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{'item': ['7Ob265/02z', '9Ob126/04a', '8Ob4/08h', '5Ob272/07x', '4Ob185/12b', '9Ob27/12d', '2Ob22/14w']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117294 Entscheidungsdatum18.12.2002 Geschäftszahl7Ob265/02z; 9Ob126/04a; 8Ob4/08h; 5Ob272/07x; 4Ob185/12b; 9Ob27/12d; 2Ob22/14w NormZPO §595 idF vor SchiedsR

Art6

Abs1 I;

Art6

Abs1 II1a;

Art6

Abs1 II5a1;

Art6

Abs1 II5c;

Art6Abs1 VI; ZPO §611 id

F SchiedsRÄG 2006ZPO §595 in der Fassung vor SchiedsRÄG 2006;

Art6

Abs1 römisch eins;

Art6

Abs1 II1a;

Art6

Abs1 II5a1;

Art6

Abs1 II5c;

Art6Abs1 römisch sechs; ZPO §611 in der Fassung Schieds

RÄG 2006 RechtssatzZwischen staatlichen Gerichten einerseits, die an strenge Verfahrensregeln gebunden sind und deren Entscheidungen meist einem Rechtszug unterliegen und Schiedsgerichten andererseits, gegen deren Entscheidungen ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist und die bezüglich der Gestaltung des Verfahrens wesentlich freier vorgehen können als die staatlichen Gerichte, besteht ein wesentlicher Unterschied. Daher ist nur bei ganz groben Verstößen gegen die tragenden Grundsätze eines geordneten Verfahrens eine Anfechtung des Schiedsspruchs möglich (vgl SZ 8/60; 6 Ob 572/90).Zwischen staatlichen Gerichten einerseits, die an strenge Verfahrensregeln gebunden sind und deren Entscheidungen meist einem Rechtszug unterliegen und Schiedsgerichten andererseits, gegen deren Entscheidungen ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist und die bezüglich der Gestaltung des Verfahrens wesentlich freier vorgehen können als die staatlichen Gerichte, besteht ein wesentlicher Unterschied. Daher ist nur bei ganz groben Verstößen gegen die tragenden Grundsätze eines geordneten Verfahrens eine Anfechtung des Schiedsspruchs möglich vergleiche SZ 8/60; 6 Ob 572/90). EntscheidungstexteTE OGH 2002-12-18 7 Ob 265/02z TE OGH 2005-06-06 9 Ob 126/04a Veröff: SZ 2005/85 TE OGH 2008-02-28 8 Ob 4/08h Vgl TE OGH 2008-04-01 5 Ob 272/07x Beisatz: Überhaupt stellt eine Schiedsvereinbarung einen - nach der

zulässigen - freiwilligen Teil-Verzicht auf die Ausübung der in Art 6 Abs 1

garantierten Rechte dar. (T1)Beisatz: Überhaupt stellt eine Schiedsvereinbarung einen - nach der

zulässigen - freiwilligen Teil-Verzicht auf die Ausübung der in Artikel 6, Absatz eins,

garantierten Rechte dar. (T1) Beisatz: Auch kann nach herrschender Ansicht im Schiedsvertrag auf Garantien des Art 6

verzichtet werden. (T2)Beisatz: Auch kann nach herrschender Ansicht im Schiedsvertrag auf Garantien des Artikel 6,

verzichtet werden. (T2) Beisatz: Nur die Mindestgarantien rechtlichen Gehörs sind auch für private Schiedsverfahren jeweils im nationalen Recht festzulegen und nur der gänzliche Ausschluss vom rechtlichen Gehör rechtfertigt ein Begehren auf Aufhebung eines Schiedsspruchs. (T3) TE OGH 2012-11-28 4 Ob 185/12b Vgl; Beisatz: Dieses Verfahren ist kein Rechtsmittelverfahren, sondern soll nur die Einhaltung von Mindestgarantien sichern. (T4) Beisatz: Hier: Implizit zugelassene Klagsänderung. (T5) TE OGH 2013-04-24 9 Ob 27/12d Beis wie T1 TE OGH 2015-02-18 2 Ob 22/14w Auch; nur: Daher ist nur bei ganz groben Verstößen gegen die tragenden Grundsätze eines geordneten Verfahrens eine Anfechtung des Schiedsspruchs möglich. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117294

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.