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{'item': '11Os116/02; 15Os43/03; 15Os71/03; 13Os171/03; 14Os100/03; 14Os92/03; 13Os72/04; 15Os86/04; 13Os92/04; 11Os101/04; 11Os106/04; 14Os146/04; 12

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117263 Entscheidungsdatum24.03.2026 Geschäftszahl11Os116/02; 15Os43/03; 15Os71/03; 13Os171/03; 14Os100/03; 14Os92/03; 13Os72/04; 15Os86/04; 13Os92/04; 11Os10

§§ 125f St

PO angeführten Mängel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen. Das dem Gericht durch § 118 Abs 2 StPO zugestandene Ermessen zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen ist aus Z 4 nur gegen Willkür abgesichert.Ein durch Ziffer 4, garantiertes Überprüfungsrecht hat der Beschwerdeführer nur dann, wenn er in der Lage ist,

Paragraphen 125, f StPO angeführten Mängel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen. Das dem Gericht durch Paragraph 118, Absatz 2, StPO zugestandene Ermessen zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen ist aus Ziffer 4, nur gegen Willkür abgesichert. EntscheidungstexteTE OGH 2002-12-10 11 Os 116/02 TE OGH 2003-04-10 15 Os 43/03 Vgl auch; nur: Ein durch Z 4 garantiertes Überprüfungsrecht hat der Beschwerdeführer nur dann, wenn er in der Lage ist,

§§ 125f St

PO angeführten Mängel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen (vgl WK-StPO § 246 Rz 38). (T1)Vgl auch; nur: Ein durch Ziffer 4, garantiertes Überprüfungsrecht hat der Beschwerdeführer nur dann, wenn er in der Lage ist,

