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{'item': '5Ob283/02g; 5Ob260/07g; 5Ob232/09t; 5Ob128/17k; 5Ob198/22m; 5Ob4/23h'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117530 Entscheidungsdatum05.10.2023 Geschäftszahl5Ob283/02g; 5Ob260/07g; 5Ob232/09t; 5Ob128/17k; 5Ob198/22m; 5Ob4/23h NormWEG 1975 §17 Abs6 WEG 2002 §34 Abs3 RechtssatzDer Auftrag zur (verbesserten) Abrechnung gemäß § 17 Abs 6 WEG 1975 (nunmehr § 34 Abs 3 WEG 2002) ist nicht durch Exekution nach der EO durchsetzbar, vielmehr ist in einer Fortsetzung des wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens zu prüfen, ob und inwieweit der Verwalter seiner Verpflichtung nachgekommen ist; während dieses Verfahrens hat der Verwalter die Möglichkeit, entsprechend den aufgezeigten Mängeln auch die erneuerte Abrechnung nochmals zu verbessern und so dem Auftrag zu entsprechen.Der Auftrag zur (verbesserten) Abrechnung gemäß Paragraph 17, Absatz 6, WEG 1975 (nunmehr Paragraph 34, Absatz 3, WEG 2002) ist nicht durch Exekution nach der EO durchsetzbar, vielmehr ist in einer Fortsetzung des wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens zu prüfen, ob und inwieweit der Verwalter seiner Verpflichtung nachgekommen ist; während dieses Verfahrens hat der Verwalter die Möglichkeit, entsprechend den aufgezeigten Mängeln auch die erneuerte Abrechnung nochmals zu verbessern und so dem Auftrag zu entsprechen. EntscheidungstexteTE OGH 2002-12-17 5 Ob 283/02g TE OGH 2008-05-14 5 Ob 260/07g Vgl; Beisatz: Die Verhängung einer Geldstrafe zum Zweck der Durchsetzung der Verwalterpflichten stellt einen Sachbeschluss dar (vgl 5 Ob 258/07p), wird doch damit keine bloß verfahrensleitende Verfügung erlassen, sondern über den in § 34 Abs 3 WEG 2002 genannten Antrag und inhaltlich über den Vollstreckungsanspruch der Antragsteller erkannt. (T1)Vgl; Beisatz: Die Verhängung einer Geldstrafe zum Zweck der Durchsetzung der Verwalterpflichten stellt einen Sachbeschluss dar vergleiche 5 Ob 258/07p), wird doch damit keine bloß verfahrensleitende Verfügung erlassen, sondern über den in Paragraph 34, Absatz 3, WEG 2002 genannten Antrag und inhaltlich über den Vollstreckungsanspruch der Antragsteller erkannt. (T1) Beisatz: Beim Verfahrensabschnitt nach § 34 Abs 3 WEG 2002 handelt es sich nicht mehr um ein Erkenntnisverfahren, sondern bereits um ein in das wohnrechtliche Außerstreitverfahren integriertes Vollstreckungsverfahren mittels Beugestrafen. (T2)Beisatz: Beim Verfahrensabschnitt nach Paragraph 34, Absatz 3, WEG 2002 handelt es sich nicht mehr um ein Erkenntnisverfahren, sondern bereits um ein in das wohnrechtliche Außerstreitverfahren integriertes Vollstreckungsverfahren mittels Beugestrafen. (T2) TE OGH 2010-03-25 5 Ob 232/09t Vgl; Beisatz: Die Verhängung einer Geldstrafe zum Zweck der Durchsetzung von Verwalterpflichten nach § 34 Abs 3 WEG hat keinen repressiven Strafcharakter, sondern zielt nur auf eine künftige Willensbeugung des Verpflichteten ab. Der Zweck der Strafe ist weggefallen, wenn dem Auftrag, wenn auch verspätet, aber doch nachgekommen wurde. (T3)Vgl; Beisatz: Die Verhängung einer Geldstrafe zum Zweck der Durchsetzung von Verwalterpflichten nach Paragraph 34, Absatz 3, WEG hat keinen repressiven Strafcharakter, sondern zielt nur auf eine künftige Willensbeugung des Verpflichteten ab. Der Zweck der Strafe ist weggefallen, wenn dem Auftrag, wenn auch verspätet, aber doch nachgekommen wurde. (T3) TE OGH 2017-12-21 5 Ob 128/17k Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2022-12-21 5 Ob 198/22m TE OGH 2023-10-05 5 Ob 4/23h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117530

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.