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{'item': '4Ob275/02y; 9Ob253/02z; 1Ob298/02h; 1Ob283/02b; 1Ob285/02x; 1Ob76/03p; 5Ob39/03a; 10Ob7/05k; 10Ob10/25f'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117202 Entscheidungsdatum24.04.2025 Geschäftszahl4Ob275/02y; 9Ob253/02z; 1Ob298/02h; 1Ob283/02b; 1Ob285/02x; 1Ob76/03p; 5Ob39/03a; 10Ob7/05k; 10Ob10/25f NormJN §92a JN §93 Abs1 RechtssatzDer Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (§ 93 Abs 1 JN) steht nur offen, wenn nicht für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand, gleichviel ob ausschließlicher oder Wahlgerichtsstand, begründet ist. Ist der Gerichtsstand der Schadenszufügung für beide Beklagte derselbe, weil auch die Zweitbeklagte wegen derselben Schäden des Klägers - hier aus der Verletzung seiner Person - in Anspruch genommen wird, schließt das den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft aus.Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (Paragraph 93, Absatz eins, JN) steht nur offen, wenn nicht für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand, gleichviel ob ausschließlicher oder Wahlgerichtsstand, begründet ist. Ist der Gerichtsstand der Schadenszufügung für beide Beklagte derselbe, weil auch die Zweitbeklagte wegen derselben Schäden des Klägers - hier aus der Verletzung seiner Person - in Anspruch genommen wird, schließt das den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft aus. EntscheidungstexteTE OGH 2002-12-17 4 Ob 275/02y TE OGH 2003-01-22 9 Ob 253/02z Auch TE OGH 2003-01-28 1 Ob 298/02h Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger Schadenersatz wegen Gesundheitsschäden, die er auf Grund unsachgemäßer Vorgangsweise der erstbeklagten Partei bei der Abnahme von Blutplasma erlitten haben will. Derartige Ansprüche - Schäden aus der Verletzung seiner Person - können gemäß § 92a JN bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. (T1)Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger Schadenersatz wegen Gesundheitsschäden, die er auf Grund unsachgemäßer Vorgangsweise der erstbeklagten Partei bei der Abnahme von Blutplasma erlitten haben will. Derartige Ansprüche - Schäden aus der Verletzung seiner Person - können gemäß Paragraph 92 a, JN bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. (T1) TE OGH 2003-01-28 1 Ob 283/02b TE OGH 2003-01-28 1 Ob 285/02x Beis wie T1 TE OGH 2003-04-29 1 Ob 76/03p Beis wie T1 TE OGH 2003-03-11 5 Ob 39/03a Auch TE OGH 2005-03-08 10 Ob 7/05k nur: Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (§ 93 Abs 1 JN) steht nur offen, wenn nicht für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand, gleichviel ob ausschließlicher oder Wahlgerichtsstand, begründet ist. (T2) Beisatz: Nachbarrechtliche Ansprüche nach den §§ 364a und b ABGB können beim Gerichtsstand der Schadenszufügung (§ 92a JN) geltend gemacht werden. (T3); Veröff: SZ 2005/28nur: Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (Paragraph 93, Absatz eins, JN) steht nur offen, wenn nicht für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand, gleichviel ob ausschließlicher oder Wahlgerichtsstand, begründet ist. (T2) Beisatz: Nachbarrechtliche Ansprüche nach den Paragraphen 364 a und b ABGB können beim Gerichtsstand der Schadenszufügung (Paragraph 92 a, JN) geltend gemacht werden. (T3); Veröff: SZ 2005/28 TE OGH 2025-04-24 10 Ob 10/25f Beisatz: Hier: Es besteht zwar in § 83 Abs 1 JN ein besonderer Gerichtsstand für einen Beklagten, dieser ist aber kein gemeinschaftlicher, weil er nicht für die anderen beklagten Parteien besteht. Der Gerichtsstand nach § 83 Abs 1 JN schließt in dieser Konstellation den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 Abs 1 JN nicht aus. (T4)Beisatz: Hier: Es besteht zwar in Paragraph 83, Absatz eins, JN ein besonderer Gerichtsstand für einen Beklagten, dieser ist aber kein gemeinschaftlicher, weil er nicht für die anderen beklagten Parteien besteht. Der Gerichtsstand nach Paragraph 83, Absatz eins, JN schließt in dieser Konstellation den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Paragraph 93, Absatz eins, JN nicht aus. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117202

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.