 StPO. (T4)Vgl auch; Beisatz: Aussagen aus einem Zivilakt unterliegen grundsätzlich dem Verlesungsverbot nach Paragraph 252, Absatz eins, StPO. (T4) TE OGH 2013-06-11 14 Os 67/13d Auch; Beisatz: Hier: Zusammenfassende „Protokolle“ des Tagesablaufs in einem so genannten „Krisenzentrum“ mit resümierender Darstellung des Inhalts zwischen Kindern und die betreuenden Sozialpädagoginnen geführter Gespräche fallen nicht darunter, selbst wenn diese auch den Hergang im späteren Strafverfahren gegenständlicher Taten betreffen. (T5) TE OGH 2016-05-19 11 Os 106/15w Auch TE OGH 2017-09-13 11 Os 83/17s Auch; Beis wie T4; Beisatz: Um eine kontradiktorische Vernehmung (mit der Gelegenheit für die Parteien des Strafverfahrens, sich an der Befragung zu beteiligen, handelte es sich bei der Parteienvernehmung im zivilgerichtlichen Verfahren nicht. (T6) TE OGH 2019-09-03 14 Os 83/19s Beisatz: Hier: Zulässige Verlesung der sogenannten Krankengeschichte des sein Recht auf Aussagebefreiung § 156 Abs 1 Z 1 StPO in Anspruch nehmenden Opfers. (T7)Beisatz: Hier: Zulässige Verlesung der sogenannten Krankengeschichte des sein Recht auf Aussagebefreiung Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Anspruch nehmenden Opfers. (T7) TE OGH 2020-06-09 14 Os 39/20x Vgl TE OGH 2020-09-29 14 Os 49/20t Vgl TE OGH 2021-10-20 15 Os 77/21v Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2022-06-02 12 Os 128/21x Vgl TE OGH 2025-05-13 14 Os 21/25g vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117259

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.