Paragraphen 125, f StPO angeführten Mängel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen vergleiche WK-StPO Paragraph 246, Rz 38). (T1) TE OGH 2003-06-12 15 Os 71/03 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das bloße Verlangen einer Partei, neue Befunde und Gutachten abzufordern, um die vom beigezogenen Sachverständigen erbrachten (im Sinne der §§ 125 f StPO mängelfreien) Ergebnisse zu überprüfen, zielt auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab, weil nur eine Beweiswiederholung in der nicht (im Sinne der §§ 125 f StPO) indizierten Erwartung eines für den Antragsteller günstigeren Ergebnisses begehrt wird. (T2)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das bloße Verlangen einer Partei, neue Befunde und Gutachten abzufordern, um die vom beigezogenen Sachverständigen erbrachten (im Sinne der Paragraphen 125, f StPO mängelfreien) Ergebnisse zu überprüfen, zielt auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab, weil nur eine Beweiswiederholung in der nicht (im Sinne der Paragraphen 125, f StPO) indizierten Erwartung eines für den Antragsteller günstigeren Ergebnisses begehrt wird. (T2) TE OGH 2004-01-14 13 Os 171/03 Auch; nur T1 TE OGH 2004-02-17 14 Os 100/03 TE OGH 2004-04-14 14 Os 92/03 Auch; nur T1 TE OGH 2004-07-14 13 Os 72/04 Vgl auch; nur T1 TE OGH 2004-08-11 15 Os 86/04 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2004-08-25 13 Os 92/04 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein in § 126 Abs 1 (mit Beziehung auf § 125) StPO bezeichneter Mangel und dessen Bezeichnung bei der Antragstellung gehören zu den Voraussetzungen einer erfolgreichen Verfahrensrüge (Z 4) bei Abweisung des Verlangens nach Einholung eines zweiten Gutachtens (§ 126 Abs 1 StPO). (T3)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein in Paragraph 126, Absatz eins, (mit Beziehung auf Paragraph 125,) StPO bezeichneter Mangel und dessen Bezeichnung bei der Antragstellung gehören zu den Voraussetzungen einer erfolgreichen Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bei Abweisung des Verlangens nach Einholung eines zweiten Gutachtens (Paragraph 126, Absatz eins, StPO). (T3) TE OGH 2004-10-19 11 Os 101/04 Vgl auch; nur T1 TE OGH 2004-10-19 11 Os 106/04 TE OGH 2005-02-15 14 Os 146/04 Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2005-03-22 12 Os 25/05a Auch; nur: Das dem Gericht durch § 118 Abs 2 StPO zugestandene Ermessen zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen ist aus Z 4 nur gegen Willkür abgesichert. (T4)Auch; nur: Das dem Gericht durch Paragraph 118, Absatz 2, StPO zugestandene Ermessen zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen ist aus Ziffer 4, nur gegen Willkür abgesichert. (T4) TE OGH 2005-05-18 13 Os 18/05d Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2005-12-19 14 Os 129/05k Auch; nur T1; Beisatz: Sowohl zur Vorbereitung eines erfolgversprechenden Antrags auf Beiziehung eines oder mehrerer anderer Sachverständiger als auch zur Erschütterung der materiellen Überzeugungskraft ihm ungünstig erscheinender Befunde oder Gutachten dient dem Angeklagten sein Fragerecht. (T5) TE OGH 2006-03-16 15 Os 8/06z nur T1; Beis auch T5 TE OGH 2006-05-30 11 Os 29/06h nur T1 TE OGH 2006-06-08 15 Os 26/06x Vgl auch; nur T1 TE OGH 2006-06-01 12 Os 25/06b Vgl auch; nur T1 TE OGH 2006-06-22 12 Os 48/06k Auch; nur T1; Beisatz: Allfällige Mängel von Befund und Gutachten im Sinne des §§ 125 