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OGH Rechtssatz RS0117286 (6Ob111/02w)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117286 Entscheidungsdatum23.01.2003 Geschäftszahl6Ob111/02w; 6Ob21/14b; 6Ob253/16y NormAktG §220 Abs3; GmbHG §98 RechtssatzFür die Fristwahrung ist nicht unbedingt die vollständige Anmeldung notwendig, wenn fehlende Unterlagen nachgereicht werden können. Nur bei schwerwiegenden Mängeln (wie beim Fehlen des Verschmelzungsvertrages oder des Umwandlungsplanes überhaupt), die einen Verbesserungsauftrag des Firmenbuchgerichtes im Sinn des § 17 FBG ausschließen, kann die neunmonatige Frist des § 220 Abs 3 AktG nicht gewahrt werden.Für die Fristwahrung ist nicht unbedingt die vollständige Anmeldung notwendig, wenn fehlende Unterlagen nachgereicht werden können. Nur bei schwerwiegenden Mängeln (wie beim Fehlen des Verschmelzungsvertrages oder des Umwandlungsplanes überhaupt), die einen Verbesserungsauftrag des Firmenbuchgerichtes im Sinn des Paragraph 17, FBG ausschließen, kann die neunmonatige Frist des Paragraph 220, Absatz 3, AktG nicht gewahrt werden.

EntscheidungstexteTE OGH 2003-01-23 6 Ob 111/02w TE OGH 2014-02-20 6 Ob 21/14b Vgl; Beisatz: Die Errichtung eines Notariatsaktes ist Wirksamkeitsvoraussetzung des Verschmelzungsvertrags. Wird die Form nicht eingehalten, liegt gar kein wirksamer Verschmelzungsvertrag vor. (T1); Veröff: SZ 2014/11 TE OGH 2017-02-27 6 Ob 253/16y Vgl; Beisatz: Hier: Verschmelzung von zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Der Gesellschafterbeschluss nach § 98 GmbHG kann nicht außerhalb der Neunmonatsfrist des § 220 Abs 3 AktG nachgetragen werden. (T2)Vgl; Beisatz: Hier: Verschmelzung von zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Der Gesellschafterbeschluss nach Paragraph 98, GmbHG kann nicht außerhalb der Neunmonatsfrist des Paragraph 220, Absatz 3, AktG nachgetragen werden. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117286

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