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{'item': ['4Ob260/02t', '3Ob50/03d', '2Ob130/03m']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.12.2002 Geschäftszahl4Ob260/02t; 3Ob50/03d; 2Ob130/03m NormEG Amsterdam Art42; EGV Maastricht Art51; Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art4 Abs1 lith; UVG §4 Z3 RechtssatzNormzweck des Art 42 EG und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen VO 1408/71 ist (nur) die Koordinierung, nicht die Harmonisierung der verschiedenen sozialrechtlichen Systeme der Mitgliedstaaten für Personen mit grenzüberschreitendem Berufsverlauf. Es soll nicht ein einheitliches, gemeinschaftsweit gültiges Sozialversicherungssystem geschaffen, sondern durch Koordinierung nationaler Regeln die Freizügigkeit sichergestellt werden. Es bleibt dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten, an welche Tatbestände er die Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen knüpft. Ziel der VO 1408/71 ist es allein, dem Recht auf Freizügigkeit zum Durchbruch zu verhelfen und sicherzustellen, dass die (im nationalen Recht) nach den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen Familienleistungen (EuGH C-255/99 RN 39f) unterschiedslos davon zur Auszahlung gelangen, in welchem Land der für die Leistung bezugsberechtigte Familienangehörige wohnt. Mangelt es an einer inländischen Norm, die die Gewährung eines Haftvorschusses auch dann aufträgt, wenn die Haft über den Unterhaltspflichtigen nicht im Inland verhängt und vollstreckt worden ist, scheitert ein entsprechender Antrag nicht etwa allein daran, dass der Unterhaltsschuldner oder seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen vom Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätten, sondern daran, dass keine entsprechende nationale Anspruchsgrundlage besteht.Normzweck des Artikel 42, EG und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen VO 1408/71 ist (nur) die Koordinierung, nicht die Harmonisierung der verschiedenen sozialrechtlichen Systeme der Mitgliedstaaten für Personen mit grenzüberschreitendem Berufsverlauf. Es soll nicht ein einheitliches, gemeinschaftsweit gültiges Sozialversicherungssystem geschaffen, sondern durch Koordinierung nationaler Regeln die Freizügigkeit sichergestellt werden. Es bleibt dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten, an welche Tatbestände er die Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen knüpft. Ziel der VO 1408/71 ist es allein, dem Recht auf Freizügigkeit zum Durchbruch zu verhelfen und sicherzustellen, dass die (im nationalen Recht) nach den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen Familienleistungen (EuGH C-255/99 RN 39f) unterschiedslos davon zur Auszahlung gelangen, in welchem Land der für die Leistung bezugsberechtigte Familienangehörige wohnt. Mangelt es an einer inländischen Norm, die die Gewährung eines Haftvorschusses auch dann aufträgt, wenn die Haft über den Unterhaltspflichtigen nicht im Inland verhängt und vollstreckt worden ist, scheitert ein entsprechender Antrag nicht etwa allein daran, dass der Unterhaltsschuldner oder seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen vom Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätten, sondern daran, dass keine entsprechende nationale Anspruchsgrundlage besteht. EntscheidungstexteTE OGH 2002/12/17 4 Ob 260/02t TE OGH 2003/03/26 3 Ob 50/03d TE OGH 2003/06/12 2 Ob 130/03m Vgl aber; Beisatz: Daran zweifelnd und deshalb eine Anfrage an den EuGH stellend: 6Ob132/02h). (T1) RechtssatznummerRS0117308

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.