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OGH Rechtssatz RS0117236 (6Ob267/02m)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117236 Entscheidungsdatum12.12.2002 Geschäftszahl6Ob267/02m; 2Ob149/12v; 9ObA118/17v; 6Ob229/18x NormÄrzteG 1998 §54 Abs2 Z4 RechtssatzDas Vorliegen höherwertiger Interessen kann im Einzelfall eine Durchbrechung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht rechtfertigen. Die Erwähnung der Bereiche "öffentliche Gesundheitspflege" und "Rechtspflege" darf demgegenüber zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu § 121 Abs 5 StGB nicht dahin interpretiert werden, dass es außerhalb dieser Bereiche keine anderen Interessen gebe, die als höherwertig angesehen werden dürften. Auch das Interesse dritter Personen an ihrer eigenen Gesundheit muss den von § 54 Abs 2 Z 4 ÄrzteG 1998 genannten Bereichen zumindest gleichgesetzt werden.Das Vorliegen höherwertiger Interessen kann im Einzelfall eine Durchbrechung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht rechtfertigen. Die Erwähnung der Bereiche "öffentliche Gesundheitspflege" und "Rechtspflege" darf demgegenüber zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu Paragraph 121, Absatz 5, StGB nicht dahin interpretiert werden, dass es außerhalb dieser Bereiche keine anderen Interessen gebe, die als höherwertig angesehen werden dürften. Auch das Interesse dritter Personen an ihrer eigenen Gesundheit muss den von Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 4, ÄrzteG 1998 genannten Bereichen zumindest gleichgesetzt werden.

EntscheidungstexteTE OGH 2002-12-12 6 Ob 267/02m Veröff: SZ 2002/167 TE OGH 2012-09-20 2 Ob 149/12v Vgl; Beisatz: Hier: Verschwiegenheitspflicht nach § 20 Abs 2 OÖ KAG 1997. (T1); Beisatz: Diese Interessenabwägung begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage. (T2)Vgl; Beisatz: Hier: Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 20, Absatz 2, OÖ KAG 1997. (T1); Beisatz: Diese Interessenabwägung begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage. (T2) TE OGH 2017-11-28 9 ObA 118/17v Auch; Beis wie T2 TE OGH 2019-02-27 6 Ob 229/18x Beis wie T2; Beisatz: Unter den Begriff des Geheimnisses fallen alle Umstände, die nur dem Patienten selbst oder einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und die nach dem Willen des Betroffenen anderen nicht bekannt werden sollen. Das Berufsgeheimnis des Arztes erstreckt sich somit auf alle für andere Personen nicht wahrnehmbare Tatsachen, die dem Arzt bei Ausübung seines Berufs über jemanden bekannt werden und an deren Geheimhaltung der Betroffene ein berechtigtes Interesse hat (so bereits 6 Ob 267/02m). (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117236

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.