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6Ob81/02h

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.01.2003 Geschäftszahl6Ob81/02h NormGmbHG §6a Abs2;

RechtssatzDa der "Zweck der Gesellschaft" nicht mit dem "Gegenstand des Unternehmens" gleichzusetzen ist, ist es nicht zwingend, dass sich der Betriebsgegenstand der GmbH mit jenem des fortzuführenden Unternehmens (vollständig) deckt. Das Tätigkeitsfeld der GmbH muss zwar gemäß § 6a Abs 2 GmbHG ausschließlich darin bestehen, das vorhandene Unternehmen weiterzuführen. Andererseits kann der Bestimmung eine Dauerbindung an den "Status quo" nicht entnommen werden. Auch eine Gesellschaft, deren Vermögen nach § 6a Abs 2 GmbHG aufgebracht wurde, darf sich den Erfordernissen des Marktes anpassen und auf wirtschaftliche Signale reagieren.Da der "Zweck der Gesellschaft" nicht mit dem "Gegenstand des Unternehmens" gleichzusetzen ist, ist es nicht zwingend, dass sich der Betriebsgegenstand der GmbH mit jenem des fortzuführenden Unternehmens (vollständig) deckt. Das Tätigkeitsfeld der GmbH muss zwar gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, GmbHG ausschließlich darin bestehen, das vorhandene Unternehmen weiterzuführen. Andererseits kann der Bestimmung eine Dauerbindung an den "Status quo" nicht entnommen werden. Auch eine Gesellschaft, deren Vermögen nach Paragraph 6 a, Absatz 2, GmbHG aufgebracht wurde, darf sich den Erfordernissen des Marktes anpassen und auf wirtschaftliche Signale reagieren.

EntscheidungstexteTE OGH 2003/01/23 6 Ob 81/02h Veröff: SZ 2003/4 RechtssatznummerRS0117409

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