f StPO muss der Beschwerdeführer zur Wahrung eines aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO abgeleiteten Überprüfungsrechtes zum Gegenstand geeigneter Antragstellung machen (WK-StPO § 281 Rz 351). (T6)Auch; nur T1; Beisatz: Allfällige Mängel von Befund und Gutachten im Sinne des Paragraphen 125, f StPO muss der Beschwerdeführer zur Wahrung eines aus Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO abgeleiteten Überprüfungsrechtes zum Gegenstand geeigneter Antragstellung machen (WK-StPO Paragraph 281, Rz 351). (T6) TE OGH 2006-06-29 15 Os 53/06t Vgl auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2006-12-20 13 Os 111/06g Auch; nur T1 TE OGH 2007-01-22 15 Os 48/06g Auch; nur T1; Beisatz: Und das dort beschriebene Verbesserungsverfahren erfolglos geblieben ist. (T7) TE OGH 2007-05-08 14 Os 35/07i Auch; Beisatz: Gelingt es dem Ankläger oder dem Angeklagten, formale Mängel aufzuzeigen (wofür er sich auch eines Privatgutachters bedienen kann), und ist das in §§ 125 f StPO beschriebene Verbesserungsverfahren erfolglos geblieben, hat er ein aus Z 4 garantiertes Recht auf Überprüfung des solcherart mangelhaften Befundes oder Gutachtens durch einen oder mehrere andere Sachverständige. (T8)Auch; Beisatz: Gelingt es dem Ankläger oder dem Angeklagten, formale Mängel aufzuzeigen (wofür er sich auch eines Privatgutachters bedienen kann), und ist das in Paragraphen 125, f StPO beschriebene Verbesserungsverfahren erfolglos geblieben, hat er ein aus Ziffer 4, garantiertes Recht auf Überprüfung des solcherart mangelhaften Befundes oder Gutachtens durch einen oder mehrere andere Sachverständige. (T8) Beisatz: Hier: Die Einholung eines weiteren Gutachtens wurde in der Hauptverhandlung jedoch nicht begehrt. (T9) TE OGH 2007-09-25 11 Os 97/07k Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Das bloße Verlangen einer Partei, neue Befunde und Gutachten abzufordern, um die vom beigezogenen Sachverständigen erbrachten (im Sinne der §§ 125 f StPO mängelfreien) Ergebnisse zu überprüfen, zielt auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab. (T10)Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Das bloße Verlangen einer Partei, neue Befunde und Gutachten abzufordern, um die vom beigezogenen Sachverständigen erbrachten (im Sinne der Paragraphen 125, f StPO mängelfreien) Ergebnisse zu überprüfen, zielt auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab. (T10) TE OGH 2007-09-25 11 Os 72/07h nur T1; Beis wie T7 TE OGH 2007-09-25 11 Os 63/07k Auch TE OGH 2008-01-29 11 Os 159/07b Vgl auch TE OGH 2008-03-11 14 Os 170/07t Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2008-03-13 12 Os 104/07x Auch; Beis wie T2; Beis wie T6 TE OGH 2009-05-13 15 Os 56/09p Auch; Beis wie T2 TE OGH 2009-04-15 15 Os 14/09m Vgl; nur T1; Beis wie T7 TE OGH 2009-05-07 13 Os 35/09k Auch; Beisatz: Der bloße Hinweis auf die Zugehörigkeit zweier Sachverständiger zum selben Universitätsinstitut ist nicht geeignet, Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit übereinstimmender Gutachten zu wecken. (T11) TE OGH 2009-03-26 12 Os 154/08a Vgl; Beisatz: Nur der Fall der Beiziehung eines im Sinne des § 47 Abs 1 StPO befangenen Sachverständigen steht unter Nichtigkeitssanktion (§ 126 Abs 4 zweiter Satz StPO). (T12)Vgl; Beisatz: Nur der Fall der Beiziehung eines im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, StPO befangenen Sachverständigen steht unter Nichtigkeitssanktion (Paragraph 126, Absatz 4, zweiter Satz StPO). (T12) Beisatz: Die inhaltliche Kritik an der Sachkunde des Gutachters und am Inhalt der Expertise vermag hingegen Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 4 StPO nicht zu begründen. (T13)Beisatz: Die inhaltliche Kritik an der Sachkunde des Gutachters und am Inhalt der Expertise vermag hingegen Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nicht zu begründen. (T13) TE OGH 2009-06-23 14 Os 54/09m Auch; Beis wie T10 TE OGH 2010-02-17 15 Os 138/09x TE OGH 2010-01-26 14 Os 82/09d Auch; Beis wie T7 TE OGH 2010-06-10 12 Os 47/10v Vgl auch; Beis wie T10 TE OGH 2010-11-10 15 Os 95/10z Auch; nur T1; Beisatz: Ein Recht auf eine eigenständige Untersuchung von ‑ von einem Sachverständigen bereits befundeten ‑ Beweisgegenständen, mit dem Ziel des Nachweises, dass richtigerweise ein anderer Befund zu erstatten gewesen wäre, ist weder in der StPO vorgesehen, noch durch Art 6 Abs 3 lit d MRK oder Art 6 Abs 1 MRK garantiert. (T14)Auch; nur T1; Beisatz: Ein Recht auf eine eigenständige Untersuchung von ‑ von einem Sachverständigen bereits befundeten ‑ Beweisgegenständen, mit dem Ziel des Nachweises, dass richtigerweise ein anderer Befund zu erstatten gewesen wäre, ist weder in der StPO vorgesehen, noch durch Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK oder Artikel 6, Absatz eins, MRK garantiert. (T14) Beisatz: Hier: Unzulässige Erkundungsbeweisführung. (T15) TE OGH 2011-06-07 12 Os 48/11t Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2011-05-04 15 Os 34/11f Vgl auch; nur ähnlich T1 TE OGH 2011-04-05 14 Os 20/11i Auch; Beis wie T3; Beis wie T10; Beisatz: Hier: § 127 Abs 3 StPO. (T16)Auch; Beis wie T3; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Paragraph 127, Absatz 3, StPO. (T16) TE OGH 2011-07-14 11 Os 83/11g Auch; nur T1; Beis wie T7 TE OGH 2011-10-04 14 Os 110/11z Auch; Beis wie T10; Beis wie T16 TE OGH 2012-08-28 14 Os 69/12x Vgl; Beisatz: Erschöpft sich ein Antrag in bloßer Wiederholung bis dahin vorgetragener Bedenken, ohne dass eine substantiierte Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ergänzungen und Erläuterungen der Sachverständigen erfolgte, wird damit kein - nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens bestehen gebliebener - Mangel von Befund und Gutachten im Sinn des § 127 Abs 3 StPO aufgezeigt, sondern bloß eine Überprüfung der Beurteilung der Expertin in der nicht indizierten Erwartung eines für den Antragsteller günstigeren Ergebnisses begehrt, womit der Antrag auf unzulässige Erkundungsbeweisführung abzielt. (T17)Vgl; Beisatz: Erschöpft sich ein Antrag in bloßer Wiederholung bis dahin vorgetragener Bedenken, ohne dass eine substantiierte Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ergänzungen und Erläuterungen der Sachverständigen erfolgte, wird damit kein - nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens bestehen gebliebener - Mangel von Befund und Gutachten im Sinn des Paragraph 127, Absatz 3, StPO aufgezeigt, sondern bloß eine Überprüfung der Beurteilung der Expertin in der nicht indizierten Erwartung eines für den Antragsteller günstigeren Ergebnisses begehrt, womit der Antrag auf unzulässige Erkundungsbeweisführung abzielt. (T17) TE OGH 2012-10-09 11 Os 102/12b Auch TE OGH 2012-10-10 12 Os 115/12x Vgl auch; Beisatz: Ein durch § 345 Abs 1 Z 5 StPO garantiertes Überprüfungsrecht hat der Beschwerdeführer nur dann, wenn er in der Lage ist,

