RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117087 Entscheidungsdatum11.07.2023 Geschäftszahl11Bkd3/02; 1Bkd1/04 (1Bkd3/04); 14Bkd7/07; 16Bkd2/09; 6Bkd5/12 (6Bkd6/12); 25Os5/14v; 27Os7/15d; 24Ds2/18f; 30Ds3/19y; 26Ds4/20t; 27Ds5/19w; 23Ds2/23f NormDSt 1990 §19 RechtssatzBei der Verhängung einer einstweiligen Maßnahme gemäß § 19 DSt ist einerseits das Gewicht des dem Rechtsanwalt zur Last gelegten Disziplinarvergehens, andererseits aber die Besorgnis besonders schwerer Nachteile für die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung und das Ansehen des Standes zu beachten.Bei der Verhängung einer einstweiligen Maßnahme gemäß Paragraph 19, DSt ist einerseits das Gewicht des dem Rechtsanwalt zur Last gelegten Disziplinarvergehens, andererseits aber die Besorgnis besonders schwerer Nachteile für die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung und das Ansehen des Standes zu beachten. EntscheidungstexteTE OGH 2002-12-23 11 Bkd 3/02 TE OGH 2004-06-29 1 Bkd 1/04 Auch TE OGH 2007-11-19 14 Bkd 7/07 Vgl auch; Beisatz: Bei jeder einstweiligen Maßnahme ist sorgfältig abzuwägen, inwieweit zum Schutz der rechtssuchenden Bevölkerung in das Recht der Berufsausübung eines Rechtsanwaltes eingegriffen werden darf. Ein solcher Eingriff muss so behutsam wie möglich erfolgen, um dem Rechtsanwalt nicht dessen wirtschaftliche Existenz zu entziehen, andererseits ist dem Rechtsschutzbedürfnis der mit ihm in Kontakt tretenden Personen zu entsprechen. (T1) TE OGH 2009-09-21 16 Bkd 2/09 Auch; Beisatz: Es liegt auf der Hand, dass während des gesamten Strafverfahrens gegen einen Rechtsanwalt allein schon die theoretische Möglichkeit, dass der betroffene Rechtsanwalt einen Klienten vor eben diesem Strafgericht oder einem unterstellten Bezirksgericht zu verteidigen hat, schwere Nachteile für die rechtssuchende Bevölkerung, aber auch für das Ansehen des Standes nach sich ziehen geeignet ist. (T2) TE OGH 2013-04-15 6 Bkd 5/12 Beis wie T2; Beisatz: Das gegen einen Rechtsanwalt anhängige Strafverfahren bringt zumindest die Möglichkeit mit sich, dass der vom Rechtsanwalt seinem Mandanten geschuldete umfassende Einsatz vor Strafgerichten und Strafverfolgungsbehörden nicht mehr gewährleistet ist, wenn sich der Rechtsanwalt selbst als Beschuldigter zu verantworten hat. (T3) TE OGH 2014-02-12 25 Os 5/14v Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2016-02-02 27 Os 7/15d Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2018-12-03 24 Ds 2/18f Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2019-10-17 30 Ds 3/19y Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2020-05-28 26 Ds 4/20t Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2020-06-23 27 Ds 5/19w Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2023-07-11 23 Ds 2/23f vgl; Beisatz wie T1 Beisatz: Als einstweilige Maßnahme aus dem Grund des § 19 Abs 1 Z 3 DSt kommt – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – definitionsgemäß vor allem die vorläufige Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 19 Abs 3 Z 1 DSt) in Betracht. (T4)Beisatz: Als einstweilige Maßnahme aus dem Grund des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, DSt kommt – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – definitionsgemäß vor allem die vorläufige Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft (Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, DSt) in Betracht. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117087
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.