RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122182 Entscheidungsdatum13.12.2002 Geschäftszahl1Ob145/02h; 2Ob174/06m; 3Ob45/11f; 10ObS28/12h; 7Ob69/18z; 2Ob13/18b NormZPO §19 Abs1 B RechtssatzDem einem Rechtsstreit erst im Rechtsmittelverfahren beitretenden Nebenintervenienten ist unter der Voraussetzung, dass die Rechtsmittelfrist für jene Hauptpartei, auf deren Seite er beitrat, noch nicht abgelaufen ist, die Entscheidung mit der Wirkung zuzustellen, dass für ihn erst nun die Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung hat die Zustellung auch dann zu erfolgen, wenn die Hauptpartei mit dem von ihr erhobenen Rechtsmittel die ihr dafür bestimmte Frist nicht ausschöpft. Nur wenn die der Hauptpartei eröffnete Rechtsmittelfrist im Beitrittszeitpunkt bereits verstrichen ist, muss der Nebenintervenient die dadurch bestimmte Verfahrenslage, nämlich eine von der Seite, auf der er dem Rechtsstreit beitrat, nicht (mehr weiter) anfechtbare Entscheidung hinnehmen; seine Befugnisse beschränken sich dann auf die Beteiligung an einer gegebenenfalls abgehaltenen Berufungsverhandlung, namentlich einer dort abgeführten Beweiswiederholung bzw -ergänzung, und auf die Rechte im weiteren Verfahren (also etwa im drittinstanzlichen bzw im fortgesetzten Verfahren nach kassatorischer Entscheidung). EntscheidungstexteTE OGH 2002-12-13 1 Ob 145/02h TE OGH 2007-01-18 2 Ob 174/06m Auch; nur: Dem einem Rechtsstreit erst im Rechtsmittelverfahren beitretenden Nebenintervenienten ist unter der Voraussetzung, dass die Rechtsmittelfrist für jene Hauptpartei, auf deren Seite er beitrat, noch nicht abgelaufen ist, die Entscheidung mit der Wirkung zuzustellen, dass für ihn erst nun die Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung hat die Zustellung auch dann zu erfolgen, wenn die Hauptpartei mit dem von ihr erhobenen Rechtsmittel die ihr dafür bestimmte Frist nicht ausschöpft. (T1) TE OGH 2011-10-12 3 Ob 45/11f Auch; Veröff: SZ 2011/123 TE OGH 2012-03-13 10 ObS 28/12h Auch TE OGH 2018-05-24 7 Ob 69/18z Auch TE OGH 2018-10-30 2 Ob 13/18b nur: Dem einem Rechtsstreit erst im Rechtsmittelverfahren beitretenden Nebenintervenienten ist unter der Voraussetzung, dass die Rechtsmittelfrist für jene Hauptpartei, auf deren Seite er beitrat, noch nicht abgelaufen ist, die Entscheidung mit der Wirkung zuzustellen, dass für ihn erst nun die Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird. (T2) Beisatz: Beisatz: Erfolgt der Beitritt auf Seiten des Rechtsmittelgegners, ist das Rechtsmittel, wenn die der Hauptpartei zur Verfügung stehende Frist zu seiner Beantwortung noch nicht abgelaufen ist, auch dem Nebenintervenienten zur Beantwortung zuzustellen, womit die Frist für ihn neu zu laufen beginnt. (T3) Beisatz: Hat der Nebenintervenient den innerhalb der der Hauptpartei zur Verfügung stehenden Rechtsmittelbeantwortungsfrist eingebrachten Beitrittsschriftsatz mit der Rechtsmittelbeantwortung verbunden, ist diese jedenfalls rechtzeitig. (T4); Veröff: SZ 2018/87 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0122182
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.