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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117122 Entscheidungsdatum19.12.2002 Geschäftszahl6Ob108/02d; 2Ob86/02i; 6Ob43/03x; 6Ob91/03f; 7Ob207/03x; 7Ob60/04f; 8Ob90/09g; 4Ob143/12a; 9Ob75/15t; 8Ob51/16g; 3Ob140/16h; 6Ob153/16t; 6Ob7/18z; 3Ob14/19h NormABGB §140 Ba; ABGB §140 Bb; FamLAG §12a RechtssatzDie im Rahmen der Unterhaltsbemessung im Sinne der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. Juni 2001 und vom
  2. Juni 2002 gebotene steuerliche Entlastung hat dann nicht zu erfolgen, wenn der Unterhaltsschuldner nicht steuerpflichtig ist (hier: Angestellter der Internationalen Atomenergiebehörde). EntscheidungstexteTE OGH 2002-12-19 6 Ob 108/02d TE OGH 2003-01-30 2 Ob 86/02i Vgl; Beisatz: Es hat auch nach Aufhebung des zweiten Halbsatzes des § 12a FLAG als verfassungswidrig im Fall in Österreich nicht steuerpflichtiger Unterhaltsschuldner dabei zu bleiben, dass die Familienbeihilfe nicht auf die Unterhaltspflicht des geldunterhaltspflichtigen Elternteils anzurechnen ist. (T1)Vgl; Beisatz: Es hat auch nach Aufhebung des zweiten Halbsatzes des Paragraph 12 a, FLAG als verfassungswidrig im Fall in Österreich nicht steuerpflichtiger Unterhaltsschuldner dabei zu bleiben, dass die Familienbeihilfe nicht auf die Unterhaltspflicht des geldunterhaltspflichtigen Elternteils anzurechnen ist. (T1) TE OGH 2003-03-20 6 Ob 43/03x Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2003-06-26 6 Ob 91/03f TE OGH 2003-09-10 7 Ob 207/03x nur: Die im Rahmen der Unterhaltsbemessung im Sinne der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom
  3. Juni 2001 und vom
  4. Juni 2002 gebotene steuerliche Entlastung hat dann nicht zu erfolgen, wenn der Unterhaltsschuldner nicht steuerpflichtig ist. (T2); Beisatz: Es handelt sich hier um einen ausschließlich im Ausland steuerlich veranlagten Vater, der in Österreich sohin keiner (insbesondere Einkommenssteuerpflicht) Steuerpflicht unterliegt. (T3) TE OGH 2004-07-28 7 Ob 60/04f TE OGH 2009-10-22 8 Ob 90/09g Auch; Beisatz: Hier: Keine Anrechnung der Familienbeihilfe zugunsten eines Unterhaltsschuldners, der zwar seinen Wohnsitz in Österreich hat, jedoch ausschließlich in der Slowakei arbeitet und aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, das auch im Verhältnis zur Slowakischen Republik weiter gilt, in Österreich nicht einkommenssteuerpflichtig ist. (T4); Beisatz: Der Umstand, dass der Unterhaltsschuldner in Österreich allenfalls indirekte Steuern (etwa Umsatzsteuer) zu zahlen hat, spielt keine Rolle, weil die vom Verfassungsgerichtshof geforderte steuerliche Entlastung dem Einkommen (und damit der Einkommensteuerbelastung) des Unterhaltspflichtigen gelten soll. (T5) TE OGH 2012-10-18 4 Ob 143/12a Auch; Beisatz: Auch einem Grenzgänger mit Wohnsitz in Österreich, der im Inland weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig ist, ist eine steuerliche Entlastung entsprechend den Grundsätzen der Rechtsprechung zuzubilligen. (T6) TE OGH 2016-05-25 9 Ob 75/15t Auch; Beis wie T3 TE OGH 2016-06-28 8 Ob 51/16g Auch; Beisatz: Für die Frage, ob der Vater im Inland steuerpflichtig ist, kommt es nicht auf die grundsätzliche Steuerpflicht nach § 1 Abs 2 EStG, sondern vielmehr darauf an, ob in Österreich effektiv eine Besteuerung erfolgt, seine Einkünfte also ganz oder teilweise in Österreich tatsächlich zur Berechnung seiner Steuerlast herangezogen werden. Dies ist nicht der Fall, wenn der Vater in Österreich nicht veranlagt wird oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens eine Besteuerung in Österreich unterbleibt. (T7)Auch; Beisatz: Für die Frage, ob der Vater im Inland steuerpflichtig ist, kommt es nicht auf die grundsätzliche Steuerpflicht nach Paragraph eins, Absatz 2, EStG, sondern vielmehr darauf an, ob in Österreich effektiv eine Besteuerung erfolgt, seine Einkünfte also ganz oder teilweise in Österreich tatsächlich zur Berechnung seiner Steuerlast herangezogen werden. Dies ist nicht der Fall, wenn der Vater in Österreich nicht veranlagt wird oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens eine Besteuerung in Österreich unterbleibt. (T7) Beisatz: Hier: Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen in Österreich; Erwerbstätigkeit in Deutschland. (T8) TE OGH 2016-09-22 3 Ob 140/16h Auch; Beis wie T3; Beisatz: Aus dem Diskriminierungsverbot nach Art 21 Abs 2 EU-Grundrechtecharta ist für den Unterhaltsschuldner nichts zu gewinnen, weil dieses die Diskriminierung von Unionsbürgern aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet, die Höhe der Unterhaltspflicht aber gerade nicht an seine Staatsangehörigkeit (oder auch an seinen Wohnsitz), sondern ausschließlich an das Fehlen einer in Österreich bestehenden Einkommensteuerpflicht anknüpft (vgl 9 Ob 75/15t). Gleiches gilt für das Diskriminierungsverbot des Art 14 EMRK. (T9)Auch; Beis wie T3; Beisatz: Aus dem Diskriminierungsverbot nach Artikel 21, Absatz 2, EU-Grundrechtecharta ist für den Unterhaltsschuldner nichts zu gewinnen, weil dieses die Diskriminierung von Unionsbürgern aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet, die Höhe der Unterhaltspflicht aber gerade nicht an seine Staatsangehörigkeit (oder auch an seinen Wohnsitz), sondern ausschließlich an das Fehlen einer in Österreich bestehenden Einkommensteuerpflicht anknüpft vergleiche 9 Ob 75/15t). Gleiches gilt für das Diskriminierungsverbot des Artikel 14, EMRK. (T9) TE OGH 2016-11-29 6 Ob 153/16t Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zum Ehegattensplitting nach deutschem Steuerrecht. (T10) TE OGH 2018-02-28 6 Ob 7/18z Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Die Prozentsatzmethode wird in derartigen Fällen aber angewendet. (T11) TE OGH 2019-04-26 3 Ob 14/19h Auch; Beis wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117122

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