OGH Rechtssatz RS0117695 (5Ob302/02a)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117695 Entscheidungsdatum21.01.2003 Geschäftszahl5Ob302/02a; 1Ob129/14y NormMRG §46b RechtssatzAus dem in § 46b MRG verwendeten Begriff "sein Anhebungsbegehren" ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber nur ein einziges Anhebungsbegehren im Auge hatte, wenn nicht ein Fall schrittweiser Anhebung nach § 46a Abs 2 bis 4 MRG vorliegt. Im Anhebungsbegehren liegt ein den Mietvertrag änderndes Gestaltungsrecht des Vermieters. Durch die Ausübung dieses Rechtes wird jedenfalls die Höhe des begehrten Mietzinses festgesetzt.Aus dem in Paragraph 46 b, MRG verwendeten Begriff "sein Anhebungsbegehren" ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber nur ein einziges Anhebungsbegehren im Auge hatte, wenn nicht ein Fall schrittweiser Anhebung nach Paragraph 46 a, Absatz 2 bis 4 MRG vorliegt. Im Anhebungsbegehren liegt ein den Mietvertrag änderndes Gestaltungsrecht des Vermieters. Durch die Ausübung dieses Rechtes wird jedenfalls die Höhe des begehrten Mietzinses festgesetzt.
EntscheidungstexteTE OGH 2003-01-21 5 Ob 302/02a TE OGH 2014-07-24 1 Ob 129/14y Vgl auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117695