RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0117292 Entscheidungsdatum29.01.2003 Geschäftszahl7Ob267/02v; 10Ob34/05f; 7Ob15/10x; 1Ob105/10p; 2Ob84/13m; 5Ob4/14w; 1Ob93/16g NormABGB §879 Abs3 E; AktG §174; KSchG §6 Abs1 Z1 RechtssatzDas auf Einräumung von Genussrechten gerichtete Rechtsgeschäft ist ein Vertrag sui generis und begründet ein Dauerschuldverhältnis. Ihnen liegen regelmäßig formularmäßige Bedingungen zugrunde, welche den für AGB auch sonst geltenden Vorschriften der §§ 864a, 879 Abs 3 ABGB sowie des KSchG unterliegen.Das auf Einräumung von Genussrechten gerichtete Rechtsgeschäft ist ein Vertrag sui generis und begründet ein Dauerschuldverhältnis. Ihnen liegen regelmäßig formularmäßige Bedingungen zugrunde, welche den für AGB auch sonst geltenden Vorschriften der Paragraphen 864 a, 879, Absatz 3, ABGB sowie des KSchG unterliegen. EntscheidungstexteTE OGH 2003-01-29 7 Ob 267/02v TE OGH 2006-01-24 10 Ob 34/05f Auch TE OGH 2010-03-17 7 Ob 15/10x Auch; Beisatz: Zwischen den Emissionsbedingungen von Genussscheinen und jenen von Bankschuldverschreibungen besteht kein grundsätzlicher, für die Frage der Anwendung der AGB-Kontrolle wesentlicher, Unterschied, daher müssen auch die Emissionsbedingungen den auch sonst für AGB geltenden Vorschriften des ABGB (§§ 864a, 879 Abs 3) und des KSchG unterliegen. (T1)Auch; Beisatz: Zwischen den Emissionsbedingungen von Genussscheinen und jenen von Bankschuldverschreibungen besteht kein grundsätzlicher, für die Frage der Anwendung der AGB-Kontrolle wesentlicher, Unterschied, daher müssen auch die Emissionsbedingungen den auch sonst für AGB geltenden Vorschriften des ABGB (Paragraphen 864 a, 879, Absatz 3,) und des KSchG unterliegen. (T1) TE OGH 2010-07-06 1 Ob 105/10p Beisatz: Hier zur Frage des Ausschlusses des außerordentlichen und ordentlichen Kündigungsrechts bei Gewinnscheinen. (T2); Beisatz: Ein völliger Ausschluss des Kündigungsrechts bei einem unbefristeten Dauerschuldverhältnis, wie hier bei Genussrechten, wird als sittenwidrig und als Verstoß gegen § 879 ABGB angesehen, wenn das weitere Festhalten am Vertrag für eine Partei unzumutbar ist. (T3)Beisatz: Hier zur Frage des Ausschlusses des außerordentlichen und ordentlichen Kündigungsrechts bei Gewinnscheinen. (T2); Beisatz: Ein völliger Ausschluss des Kündigungsrechts bei einem unbefristeten Dauerschuldverhältnis, wie hier bei Genussrechten, wird als sittenwidrig und als Verstoß gegen Paragraph 879, ABGB angesehen, wenn das weitere Festhalten am Vertrag für eine Partei unzumutbar ist. (T3) TE OGH 2014-04-29 2 Ob 84/13m Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Partizipationsscheine nach § 23 BWG idF vor BGBl I 2013/184. (T4); Veröff: SZ 2014/47Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Partizipationsscheine nach Paragraph 23, BWG in der Fassung vor BGBl römisch eins 2013/184. (T4); Veröff: SZ 2014/47 TE OGH 2014-09-26 5 Ob 4/14w Auch; Beisatz: Hier: Ergänzungskapital nach § 23 Abs 7 BWG idF vor BGBl 2013/83. (T5)Auch; Beisatz: Hier: Ergänzungskapital nach Paragraph 23, Absatz 7, BWG in der Fassung vor BGBl 2013/83. (T5) Beisatz: Der auf Einräumung derartiger Gläubigerrechte gerichtete Vertrag, der nicht einfach durch Erfüllung, sondern durch Zeitablauf bzw Kündigung endet und auf laufende Zinszahlungen gerichtet ist, begründet ein Dauerschuldverhältnis. (T6) TE OGH 2016-06-21 1 Ob 93/16g Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Emissionsbedingungen sind als AGB zu qualifizieren. (T7) Beisatz: Hier: Ergänzungskapitalanleihe. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117292
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.