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{'item': '4Ob278/02i; 7Ob61/03a; 3Ob246/03b; 7Ob2/04a; 1Ob200/05a; 7Ob84/06p; 2Ob117/06d; 6Ob108/08p; 1Ob165/08h; 9Ob87/09y; 4Ob203/10x; 1Ob129/13x; 4

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117322 Entscheidungsdatum11.09.2025 Geschäftszahl4Ob278/02i; 7Ob61/03a; 3Ob246/03b; 7Ob2/04a; 1Ob200/05a; 7Ob84/06p; 2Ob117/06d; 6Ob108/08p; 1Ob165/08h; 9Ob87/09y; 4Ob203/10x; 1Ob129/13x; 4Ob109/21i; 4Ob88/25g NormEheG §66 EheG §68 EheG §68a EheG §69b RechtssatzDer Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG ist nach dem konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten in einem Zwischenbereich der nach der bisherigen Rechtsprechung geltenden Prozentsätze nach § 68 und § 66 EheG von 15 % - 33 % des Einkommens des Verpflichteten auszumitteln, wobei der angemessene Unterhalt gemäß § 66 EheG tunlichst nicht erreicht werden soll und von dem so ermittelten Grundbetrag allenfalls im Hinblick auf die in der Billigkeitsklausel des § 68a Abs 3 EheG genannten Kriterien Abschläge nach der Lage des Einzelfalls zu machen sind.Der Unterhaltsanspruch nach Paragraph 68 a, EheG ist nach dem konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten in einem Zwischenbereich der nach der bisherigen Rechtsprechung geltenden Prozentsätze nach Paragraph 68 und Paragraph 66, EheG von 15 % - 33 % des Einkommens des Verpflichteten auszumitteln, wobei der angemessene Unterhalt gemäß Paragraph 66, EheG tunlichst nicht erreicht werden soll und von dem so ermittelten Grundbetrag allenfalls im Hinblick auf die in der Billigkeitsklausel des Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG genannten Kriterien Abschläge nach der Lage des Einzelfalls zu machen sind. EntscheidungstexteTE OGH 2003-01-21 4 Ob 278/02i Veröff: SZ 2003/1 TE OGH 2003-10-01 7 Ob 61/03a TE OGH 2004-03-25 3 Ob 246/03b Beisatz: Dieser Unterhalt soll sich, anders als nach § 94 ABGB und § 66 EheG, eben nicht auch an den Lebensverhältnissen der (vormaligen) Ehegatten und den danach angemessenen Unterhalt orientieren, sondern - deutschem Recht (angemessener Lebensbedarf nach § 1578 BGB) folgend - bloß am Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten vormaligen Ehegatten. (T1)Beisatz: Dieser Unterhalt soll sich, anders als nach Paragraph 94, ABGB und Paragraph 66, EheG, eben nicht auch an den Lebensverhältnissen der (vormaligen) Ehegatten und den danach angemessenen Unterhalt orientieren, sondern - deutschem Recht (angemessener Lebensbedarf nach Paragraph 1578, BGB) folgend - bloß am Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten vormaligen Ehegatten. (T1) TE OGH 2004-04-21 7 Ob 2/04a Veröff: SZ 2004/56 TE OGH 2005-12-13 1 Ob 200/05a TE OGH 2006-05-31 7 Ob 84/06p Auch; Beisatz: Die Bemessungsgrundlage für die Kontrollrechnung ist, da der Unterhaltsberechtigte nicht an einer Einkommenserhöhung des Unterhaltspflichtigen teilhaben soll, das valorisierte Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. (T2) TE OGH 2006-09-21 2 Ob 117/06d Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsprechung zu § 66 EheG kann auch zur Beurteilung der Zumutbarkeit nach § 68a Abs 2 EheG herangezogen werden. (T3)Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsprechung zu Paragraph 66, EheG kann auch zur Beurteilung der Zumutbarkeit nach Paragraph 68 a, Absatz 2, EheG herangezogen werden. (T3) TE OGH 2008-06-05 6 Ob 108/08p Beisatz: Nur in Ausnahmefällen kann die Grenze des Unterhalts nach § 66 EheG doch erreicht werden. Im Sinne eines ausgewogenen Unterhaltssystems, das auch eine gewisse Gleichbehandlung von Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten in Grundsatzfragen - wie etwa der Deckung des eigenen Grundlebensbedarfs - voraussetzt, ist es angemessen, dem nach § 68a EheG unterhaltsberechtigten vormaligen Ehegatten jedenfalls einen Betrag in jener Höhe zukommen zu lassen, wie sie auf Seiten des Unterhaltspflichtigen als „absolute Belastbarkeitsgrenze" judiziert wird (vgl aus jüngerer Zeit etwa 2 Ob 187/05x; 6 Ob 184/06m; 1 Ob 42/07v). Diese orientiert sich in der jüngeren Rechtsprechung am Unterhaltsexistenzminimum ohne Steigerungsbeträge. (T4)Beisatz: Nur in Ausnahmefällen kann die Grenze