IIB;
IIC;
IIE;
Das unbeschränkte Eigentum erwirbt der Ersteher erst mit Rechtskraft des Zuschlags und nach vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen. Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt bleiben grundbücherliche Eintragungen gegen den Verpflichteten möglich, genauer gesagt sogar bis Einverleibung des Eigentumsrechts des Erstehers im Grundbuch, da ja bis zu diesem Grundbuchsakt nach wie vor der Verpflichtete im Sinne des § 21 GBG als Eigentümer der Liegenschaft erscheint. Nach § 72 GBG steht nicht einmal die Anmerkung des Zuschlags weiteren Eintragungen gegen den bisherigen Eigentümer der versteigerten Liegenschaft entgegen. Demnach kann der Ersteher eine gegen den noch im Grundbuch als Eigentümer einverleibten Verpflichteten erwirkte grundbücherliche Eintragung nicht erfolgreich mit dem Argument bekämpfen, er sei schon durch die Erteilung des Zuschlags Eigentümer geworden. Nach Rechtskraft des Zuschlags kann er lediglich die Löschung der gegen den bisherigen Eigentümer erwirkten Eintragungen verlangen (hier: Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG 1975 nach Anmerkung des Zuschlages).Das unbeschränkte Eigentum erwirbt der Ersteher erst mit Rechtskraft des Zuschlags und nach vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen. Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt bleiben grundbücherliche Eintragungen gegen den Verpflichteten möglich, genauer gesagt sogar bis Einverleibung des Eigentumsrechts des Erstehers im Grundbuch, da ja bis zu diesem Grundbuchsakt nach wie vor der Verpflichtete im Sinne des Paragraph 21, GBG als Eigentümer der Liegenschaft erscheint. Nach Paragraph 72, GBG steht nicht einmal die Anmerkung des Zuschlags weiteren Eintragungen gegen den bisherigen Eigentümer der versteigerten Liegenschaft entgegen. Demnach kann der Ersteher eine gegen den noch im Grundbuch als Eigentümer einverleibten Verpflichteten erwirkte grundbücherliche Eintragung nicht erfolgreich mit dem Argument bekämpfen, er sei schon durch die Erteilung des Zuschlags Eigentümer geworden. Nach Rechtskraft des Zuschlags kann er lediglich die Löschung der gegen den bisherigen Eigentümer erwirkten Eintragungen verlangen (hier: Klagsanmerkung nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG 1975 nach Anmerkung des Zuschlages). EntscheidungstexteTE OGH 2003-01-28 5 Ob 303/02y TE OGH 2006-11-28 5 Ob 230/06v TE OGH 2009-06-09 5 Ob 95/09w Vgl; nur: Das unbeschränkte Eigentum erwirbt der Ersteher erst mit Rechtskraft des Zuschlags und nach vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen. (T1); Beisatz: Der durch den Zuschlag bewirkte Eigentumserwerb des Erstehers ist nach Lehre und nunmehr ständiger Rechtsprechung auflösend bedingt. (T2); Beisatz: Erst bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Erfüllung der Versteigerungsbedingungen nach Rechtskraft des Zuschlags) ist aber die durch Zuschlag erworbene Rechtsstellung des Erstehers der eines grundbücherlichen Eigentümers vergleichbar. (T3); Beisatz: Vor der Erfüllung dieser Voraussetzungen ist der Ersteher zur Einbringung von aus dem Eigentum erfließenden Klagen oder zum Antrag auf Anmerkung einer Rangordnung nicht legitimiert. (T4) TE OGH 2010-05-27 5 Ob 81/10p Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Mit der Erteilung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren verliert der frühere Eigentümer der Liegenschaft, auch wenn er noch im Grundbuch eingetragen ist, die Rekursberechtigung bezüglich Grundbuchsbeschlüssen, die vor der Zuschlagserteilung ergangen sind. (T5) TE OGH 2011-11-22 8 Ob 99/11h Vgl auch; Vgl auch Beis wie T5 TE OGH 2012-03-01 1 Ob 253/11d nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2012-12-19 3 Ob 188/12m Auch; nur T1 TE OGH 2015-01-22 1 Ob 244/14k Vgl; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117693
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.