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Von einem Rückgabeautomaten ausgedruckte Leergutbons sind als - diebstahlsfähige - selbständige Wertträger anzusehen, wenn sie sich zur jederzeitigen Realisierung eignen, dem Inhaber also ohne weiteres Anspruch auf die darin verkörperte geldwerte Leistung vermitteln. Wer einem - durch Einstellung zum Verkauf angebotener (voller) Flaschen - manipulierten Leergutautomaten mit auf (demnach) unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz solche Leergutbons entnimmt, handelt nach § 127
tatbildlich.Von einem Rückgabeautomaten ausgedruckte Leergutbons sind als - diebstahlsfähige - selbständige Wertträger anzusehen, wenn sie sich zur jederzeitigen Realisierung eignen, dem Inhaber also ohne weiteres Anspruch auf die darin verkörperte geldwerte Leistung vermitteln. Wer einem - durch Einstellung zum Verkauf angebotener (voller) Flaschen - manipulierten Leergutautomaten mit auf (demnach) unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz solche Leergutbons entnimmt, handelt nach Paragraph 127,
tatbildlich. Ein in deren Realisierung an der Kassa bestehender Betrug als Nachtat wäre infolge Rechtsgutidentität und mangels eines über den Diebstahl hinaus reichenden Schadens zufolge Konsumtion straflos. Wird vom Automaten hingegen nur die Einstellung von Pfandgut bestätigt und demnach - anders als etwa von Parkscheinautomaten - kein selbständiger Wertträger produziert, so wird bei dessen Realisierung an der Kassa kein unrichtiges Beweismittel verwendet (§ 147 Abs 1 Z 1 dritter Fall
), wenn der Automat zwischen vollen und leeren Flaschen nicht unterscheidet. Diesfalls liegt einfacher Betrug nach § 146
vor.Wird vom Automaten hingegen nur die Einstellung von Pfandgut bestätigt und demnach - anders als etwa von Parkscheinautomaten - kein selbständiger Wertträger produziert, so wird bei dessen Realisierung an der Kassa kein unrichtiges Beweismittel verwendet (Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall
), wenn der Automat zwischen vollen und leeren Flaschen nicht unterscheidet. Diesfalls liegt einfacher Betrug nach Paragraph 146,
vor. EntscheidungstexteTE OGH 2002-12-12 15 Os 139/02 TE OGH 2005-05-10 14 Os 44/05k Vgl auch TE OGH 2013-10-01 14 Os 142/13h Vgl; Beisatz: Hier: Entsprechende Feststellungen, insbesonders dass die Vorweisung der Bons an der Kassa im normalen Geschäftsbetrieb erst nach näherer Prüfung einer Berechtigung zur Geltendmachung des ausgewiesenen Pfandrückforderungswerts, einen Anspruch auf eine geldwerte Leistung (entweder auf Verrechnung mit einem Warenwert oder auf Auszahlung von Geld) vermittelt, wurden im Urteil nicht getroffen, womit die Urteilsannahmen die Subsumtion unter §§ 146, 148 erster Fall
nicht zu tragen vermögen. (T1)Vgl; Beisatz: Hier: Entsprechende Feststellungen, insbesonders dass die Vorweisung der Bons an der Kassa im normalen Geschäftsbetrieb erst nach näherer Prüfung einer Berechtigung zur Geltendmachung des ausgewiesenen Pfandrückforderungswerts, einen Anspruch auf eine geldwerte Leistung (entweder auf Verrechnung mit einem Warenwert oder auf Auszahlung von Geld) vermittelt, wurden im Urteil nicht getroffen, womit die Urteilsannahmen die Subsumtion unter Paragraphen 146, 148, erster Fall
nicht zu tragen vermögen. (T1) TE OGH 2015-01-21 17 Os 49/14f Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117196
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.