§ 127Abs 3 St

PO angeführten Mängel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen. (T18)Vgl auch; Beisatz: Ein durch Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO garantiertes Überprüfungsrecht hat der Beschwerdeführer nur dann, wenn er in der Lage ist,

Paragraph 127, Absatz 3, StPO angeführten Mängel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen. (T18) TE OGH 2013-03-05 14 Os 79/12t Vgl TE OGH 2013-02-27 15 Os 110/12h Auch; nur T1; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T18 TE OGH 2013-05-22 15 Os 1/13f Auch; Beis wie T1 TE OGH 2013-08-21 15 Os 108/13s nur T1 TE OGH 2013-09-05 12 Os 84/13i Vgl; Vgl auch Beis wie T17 TE OGH 2013-10-29 11 Os 101/13g nur T4; Beis wie T16 TE OGH 2013-11-14 12 Os 99/13w Vgl auch TE OGH 2014-03-11 11 Os 51/13d TE OGH 2014-04-01 14 Os 2/14x Vgl; Beis wie T14 TE OGH, AUSL EGMR 2014-08-11 17 Os 25/14a Auch; Beis wie T5 TE OGH 2014-08-12 14 Os 30/14i Auch TE OGH 2014-09-16 11 Os 26/14d Vgl aber; Beis wie T2 TE OGH 2014-10-28 11 Os 86/14b Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2014-11-25 11 Os 103/14b Vgl TE OGH 2015-04-28 14 Os 16/15g Auch; Beis wie T17 TE OGH 2015-04-28 14 Os 25/15f Auch TE OGH 2015-10-27 11 Os 118/15k Auch TE OGH 2016-04-13 15 Os 30/16z Auch TE OGH 2016-09-14 14 Os 72/16v Auch TE OGH 2016-10-20 14 Os 93/16g Auch TE OGH 2016-11-17 12 Os 127/16t Auch; Beis wie T7; Beisatz: An diesen Grundsätzen ändert auch die dem Gericht gemäß §§ 429 Abs 2 Z 2, 439 Abs 2 StPO eröffnete Möglichkeit der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen nichts. Denn eine solche Vorgehensweise steht im – bloß gegen Willkür abgesicherten – Ermessen des Gerichts. (T19)Auch; Beis wie T7; Beisatz: An diesen Grundsätzen ändert auch die dem Gericht gemäß Paragraphen 429, Absatz 2, Ziffer 2, 439, Absatz 2, StPO eröffnete Möglichkeit der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen nichts. Denn eine solche Vorgehensweise steht im – bloß gegen Willkür abgesicherten – Ermessen des Gerichts. (T19) TE OGH 2017-04-06 12 Os 22/17b Auch; Beis wie T19 TE OGH 2017-05-18 12 Os 15/17y Auch TE OGH 2018-02-14 15 Os 160/17v Auch; Beis wie T17 TE OGH 2018-05-09 13 Os 38/18i Auch; Beis wie T2; Beis wie T10 TE OGH 2018-10-09 14 Os 47/18w Auch; Beis wie T17 TE OGH 2019-02-26 11 Os 13/19z Beisatz: Selbst wenn der Sachverständige in seinem Gutachten auch zu Rechtsfragen Stellung nimmt, begründet dies weder eine Befangenheit des Experten noch eine Mangelhaftigkeit des Gutachtens, die ein solches Überprüfungsrecht eröffnen könnte. (T20) TE OGH 2019-05-21 14 Os 28/19b Auch TE OGH 2019-12-11 13 Os 92/19g Vgl; Beis wie T17; Beis wie T18 TE OGH 2020-04-07 13 Os 19/20y Vgl; nur T1; Beis wie T7 TE OGH 2020-05-18 15 Os 16/20x Vgl TE OGH 2021-04-23 15 Os 35/21t Vgl; Beis wie T17 TE OGH 2022-06-02 12 Os 23/22g Vgl; Beis wie T17 TE OGH 2022-06-02 12 Os 128/21x Vgl TE OGH 2023-02-28 14 Os 8/23t vgl TE OGH 2023-04-14 15 Os 13/22h vgl; Beisatz: Ein aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO garantiertes Überprüfungsrecht hinsichtlich eines bereits durchgeführten Sachverständigenbeweises besteht (nur) dann, wenn der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung einen in § 127 Abs 3 erster Satz StPO angeführten Mangel von Befund oder Gutachten aufzeigt und das dort beschriebene Verbesserungsverfahren erfolglos bleibt. (T21); Beisatz wie T17vgl; Beisatz: Ein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO garantiertes Überprüfungsrecht hinsichtlich eines bereits durchgeführten Sachverständigenbeweises besteht (nur) dann, wenn der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung einen in Paragraph 127, Absatz 3, erster Satz StPO angeführten Mangel von Befund oder Gutachten aufzeigt und das dort beschriebene Verbesserungsverfahren erfolglos bleibt. (T21); Beisatz wie T17 TE OGH 2024-11-13 15 Os 80/24i vgl; Beisatz: Ein aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO geschütztes Recht des Nichtigkeitswerbers auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen bestünde nur dann, wenn er in der Hauptverhandlung einen formalen Mangel von Befund oder Gutachten (§ 127 Abs 3 erster Satz StPO) des beigezogenen Sachverständigen aufgezeigt hätte, ein solcher Mangel durch Vernehmung des Sachverständigen nicht beseitigt worden wäre und er nach Durchführung des Verbesserungsverfahrens darauf durch entsprechende Antragstellung reagiert hätte. (T22)vgl; Beisatz: Ein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO geschütztes Recht des Nichtigkeitswerbers auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen bestünde nur dann, wenn er in der Hauptverhandlung einen formalen Mangel von Befund oder Gutachten (Paragraph 127, Absatz 3, erster Satz StPO) des beigezogenen Sachverständigen aufgezeigt hätte, ein solcher Mangel durch Vernehmung des Sachverständigen nicht beseitigt worden wäre und er nach Durchführung des Verbesserungsverfahrens darauf durch entsprechende Antragstellung reagiert hätte. (T22) TE OGH 2024-12-09 15 Os 115/24m vgl TE OGH 2025-07-24 14 Os 65/25b vgl TE OGH 2026-03-24 12 Os 16/26h vgl; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117263

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