5Ob302/02a
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.01.2003 Geschäftszahl5Ob302/02a NormMRG §16 Abs4;
MRG §46 Abs2;
MRG §46b;
RechtssatzDie in § 16 Abs p4 MRG geforderte schriftliche Bekanntgabe der für den Lagezuschlag maßgeblichen Umstände ist mit dem Zeitpunkt des Anhebungsbegehrens gemäß § 46b MRG befristet. Eine spätere Bekanntgabe ist nicht mehr hinreichend.Die in Paragraph 16, Abs p4 MRG geforderte schriftliche Bekanntgabe der für den Lagezuschlag maßgeblichen Umstände ist mit dem Zeitpunkt des Anhebungsbegehrens gemäß Paragraph 46 b, MRG befristet. Eine spätere Bekanntgabe ist nicht mehr hinreichend.
EntscheidungstexteTE OGH 2003/01/21 5 Ob 302/02a RechtssatznummerRS0117696