← Österreich

{'item': '7Ob267/02v; 10Ob34/05f; 1Ob105/10p; 2Ob84/13m; 5Ob4/14w; 6Ob90/14z; 6Ob68/15s'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117291 Entscheidungsdatum29.06.2015 Geschäftszahl7Ob267/02v; 10Ob34/05f; 1Ob105/10p; 2Ob84/13m; 5Ob4/14w; 6Ob90/14z; 6Ob68/15s NormABGB §879 Abs3 E AktG §174 KSchG § 6 Abs1 Z1KSchG Paragraph 6, Abs1 Z1 RechtssatzDie rechtliche Ausgestaltung der Genussrechte nach § 174 AktG unterliegt keiner besonderen gesetzlichen Regelung. Dies bedeutet für den Emittenten weitgehende Gestaltungsfreiheit; der Privatautonomie sind grundsätzlich (nur) durch § 879 ABGB - neuerdings auch durch § 864a ABGB, § 6 Abs 3 KSchG - Grenzen gesetzt. So wie im Bereich des Gesellschaftsrechtes unbefristete Bindung des Kapitals nichts Ungewöhnliches ist, solange die Gesellschaft nicht aufgelöst wird, ist auch gegen den Ausschluss der Kündigung bei Gewinnscheinen auf Grund ihrer Börsengängigkeit im Grunde nichts einzuwenden.Die rechtliche Ausgestaltung der Genussrechte nach Paragraph 174, AktG unterliegt keiner besonderen gesetzlichen Regelung. Dies bedeutet für den Emittenten weitgehende Gestaltungsfreiheit; der Privatautonomie sind grundsätzlich (nur) durch Paragraph 879, ABGB - neuerdings auch durch Paragraph 864 a, ABGB, Paragraph 6, Absatz 3, KSchG - Grenzen gesetzt. So wie im Bereich des Gesellschaftsrechtes unbefristete Bindung des Kapitals nichts Ungewöhnliches ist, solange die Gesellschaft nicht aufgelöst wird, ist auch gegen den Ausschluss der Kündigung bei Gewinnscheinen auf Grund ihrer Börsengängigkeit im Grunde nichts einzuwenden. EntscheidungstexteTE OGH 2003-01-29 7 Ob 267/02v TE OGH 2006-01-24 10 Ob 34/05f Vgl auch; Beisatz: Zur Frage des Ausschlusses des außerordentlichen und des ordentlichen Kündigungsrechtes bei Gewinnscheinen mit ausführlichen Literaturnachweisen und Judikaturnachweisen. (T1) Beisatz: Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ist im vorliegenden Fall ein Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechtes aus wichtigem Grund für einen Zeitraum von bis zu 35Jahren jedenfalls als nicht mehr angemessen anzusehen. Insbesondere aufgrund der fehlenden Börsengängigkeit der Gewinnscheine und ihrer tatsächlich im Einvernehmen mit dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Beklagten bestehenden Rückgabemöglichkeit führt auch der in den Gewinnscheinbedingungen der Beklagten vorgesehene Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechtes bis zum 31.12.2025 zu einer unangemessenen Beeinträchtigung der Interessen der Anleger im Sinn der §§879 Abs 3 ABGB und 6 Abs1 Z1 KSchG. (T2)Beisatz: Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ist im vorliegenden Fall ein Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechtes aus wichtigem Grund für einen Zeitraum von bis zu 35Jahren jedenfalls als nicht mehr angemessen anzusehen. Insbesondere aufgrund der fehlenden Börsengängigkeit der Gewinnscheine und ihrer tatsächlich im Einvernehmen mit dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Beklagten bestehenden Rückgabemöglichkeit führt auch der in den Gewinnscheinbedingungen der Beklagten vorgesehene Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechtes bis zum 31.12.2025 zu einer unangemessenen Beeinträchtigung der Interessen der Anleger im Sinn der §§879 Absatz 3, ABGB und 6 Abs1 Z1 KSchG. (T2) TE OGH 2010-07-06 1 Ob 105/10p nur: Die rechtliche Ausgestaltung der Genussrechte nach § 174 AktG unterliegt keiner besonderen gesetzlichen Regelung. Dies bedeutet für den Emittenten weitgehende Gestaltungsfreiheit; der Privatautonomie sind grundsätzlich (nur) durch § 879 ABGB - neuerdings auch durch § 864a ABGB, § 6 Abs 3 KSchG - Grenzen gesetzt. (T3)nur: Die rechtliche Ausgestaltung der Genussrechte nach Paragraph 174, AktG unterliegt keiner besonderen gesetzlichen Regelung. Dies bedeutet für den Emittenten weitgehende Gestaltungsfreiheit; der Privatautonomie sind grundsätzlich (nur) durch Paragraph 879, ABGB - neuerdings auch durch Paragraph 864 a, ABGB, Paragraph 6, Absatz 3, KSchG - Grenzen gesetzt. (T3) Beis wie T1 nur: Zur Frage des Ausschlusses des außerordentlichen und des ordentlichen Kündigungsrechtes bei Gewinnscheinen. (T4) TE OGH 2014-04-29 2 Ob 84/13m Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Partizipationsscheine nach § 23 BWG idF vor BGBl I 2013/184. (T5); Veröff: SZ 2014/47Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Partizipationsscheine nach Paragraph 23, BWG in der Fassung vor BGBl römisch eins 2013/184. (T5); Veröff: SZ 2014/47 TE OGH 2014-09-26 5 Ob 4/14w Vgl; Beisatz: Hier: Ergänzungskapital nach § 23 Abs 7 BWG idF vor BGBl 2013/83. (T6)Vgl; Beisatz: Hier: Ergänzungskapital nach Paragraph 23, Absatz 7, BWG in der Fassung vor BGBl 2013/83. (T6) TE OGH 2015-04-27 6 Ob 90/14z Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Die zwingende Teilnahme des Partizipationskapitals am Verlust kann nicht durch einen Zustimmungsvorbehalt unterlaufen werden. (T7) Beisatz: Die zwingende Teilnahme des Partizipationskapitals am Verlust kann nicht durch einen Zustimmungsvorbehalt unterlaufen werden. Ein verbandsrechtliches Zustimmungsrecht kann den Partizipationskapitalgebern auch nicht in den Ausgabebedingungen eingeräumt werden. Regelungen über das Stimmrecht bilden einen zwingenden Bestandteil der Satzung und können nur in dieser geregelt werden. Ein außerhalb der Satzung geregeltes Zustimmungsrecht hätte nur schuldrechtlichen Charakter und würde bei Missachtung die Partizipationskapitalgeber zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen, nicht aber zur Beschlussanfechtung legitimieren. Vor allem aber wird die Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses durch das Missachten eines schuldrechtlichen Zustimmungsrechts nicht berührt. (T8); Veröff: SZ 2015/37 TE OGH 2015-06-29 6 Ob 68/15s Auch; Beisatz: Nach herrschender Auffassung ist im Anwendungsbereich des BWG bzw des VAG der Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts wegen der einen entsprechenden Ausschluss ausdrücklich fordernden gesetzlichen Regelung zulässig. Der erkennende Senat schließt sich dieser herrschenden Auffassung an. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, im BWG einen Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts als Voraussetzung für die Qualifikation als Ergänzungskapital zu verlangen, wenn eine solche Voraussetzung zivilrechtlich unerfüllbar wäre (mit Ablehnung der von Lindinger, JBl 2003, 724 vertretenen Auffassung). (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117291

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.