RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117238 Entscheidungsdatum18.12.2002 Geschäftszahl3Ob215/02t (3Ob321/02f); 3Ob261/03h; 3Ob166/05s (3Ob167/05p); 3Ob149/10y; 3Ob134/13x; 6Ob17/14i NormABGB §1330 BI; UWG §15 RechtssatzBei einer auf § 1330 ABGB gestützten einstweiligen Verfügung ist mit einem Unterlassungsgebot (auch in Fassung eines Verbots) mangels analoger Anwendbarkeit des § 15 UWG damit nicht auch schon die Verpflichtung zur Vornahme bestimmter Beseitigungshandlungen durch den Verpflichteten tituliert. Es bleibt dem durch einen Eingriff in seiner Ehre Verletzten überlassen, neben seinem im Gesetz ausdrücklich genannten Widerrufsanspruch bestimmte - wenngleich weit formulierte - Beseitigungsmaßnahmen bereits im Titelverfahren zu begehren und einen entsprechenden Titel zu erwirken (mit eingehender Begründung).Bei einer auf Paragraph 1330, ABGB gestützten einstweiligen Verfügung ist mit einem Unterlassungsgebot (auch in Fassung eines Verbots) mangels analoger Anwendbarkeit des Paragraph 15, UWG damit nicht auch schon die Verpflichtung zur Vornahme bestimmter Beseitigungshandlungen durch den Verpflichteten tituliert. Es bleibt dem durch einen Eingriff in seiner Ehre Verletzten überlassen, neben seinem im Gesetz ausdrücklich genannten Widerrufsanspruch bestimmte - wenngleich weit formulierte - Beseitigungsmaßnahmen bereits im Titelverfahren zu begehren und einen entsprechenden Titel zu erwirken (mit eingehender Begründung). EntscheidungstexteTE OGH 2002-12-18 3 Ob 215/02t Veröff: SZ 2002/178 TE OGH 2004-02-25 3 Ob 261/03h nur: Bei einer auf § 1330 ABGB gestützten einstweiligen Verfügung ist mit einem Unterlassungsgebot (auch in Fassung eines Verbots) mangels analoger Anwendbarkeit des § 15 UWG damit nicht auch schon die Verpflichtung zur Vornahme bestimmter Beseitigungshandlungen durch den Verpflichteten tituliert. (T1); Beisatz: Wurde eine durch eine einstweilige Verfügung verbotene Äußerung verbreitet, diese Hompage jedoch nach Erlassen der einstweiligen Verfügung geändert, so ist darin, dass die verpflichtete Partei nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare getan hat, um den Aufruf der bereits geänderten Internet-Seiten über lokale Speicherebenen (u.a. einen Proxy) auf dem PC des Benutzers zu verhindern, noch kein Verstoß gegen den Exekutionstitel zu sehen. (T2)nur: Bei einer auf Paragraph 1330, ABGB gestützten einstweiligen Verfügung ist mit einem Unterlassungsgebot (auch in Fassung eines Verbots) mangels analoger Anwendbarkeit des Paragraph 15, UWG damit nicht auch schon die Verpflichtung zur Vornahme bestimmter Beseitigungshandlungen durch den Verpflichteten tituliert. (T1); Beisatz: Wurde eine durch eine einstweilige Verfügung verbotene Äußerung verbreitet, diese Hompage jedoch nach Erlassen der einstweiligen Verfügung geändert, so ist darin, dass die verpflichtete Partei nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare getan hat, um den Aufruf der bereits geänderten Internet-Seiten über lokale Speicherebenen (u.a. einen Proxy) auf dem PC des Benutzers zu verhindern, noch kein Verstoß gegen den Exekutionstitel zu sehen. (T2) TE OGH 2005-10-20 3 Ob 166/05s nur T1 TE OGH 2010-10-13 3 Ob 149/10y Auch; Beisatz: Für Unterlassungsgebote, die nicht mit dem Wettbewerb oder vergleichbaren Rechtsgebieten im Zusammenhang stehen, gilt ganz allgemein, dass mit ihnen nicht auch schon die Verpflichtung zur Vornahme bestimmter Beseitigungshandlungen durch den Verpflichteten tituliert ist. (T3) TE OGH 2013-08-21 3 Ob 134/13x Beis wie T3 TE OGH 2014-11-19 6 Ob 17/14i Auch; Beisatz: Das gilt auch für § 25 Abs 7 UWG und § 85 Abs 4 UrhG. (T4); Veröff: SZ 2014/108Auch; Beisatz: Das gilt auch für Paragraph 25, Absatz 7, UWG und Paragraph 85, Absatz 4, UrhG. (T4); Veröff: SZ 2014/108 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117238
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.