des Unterhalts nach Paragraph 66, EheG doch erreicht werden. Im Sinne eines ausgewogenen Unterhaltssystems, das auch eine gewisse Gleichbehandlung von Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten in Grundsatzfragen - wie etwa der Deckung des eigenen Grundlebensbedarfs - voraussetzt, ist es angemessen, dem nach Paragraph 68 a, EheG unterhaltsberechtigten vormaligen Ehegatten jedenfalls einen Betrag in jener Höhe zukommen zu lassen, wie sie auf Seiten des Unterhaltspflichtigen als „absolute Belastbarkeitsgrenze" judiziert wird vergleiche aus jüngerer Zeit etwa 2 Ob 187/05x; 6 Ob 184/06m; 1 Ob 42/07v). Diese orientiert sich in der jüngeren Rechtsprechung am Unterhaltsexistenzminimum ohne Steigerungsbeträge. (T4) TE OGH 2008-09-16 1 Ob 165/08h Vgl auch; Beisatz: Der Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG hat insbesondere nicht den Zweck, den unterhaltsberechtigten Ehegatten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen, sondern soll nur den konkreten „Lebensbedarf" des Unterhaltsberechtigten abdecken. Reicht das Eigeneinkommen des potenziell Unterhaltsberechtigten zur Abdeckung dieses Bedarfs aus, besteht nach § 68a EheG kein Unterhaltsanspruch. (T5)Vgl auch; Beisatz: Der Unterhaltsanspruch nach Paragraph 68 a, EheG hat insbesondere nicht den Zweck, den unterhaltsberechtigten Ehegatten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen, sondern soll nur den konkreten „Lebensbedarf" des Unterhaltsberechtigten abdecken. Reicht das Eigeneinkommen des potenziell Unterhaltsberechtigten zur Abdeckung dieses Bedarfs aus, besteht nach Paragraph 68 a, EheG kein Unterhaltsanspruch. (T5) TE OGH 2009-12-15 9 Ob 87/09y Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Der „Lebensbedarf" nach § 68a EheG ist dabei nicht mit jenem Betrag zu begrenzen, der dem Einkommen entspricht, das die Unterhaltsberechtigte auch ohne Eheschließung erzielt hätte. (T6); Beisatz: Bei der Unterhaltsbemessung nach § 68a EheG kann nicht davon ausgegangen werden, dass der bei aufrechter Ehe bestandene - hohe - Lebensstandard unverändert aufrecht erhalten werden muss. (T7); Beisatz: Die Ermittlung des Lebensbedarfs des Unterhaltsberechtigten kann nur für den jeweiligen Einzelfall erfolgen. (T8)Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Der „Lebensbedarf" nach Paragraph 68 a, EheG ist dabei nicht mit jenem Betrag zu begrenzen, der dem Einkommen entspricht, das die Unterhaltsberechtigte auch ohne Eheschließung erzielt hätte. (T6); Beisatz: Bei der Unterhaltsbemessung nach Paragraph 68 a, EheG kann nicht davon ausgegangen werden, dass der bei aufrechter Ehe bestandene - hohe - Lebensstandard unverändert aufrecht erhalten werden muss. (T7); Beisatz: Die Ermittlung des Lebensbedarfs des Unterhaltsberechtigten kann nur für den jeweiligen Einzelfall erfolgen. (T8) TE OGH 2011-02-15 4 Ob 203/10x Vgl; Beisatz: § 68 EheG: 10 – 15 %. (T9)Vgl; Beisatz: Paragraph 68, EheG: 10 – 15 %. (T9) TE OGH 2013-07-18 1 Ob 129/13x Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2021-09-22 4 Ob 109/21i Vgl TE OGH 2025-09-11 4 Ob 88/25g vgl; Beisatz: Der „Lebensbedarf“ iSd § 68a EheG kann nicht mit der Summe der individuellen monatlichen Aufwendungen gleichgesetzt werden. (T10)vgl; Beisatz: Der „Lebensbedarf“ iSd Paragraph 68 a, EheG kann nicht mit der Summe der individuellen monatlichen Aufwendungen gleichgesetzt werden. (T10) Beisatz: Bezieht der Unterhaltsberechtigte eigenes Einkommen oder Sozialhilfeleistungen, wie etwa Wohn- und Mietzinsbeihilfen oder Heizungspauschalen, muss er sich diese zudem anrechnen lassen (es sei denn, dem Sozialhilfeträger wären vom Gesetzgeber Ersatzansprüche eingeräumt oder es wäre eine Legalzession normiert worden). (T11) Beisatz wie T5 nur: Reicht das Eigeneinkommen des potenziell Unterhaltsberechtigten zur Abdeckung des Bedarfs aus, besteht nach § 68a EheG sohin kein Unterhaltsanspruch. (T12); Beisatz wie T8Beisatz wie T5 nur: Reicht das Eigeneinkommen des potenziell Unterhaltsberechtigten zur Abdeckung des Bedarfs aus, besteht nach Paragraph 68 a, EheG sohin kein Unterhaltsanspruch. (T12); Beisatz wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117322

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.